Alle deutschen Gesellschaften, die derzeit Häfen, Flugplätze oder Hotels etc. in Kuba benutzen, müssen damit rechnen, dass sie von den vorherigen rechtmäßigen Eigentümern dieser Einrichtungen auf Entschädigung für die Enteignung von vor 60 (!) Jahren verklagt werden.

Seit dem 21.10.2019 gibt es Verschärfungen beim US-Kuba-Embargo, die vor allem die folgenden Punkte betreffen: Es gibt eine neue De-minimis-Klausel sowie Änderungen bei zwei Allgemeingenehmigungen für Kuba bzgl. Erleichterungen für das Volk und bzgl. Mieten von Flugzeugen etc. Außerdem drohen Entschädigungsklagen!

Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)

Die größte Verschärfung liegt aber darin, dass der US-Präsident seit Mai 2019 den Verzicht auf Entschädigungsklagen nach dem Helms-Burton-Act aufgegeben hat, weswegen jetzt mehrere Klagen gegen Betreiber von Schiffen, Flugzeugen und Hotels auch in Deutschland drohen.

Ausgangsfall

D in Deutschland und A in den USA betreiben Kreuzfahrtschiffe, die u.a. den Hafen von Havanna anfahren. K in Kuba war der frühere rechtmäßige Eigentümer des Hafens von Havanna. Im Oktober 1960 wurde K bzgl. dieses Hafens von der Castro-Regierung entschädigungslos enteignet. K bekundete immer sein Interesse an seinem Eigentum bzw. einer Entschädigung. Weil A und D seit ca. Mai 2016 regelmäßig den Hafen von Havanna benutzen, klagt K nun auf Entschädigung. Er will u.a. den dreifachen Wert des Hafens als Entschädigung haben.

Zum US-Kuba-Embargo

Gemeinsam mit dem US-Nordkorea-Embargo gehört das US-Kuba-Embargo aus dem Jahr 1963 zu den ältesten US-Embargos. Es basiert deswegen auf dem Trading with the Enemy Act (TWEA) von 1917 und ist weitgehend als Total­embargo konzipiert. Für die anwaltliche Beratung stellt es sich als extrem komplex organisiert dar, weil es zum einen in den EAR (Export Administration Regulations) des Commerce-Departments und zum anderen in den OFAC-Vorschriften (Office of Foreign Assets Controls) des Treasury-Departments – vor allem in den CACR (Cuban Assets Control Regulations) – geregelt ist. Es ist von daher immer zu prüfen, ob das OFAC (Treasury) oder das BIS (Bureau of International Trade and Security) im Commerce-Department zuständig ist. Das US-Kuba-Embargo ist dann anwendbar, wenn einer der sechs US-Türöffner (vgl. unseren Beitrag in ExportManager 4/2019 HIER) gegeben ist.

Aktuelle Verschärfungen beim US-Kuba-Embargo

Unter der Trump-Regierung geht es darum, die bisherigen Kuba-Erleichterungen der Obama-Administration (vgl. dazu unseren Beitrag in ExportManager 5/2015 HIER) weitgehend wieder zurückzufahren. Diese Verschärfungen vom 21.10.2019 betreffen vor allem die folgenden Punkte:

  • Erstens: Ab sofort gilt wieder die 10%-De-minimis-Grenze für alle Exporte nach Kuba statt wie bisher die 25%-Grenze! Denn die 25%-Grenze gilt nur dann, wenn kein Land der Terrorunterstützerländer E:1 „und E:2“ involviert ist (und Kuba gehört zur Ländergruppe E:2). Dieser Punkt muss unbedingt von allen Exporteuren mit Kuba-Geschäft beachtet werden!
  • Zweitens: Die Allgemeingenehmigung SCP (Support for the Cuban ­People) wird dahingehend eingeschränkt, dass von ihr Geschenke nicht erfasst sind, die an Organisationen gehen, die von der kubanischen Regierung oder der Kommunistischen Partei verwaltet oder kontrolliert werden; außerdem werden die Telekommunikationsgüter und die kostenlosen ­Werbeartikel einengend präzisiert, die ohne Genehmigung ein- bzw. ausgeführt werden dürfen.
  • Drittens: Die Allgemeingenehmigung AVS (Aircraft, Vessels and Spacecraft) wird dahingehend präzisiert, dass sie nicht gilt, wenn es um Fahrzeuge geht, die an einen Staatsangehörigen Kubas oder eines der E:1-Terrorunterstützerländer vermietet oder von diesem gemietet werden.

