Der deutsche Zoll blickt mit einer gewissen Skepsis auf den nahenden Austritt Großbritanniens aus der EU. Neben der Umsetzung des neuen UZK sind die zollrechtlichen Konsequenzen des Brexits zentrale Zollthemen.

Der deutsche Zoll blickt mit einer gewissen Skepsis auf den nahenden Austritt Großbritanniens aus der EU. Neben der Umsetzung des neuen UZK nannte Wolfgang Rustler, Sachgebietsleiter Abgabenerhebung des Hauptzollamts Stuttgart, die zollrechtlichen Konsequenzen des Brexits in seiner Einführung auf dem Zollforum Baden-Württemberg als eines der zentralen Themen, die in der Zollverwaltung diskutiert werden. Inzwischen strebt die britische Regierung immerhin eine enge Anbindung an die Zollunion an.

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Zentrale Zollabwicklung

Auch wenn der EU-Binnenmarkt einen freien Warenverkehr ermöglicht, müssen Unternehmen mit mehreren Standorten und zentraler Zollabwicklung bisweilen bürokratische Hürden überwinden. Für den Maschinenbauer Trumpf war es z.B. nicht einfach, Lieferungen aus einem anderen Land als dem des beauftragenden Standorts durchzuführen.

Björn Kech, Leiter des Zentralbereichs Customs & External Trade, schilderte auf dem Zollforum die Herausforderungen des Vertriebs mit nur einem Ansprechpartner für den Kunden (one Face to the Customer). Am Beispiel einer Maschine, die im österreichischen Standort Pasching bestellt, im italienischen Standort Longino hergestellt und in Deutschland verzollt wurde, erlebte Trumpf die Komplexität der europäischen Zoll- und Umsatzsteuerverfahren. Man habe die Maschine nicht nur zunächst nach Deutschland bringen müssen, es sei auch eine österreichische Rechnung mit italienischem Steuerstempel erforderlich gewesen.

Die Lösung bestand in der Beantragung einer „einzigen Bewilligung“, die der Zentralbereich Zoll 2015 in Angriff nahm. Da während des Verfahrens der neue UZK in Kraft trat, wurde der Erwerb des AEO-C-Status notwendig. Kech wies darauf hin, das diesen aber nur der Antragsteller besitzen müsse und nicht jeder Standort des Unternehmens, von dem aus verladen werde. Eine weitere Verzögerung entstand beim Thema Extrastatmeldung, das von den Statistikbehörden der einzelnen EU-Länder unterschiedlich gehandhabt wird. Inzwischen laufen die Meldungen problemlos. Und die Verladung der italienischen Maschinen könne nun über Livorno erfolgen. Aufwendige und kostspielige Umfuhren könnten entfallen, und auch die Umsatzsteuermeldung laufe reibungslos. Ein Wermutstropfen sei allerdings, dass Dual-Use-Güter nicht der „einzigen Bewilligung“ unterfielen.

Exportkontrolle im Unternehmen

Die innerbetriebliche Organisation der Exportkontrolle war schon Thema im ExportManager. Monika Elsässer von der Dr. Fritz Faulhaber GmbH & Co. KG empfahl in ihrem Vortrag auf dem Zollforum, den Vertrieb nicht mit Entscheidungen über Genehmigungspflichten zu befassen, da dieser verkaufen wolle und nicht an einer Hemmung der Geschäfte interessiert sei.

In der Praxis seien insbesondere die Identifikation und der Export von Dual-Use-Gütern anspruchsvoll. Ihr Unternehmen habe beispielsweise einen Hinweis des Verfassungsschutzes erhalten, dass an einen deutschen Kunden gelieferte Elek-tromotoren in Pakistan entdeckt worden seien. Solchen Hinweisen und auch internen Verdachtsmomenten solle man nachgehen und sie in einer internen Liste berücksichtigen. Diese müsse dann zusätzlich zu den offiziellen Sanktionslisten geprüft werden.

gunther.schilling@frankfurt-bm.com

 

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