Am 02. April 2015 kam es in Lausanne zu einem Joint Statement des EU-Repräsentanten und Irans, mit dem Eckpunkte eines Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) verkündet wurden. In der Presse ist dies so ausgelegt worden, als ob in Kürze das Ende des Iran-Embargos ansteht. Was wurde vereinbart, und welche Auswirkungen auf die Exportpraxis wird dies haben? Und wie kann man sich davor schützen, von NGOs der USA auf schwarze Listen gesetzt zu werden?

PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Fall 1

Die Firma D1 in Deutschland möchte gern Ausrüstung für die Exploration und Förderung von Erdöl/Erdgas sowie kerntechnische Materialien (z.B. bestimmte Faltenbalgventile) in den Iran liefern. Nachdem ihr Exportanwalt darauf hingewiesen hat, dass für diese Güter wegen Listung auf Anhang VI bzw. II der VO 267/2012 ein Exportverbot besteht, gibt sie diesen Plan vorläufig auf. Sie möchte jetzt wissen, wann diese Lieferverbote voraussichtlich aufgehoben werden.

Fall 2

Die Firma D2 in Deutschland möchte nicht gelistete Güter an nicht gelistete Personen in den Iran liefern. D2 hat aber Angst davor, von einer amerikanischen NGO auf eine schwarze Liste gesetzt zu werden, die weltweit im Internet einsehbar ist. Was kann sie tun, um sich vor solchen Schäden für ihre Reputation zu schützen?
Zum Joint Statement vom April 2015

In Lausanne kamen die Außenminister der E3+3 Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, China, Russland, USA), der Hohe Repräsentant der EU und der Außenminister Irans überein, dass die Eckpunkte des bis zum 30. Juni 2015 zu verhandelnden JCPOA voraussichtlich folgende sind:
Der Iran hat zugestimmt, seine Urananreicherungszentrifugen um zwei Drittel zu verringern, von 19.000 auf 6.104 (nur IR-1-Zentrifugen der ersten Generation), und keine neuen Anreicherungsanlagen für die nächsten 15 Jahre zu bauen,
kein Uran über 3,67% für die nächsten mindestens 15 Jahre anzureichern und die vorhandene Menge von ca. 10.000 kg niedrig angereicherten Urans auf 300 kg innerhalb der nächsten 15 Jahre zu reduzieren, alle nicht mehr benötigten Zentrifugen und die Anreicherungsinfrastruktur in Lager unter Überwachung der IAEO (Internationale Atomenergie- Organisation) zu stellen, die vom Iran benötigte Zeit für den Erwerb von genügend Spaltstoffen für eine Bombe auf mindestens ein Jahr (von derzeit zwei bis drei Monaten) anzu­heben, seine Anlage in Fardow so umzurüsten, dass sie während der nächsten 15 Jahre nicht für die Anreicherung von Uran gebraucht werden kann, die einzige Urananreicherung in der Anlage Natanz stattfinden zu lassen, während der nächsten zehn Jahre aber nur mit 5.060 IR-1-Anlagen der ersten Generation, während die vorhandenen Anlagen entweder unter IAEO-Aufsicht gestellt oder für friedliche Zwecke genutzt werden, die Schwerwasseranlage in Arak so umzurüsten, dass sie kein waffenfähiges Plutonium herstellen kann, und keine weiteren Schwerwasserreaktoren während der nächsten 15 Jahre zu bauen, der IAEO regelmäßigen Zugang zu allen Nuklearanlagen Irans einzuräumen, einschließlich zur jetzigen bzw. früheren Anreicherungsanlage Natanz bzw. Fardow, den IAEO-Inspektoren für 20 bzw. 25 Jahre im Iran Zugang zu den Uran­minen und Uranfabriken für die Herstellung gelben Uranoxids, zu Zentrifugenrotoren und der Zentrifugen­herstellung und der gesamten Lieferkette für Irans Nuklearprogramm einzuräumen, um so Abzweigungen für ein geheimes Programm zu ver­hindern, das IAEO-Zusatzprotokoll umzusetzen, das Zugangsrechte und Informationspflichten verstärkt, der IAEO Zugang zu verdächtigen Anlagen zu erlauben, die IAEO im Fall des Baues neuer Anlagen frühzeitig zu unterrichten und die Bedenken der IAEO wegen militärischer Implikationen ihres Programms zu berücksichtigen, einen dezidierten „Kaufkanal“ für Irans Nuklearprogramm einzurichten, so dass jeder Verkauf an bzw. jede Lieferung in den Iran von Nuklearmaterialien und ihren Dual-Use-Gütern von einer Einzelfallprüfung abhängt.

Im Gegenzug haben die EU und die USA zugestimmt, ihre Embargos aufzuheben, falls die IAEO bestätigt, dass der Iran alle seine genannten Verpflichtungen erfüllt, die Embargos aber wieder einzuführen, falls der Iran auch nur eine dieser Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei die USA ihr Iran-Embargo bzgl. Terrorismus, Menschenrechtsverletzungen und Raketenprogrammen sowie die EU ihres bzgl. Menschenrechtsverletzungen beibehalten werden, über eine neue UN-Sicherheitsratsresolution das Embargo bzgl. nuklear-relevanter Güter und Technologien aufrechtzuerhalten und den genannten „Kaufkanal“ für Irans Nuklear­programm sowie die Umsetzung der Verpflichtungen nach dem JCPOA abzusichern; zusätzlich soll ein Streitbeilegungsverfahren eingerichtet werden, um Unstimmigkeiten über die Erfüllung dieser Pflichten lösen zu können.