Aufgabe des Verzichts auf Entschädigungsklagen nach dem Helms-Burton-Act (Libertad-Act)

Am 02.05.2019 hat die Trump-Regierung erstmals erklärt, dass sie nicht mehr bereit sei, auf die Verfolgung von Entschädigungsfragen nach dem Helms-Burton-Act zu verzichten. Dies hat zu einer Klagewelle geführt wegen Enteignungen durch die Castro-Regierung vor 60 (!) Jahren. Dies hatte im Jahr 2019 u.a. Entschädigungsklagen gegen folgende Firmen zur Folge: Carnival Corporation (Florida, USA), weil sie den Hafen von Havanna nutzt, Trivago GmbH (Deutschland), weil sie Hotels in Kuba nutzt, American Airlines (Texas, USA) und Latam Airlines (Chile), weil sie Kubas Hauptflughafen nutzen.

Lösung des Ausgangsfalls

Der Helms-Burton-Act ist sehr klägerfreundlich konzipiert. So ist der Begriff des „Trafficking“ sehr weit definiert, so dass jegliche kommerzielle Nutzung davon erfasst ist. Es können Entschädigungsansprüche bis zum dreifachen Wert der betroffenen Grundstücke verlangt werden, so dass erstaunliche Schadenshöhen (etwa im Milliarden-Bereich) erreicht werden. Grundsätzlich sind also solche Entschädigungsansprüche möglich. Es gibt aber Möglichkeiten, sich dagegen zu verteidigen: So können z.B. deutsche Gesellschaften mehrere Einwände vorbringen, etwa: dass US-Recht nicht eröffnet sei, es nur um „erlaubte Reisen“ nach Kuba gehe, ihre verfassungsrechtlichen Rechte verletzt würden, nachdem sie in Kuba rechtmäßig investiert haben, oder dass die Schadenssumme zu hoch sei. Außerdem gibt es Möglichkeiten nach der Antiboykottverordnung.

Resümee

Es ist überraschend, dass die Trump-Regierung ihren Verzicht auf Entschädigungsklagen nach dem Helms-Burton-Act im Mai 2019 aufgegeben hat und damit offensichtlich zu solchen Klagen ermutigen wollte. Alle deutschen Gesellschaften, die derzeit Häfen, Flugplätze oder Hotels etc. in Kuba benutzen, müssen damit rechnen, dass sie von den vorherigen rechtmäßigen Eigentümern dieser Einrichtungen auf Entschädigung für die Enteignung von vor 60 (!) Jahren verklagt werden. Vor allem wenn sie eine entsprechende Ankündigung einer bald bevorstehenden Entschädigungsklage erhalten, sollten sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, um die Klage zu verhindern oder sich entsprechend verteidigen zu können.

Insgesamt gibt es einige Verschärfungen des US-Kuba-Embargos. Die wichtigste Änderung besteht darin, dass die De-minimis-Grenze für US-Komponenten von 25% auf jetzt 10% abgesenkt wurde. Andere Verschärfungen betreffen die Auslegungen zweier US-Allgemeingenehmigungen wie der SCP (bei „Erleichterungen für das Volk“) und der AVS (beim Mieten/Chartern von Flugzeugen etc.). Insgesamt läuft dies tendenziell auf eine weitgehende Abschaffung der bisherigen Kuba-Erleichterungen durch die Obama-Administration hinaus.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Exportrecht vgl. http://hohmann-rechtsanwaelte.de/us-exportrecht.html.

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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