Das Office of Foreign Asset Controls (OFAC) des US-Department of the Treasury hat am 6. April 2018 die Liste der sogenannten Specially Designated Nationals (SDN) um einige russische Oligarchen und Firmen ergänzt.

Das Office of Foreign Asset Controls (OFAC) des US-Department of the Treasury hat am 6. April 2018 die Liste der sogenannten Specially Designated Nationals (SDN) um einige russische Oligarchen und Firmen ergänzt. Für viele deutsche Exporteure ist völlig unklar, was die US-Listungen der russischen Oligarchen bedeuten: Müssen sie diese beachten? Und wenn ja, was bedeutet das? Gibt es hierzu Übergangsregelungen? Und wenn ja, wie lange gelten sie?

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Ausgangsfall

D in Deutschland unterhält Geschäftskontakte zu Unternehmen in Russland, u.a. zur Renova Group. Gegenwärtig geht es um Umsätze von ca. 8 Mio USD pro Jahr. Am 6. April 2018 hat das OFAC (Office of Foreign Assets Controls) neue Sanktionen gegen sieben russische Konzernchefs und zwölf durch diese kontrollierte Unternehmen veröffentlicht. Hierunter befinden sich u.a. der Oligarch Viktor Vekselberg und die von ihm kontrollierte Renova Group. D fragt sich, ob auch sie diese US-Sanktionen beachten muss: Muss sie etwa mit sofortiger Wirkung alle Geschäftsbeziehungen zur Renova Group abbrechen?

Die Oligarchenlistungen des OFAC vom 6. April 2018

An diesem Datum listete das OFAC die folgenden russischen Oligarchen: Vladimir Bogdanov, Oleg Deripaska, Suleiman Kerimov, Igor Rotenberg, Kirill Shamalov, Andrei Skoch und Viktor Vekselberg sowie die von ihnen kontrollierten Unternehmen, zu denen u. a. GAZ Group, Russian Machines, Gazprom Burenie und die Renova Group gehören. Nach dem Eintrag in der SDN-Liste geht es hier um die Anwendung der E.O. 13661 und 13662. Nach diesen wäre entscheidend, ob es um Aktivitäten geht, die auf dem Territorium der USA oder unter Kontrolle einer US-Person stattfinden.

Lösung des Ausgangsfalls: Anwendungsbereich

Demnach müsste D, die weder auf dem Territorium der USA agiert noch unter Kontrolle einer US-Person steht, diese US-Listung nicht beachten. Allerdings ist im CAATSA (Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act) der An-wendungsbereich dahingehend erweitert worden, dass der US-Präsident Sank­tionen gegen „ausländische Personen“ (also gegen Nicht-US-Personen, wie z.B. deutsche Firmen) verhängen kann, wenn diese „erhebliche Transaktionen“ mit, für oder im Auftrag eines US-Gelisteten in Russland bzw. für deren Ehegatten, Eltern oder Geschwister „erleichtern“. Als „Erleichterung“ gilt jegliche Hilfestellung für Geschäfte mit diesen Oligarchen.

Falllösung: „erhebliche Transaktion“

Für die Frage, ob es um „erhebliche Transaktionen“ geht, sollten nach den FAQs sieben Faktoren berücksichtigt werden. U.a. geht es hier um Größe, Anzahl und Häufigkeit der Transaktionen. Hierfür kann möglicherweise auf die CISADA-Schwellenwerte abgestellt werden, die für mehrere Lieferungen auf einen Schwellenwert von 1 bzw. 5 Mio USD abstellen. Diese werden hier eindeutig überschritten. Wenn die Anwendung der übrigen sechs Kriterien nicht zu einem anderen Ergebnis führt, liegen hier „erhebliche Transaktionen“ von D mit der Renova Group vor. Demnach hätte D mit dem 7. April 2018 ihre Geschäftsbeziehungen mit der Renova Group abbrechen müssen, wenn sie US-Sanktionen gegen sich verhindern will. Die EU-Antiboykott-VO bietet hierfür EU-Firmen keinen Schutz, da diese US-Regelungen nicht von ihr erfasst sind.

Falllösung: Übergangsfristen

Um Härten zu vermeiden, sind durch US-Allgemeingenehmigungen Übergangsfristen vorgesehen. Für einige der gelisteten Firmen gelten diese bzgl. Altverträgen (für Verträge vor dem 6. April 2018) nur bis zum 5. Juni 2018, für andere gelistete ­Firmen bis zum 23. Oktober 2018. Für die Renova Group bleibt es dabei, dass alle Geschäftskontakte nur bis zum 5. Juni 2018 allgemein genehmigt werden. Demnach hätte D ihre Geschäftskontakte mit der gelisteten russischen Firma ab dem 6. Juni 2018 entweder abbrechen oder soweit herunterfahren müssen, dass keine „erheblichen“ Transaktionen mehr vorliegen. Sofern D sich nicht daran gehalten hat, sollte sie über eine freiwillige Selbstanzeige nachdenken.

Resümee

Die Listungen der russischen Oligarchen vom April 2018 sind deswegen besonders brisant, weil nicht sofort erkennbar ist, dass es hier um Sekundärsanktionen geht, also Sanktionen, die v.a. Nicht-US-Personen beachten müssen, um US-Sanktionen zu vermeiden. Brisant ist weiterhin, dass die Frage, ob „erhebliche Transaktionen“ vorliegen, einen hohen Prüfaufwand verlangt, zumal auch alle nahestehenden Verwandten der Oligarchen zu überprüfen sind (!), und dass über Allgemeingenehmigungen nur sehr kurze Übergangszeiten eingeräumt werden. Es besteht von daher das Risiko, dass mehrere EU-Exporteure gegen diese Oligarchenlistung verstoßen haben. Hier ist eine Beratung der betroffenen Unternehmen sinnvoll, um entscheiden zu können, ob es tatsächlich um „erhebliche Transaktionen“ ging und ob wegen eines Verstoßes evtl. eine freiwillige Selbstanzeige gewählt werden sollte. Eine ganz andere Frage ist, ob die betroffenen russischen Unternehmen wegen der Nichterfüllung vertraglicher Beziehungen Schadensersatz von deutschen Firmen verlangen könnten.

Wegen aktueller Hinweise zum Russland-Embargo vgl. auch: https://hohmann-rechtsanwaelte.de/­russland-embargo.html

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