Zu erwartende Umsetzung der künftigen Vereinbarung

Allerdings ist nicht zu erwarten, dass im Fall eines endgültigen Vertragsabschlusses bis zum 30. Juni 2015 das EU- und das US-Embargo gegen den Iran bereits zum Juli 2015 aufgehoben werden können. Vielmehr gilt es, noch eine weitere Übergangszeit abzuwarten, die wie folgt aussehen könnte:
Wenn es ein Abkommen bis zum 30. Juni 2015 gibt, werden die jetzigen Erleichterungen (vgl. VO 42/2014) um einige Monate verlängert.
Der US-Kongress benötigt mindestens ein bis zwei Monate für die Prüfung/Billigung dieses Abkommens.

Der Iran braucht Zeit, um das Ganze technisch umzusetzen.
Es muss einige Zeit vergehen, damit die IAEO prüfen kann, ob der Iran seine Verpflichtungen umsetzt.

Danach ist eine Aufhebung des größten Teils des Embargos evtl. Ende März/April 2016 möglich.

Allerdings werden voraussichtlich die nuklearrelevanten Verbote und Genehmigungspflichten (also etwa die jetzigen Anhänge II und III) weiter bestehen bleiben, ebenso die personenbezogenen ­Verbote, die wegen Involvierung in den Nuklearhandel ausgesprochen wurden.

Zu Fall 1

Dass am 07. April 2015 eine Änderungs-VO zu Personenlistungen Irans (VO 2015/548) bekanntgegeben wurde, welche auf jeden Fall bis zum 13. April 2016 gelten wird, zeigt, dass nicht alle Sanktionen sofort aufgehoben werden sollen. Sofern es tatsächlich zum Abschluss eines Abkommens bis zum 30. Juni 2015 kommt, könnte eine Abschaffung der Güterverbote nach Anhang VI frühestens zwischen Januar 2016 und April 2016 eintreten. Auch dies setzt voraus, dass der Iran seine Verpflichtungen unverzüglich erfüllt und die IAEO dies auch bescheinigt. Anders sieht es mit der Lieferung kerntechnischer Materialien (z.B. Faltenbalgventile) nach Anhang II aus. Hier ist eher davon auszugehen, dass dieses Verbot bestehen bleiben wird.

Zu Fall 2

In Japan erfuhr der Autor dieses Beitrags, dass praktisch keine japanische Firma mehr mit dem Iran handelt. Dieser Um-stand fußt weniger auf dem Iran-Embargo, sondern resultiert eher aus der Angst, dass sie von US-NGOs wie UANI (United Against Nuclear Iran) auf deren schwarzer Liste im Internet aufgeführt werden könnten. Es ist in der Tat bedenklich, dass viele führende Hersteller (in Deutschland ca. 100, von Audi bis ZF Friedrichshafen) auf dem „Iran Business Registry“ von UANI stehen. Nach unserer Erfahrung bestehen durchaus Chancen, eine solche Eintragung auf einer schwarzen Liste abzuwehren. Hierfür ist es wichtig zu wissen, dass solche NGOs gut vernetzt sind bis in die höchsten US-Politiker-Kreise und dass sie für sich in Anspruch nehmen, „politisch korrekt“ zu handeln, was zu einem gewissen „Überengagement“ ihres Auftrags führen kann. Hier gilt es, ruhig zu bleiben, zu argumentieren, dass man ebenfalls das Iran-Embargo der EU und der USA einhalten will und dass man daher bestimmte Schritte zur Compliance mit diesen Embargos ergriffen hat. Nur wenn man sich hierbei entsprechende Mühe gibt, Überzeugungsarbeit zu leisten, bestehen Chancen, nicht gelistet zu werden oder wieder von einer solchen Liste entfernt zu werden.

Resümee

Da der Grund für das Iran-Embargo allein die nuklearen und militärischen Risiken Irans sind, war es höchste Zeit, nach einem Fast-Total-Embargo, das in der Praxis nur bedingt effektiv sein kann, endlich wieder die Diplomaten sprechen zu lassen. Das Joint Statement lässt den Schluss zu, dass die zu erwartende Vereinbarung ein ausgewogenes Dokument sein wird, weil es die Verpflichtungen Irans mit entsprechenden Überprüfungsmechanismen verbinden wird, durch die Transparenz hergestellt wird, ob Iran seinen Verpflichtungen nachkommt oder nicht; auch der Streitbeilegungsmechanismus ist hierfür sinnvoll. Und es ist von daher nur konsequent, dass die EU und die USA bereit sind, ihre Iran-Embargos fast vollständig aufzuheben, falls der Iran tatsächlich seinen Verpflichtungen nachkommt.

Sofern es bis zum 30. Juni 2015 wirklich zum Abschluss eines Abkommens kommt und der Iran seine Aufgaben erfüllt, bestehen Chancen, dass die meisten Embargopflichten ca. zum März 2016 aufgehoben werden. Übrig bleiben würde dann nur ein Iran-Embargo, das auf sein nukleares Restrisiko zurechtgestutzt sein wird: Verbote/Genehmigungspflichten für den Handel mit Nuklearmaterialien und Personenlistungen wegen illegalen Handels mit Nuklearmaterialien. Es wäre das Beste für die deutsche und die iranische Wirtschaft, wenn diese Vision ab ca. März/April 2016 tatsächlich Realität würde.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

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