Der Zollkodex (ZK) lässt eine Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach der Überlassung der Waren nur in wenigen Ausnahmefällen zu. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch in mehreren Urteilen entschieden, dass der Anmelder bei der Ausfuhrzollstelle eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung beantragen kann. Führt die Überprüfung zu einer nachträglichen Berichtigung, wird der Anmelder so behandelt, als ob die Anmeldung von vornherein in der berichtigten Form abgegeben worden wäre.

Berichtigungen nach den Regeln des ZK und der ZK-DVO

Nach Art. 65 ZK kann der Anmelder beantragen, dass eine bereits angenommene Zollanmeldung berichtigt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn

  • der Anmelder unterrichtet wurde, dass die Waren beschaut werden sollen,
  • die Zollbehörden selbst festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder
  • die Waren dem Anmelder bereits zum betreffenden Zollverfahren (hier: Ausfuhrverfahren) überlassen wurden.

Die Ausfuhranmeldung wird nach ihrer Annahme von der Ausfuhrzollstelle anhand von Risikokriterien geprüft, und die Waren werden gegebenenfalls untersucht; erst danach dürfen die Waren zur Ausfuhr überlassen werden (Art. 592e ­ZK-DVO). Findet die Ausfuhrzollstelle Fehler in der Ausfuhranmeldung (z.B. falsche Mengenangabe, falsche Warennummer), so ändert die Zollstelle die betreffenden Angaben, unterrichtet den Anmelder und übermittelt die korrigierten Angaben elektronisch an die Ausgangszollstelle (Art. 796b ZK-DVO). Wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle ankommen, überzeugt sich diese Zollstelle stichprobenweise davon, dass die gestellten Waren den von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Angaben entsprechen (Art. 796d ­ZK-DVO). Stellt die Ausgangszollstelle Abweichungen zwischen den gestellten Waren und den übermittelten Angaben fest, so verfährt sie wie folgt (Art. 793a Abs. 5 ZK-DVO):

  • bei Mindermengen vermerkt sie dies auf dem Ausfuhrbegleitdokument,
  • bei Mehrmengen untersagt sie den Ausgang der Mehrmenge, bis hierfür eine Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist,
  • bei einer anderen Beschaffenheit der Waren untersagt sie den Ausgang der Waren, bis eine korrekte Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, und erklärt die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig (Art. 66 Abs. 2 ZK, Art. 251 Abs. 2 Buchst. b ZK-DVO).

In allen drei Fällen wird die Ausfuhrzollstelle unterrichtet.

Im Folgenden werden die bisher vom EuGH entschiedenen Fälle behandelt, die alle nicht in dieses Schema passen, weil der Fehler erst später festgestellt wurde.

Falsche Warennummer bei passiver Veredelung

Im Fall GEFCO (C-411/01, Slg. 2003, I-11547) wurden elektronische Karten im Rahmen der passiven Veredelung von Italien nach China und Japan unter einer bestimmten Warennummer ausgeführt. Die Firma GEFCO führte in Frankreich Drucker ein, die diese elektronischen Karten enthielten. Für Zwecke der Differenzverzollung war auch die Warennummer für die ausgeführten Karten anzumelden; insoweit gab GEFCO aber eine andere Warennummer an als die ursprünglich angemeldete. Die italienischen Zollbehörden bestätigten, dass die ursprünglich angemeldete Warennummer falsch und die bei der Wiedereinfuhr angegebene Nummer korrekt sei.

Der EuGH hat für die Gewährung der Vorteile aus der passiven Veredelung keine nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldung für erforderlich gehalten. Stattdessen hat er sich auf Art. 150 Abs. 2 ZK gestützt, der die Gewährung der nach den Regeln der passiven Veredelung vorgesehenen Abgabenbegünstigung auch dann gestattet, wenn eine der festgelegten Bedingungen (hier: Anmeldung der korrekten Warennummer bei der Ausfuhr) nicht erfüllt ist, sofern das Versäumnis ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Zollverfahrens geblieben ist. Dies muss der Zollanmelder nachweisen, insbesondere dass die wiedereingeführten Veredelungserzeugnisse aus den vorübergehend ausgeführten Waren hergestellt worden sind.

Berichtigung des Zollwerts

Der Fall Overland Footwear (C-468/03, Slg. 2005, I-8937) betrifft zwar eine Einfuhr und nicht eine Ausfuhr, ist aber für die nachfolgenden Urteile deshalb wichtig, weil der EuGH hier die Grundlagen seiner Rechtsprechung zu nachträglichen Berichtigungen der Zollanmeldung niedergelegt hat.

Die Firma Overland Footwear hatte in Asien über einen Einkaufsmakler Schuhe eingekauft. In der Einfuhrzollanmeldung war als Zollwert ein Betrag angegeben, der die Einkaufsprovision einschloss, obwohl diese gem. Art. 33 Buchst. e ZK hätte abgezogen werden können. In dem Verfahren ging es darum, ob der zu viel gezahlte Betrag erstattet werden kann.

Der EuGH entschied, dass eine Erstattung ohne eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung nicht möglich sei, da der Zoll gem. Art. 71 ZK anhand der in der Anmeldung enthaltenen Angaben bemessen werde, sofern die Anmeldung nicht überprüft und deren Angaben gegebenenfalls von den Zollbehörden geändert worden sind.

Allerdings gestatte es Art. 78 ZK, dass die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren die Zollanmeldung von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders erneut prüften. Beantragte der Anmelder eine Überprüfung, so sei sein Antrag von den Zollbehörden zumindest hinsichtlich der Frage zu prüfen, ob diese Überprüfung vorzunehmen sei oder nicht.

Sie könnten eine Überprüfung z.B. dann ablehnen, wenn die nachzuprüfenden Angaben eine physische Kontrolle erforderten und die Waren aufgrund ihrer Überlassung nicht mehr vorgeführt werden könnten. Erforderten dagegen die vorzunehmenden Prüfungen keine Vorführung der Waren, beispielsweise wenn der Überprüfungsantrag nur die Prüfung von Buchungs- oder Vertragsunterlagen voraussetzt, so sei eine Überprüfung grundsätzlich möglich. Am Ende ihrer Prüfung hätten die Zollbehörden somit – unter Vorbehalt des Rechtswegs – entweder den Antrag des Anmelders durch eine mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Überprüfung vorzunehmen.

Geben die Zollbehörden dem Antrag statt, so nehmen sie eine erneute Prüfung der Anmeldung vor und prüfen dabei die Richtigkeit der Angaben des Anmelders anhand der mitgeteilten Umstände. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so haben die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Zeigt sich, dass die vom Anmelder entrichteten Einfuhrabgaben letztlich die Abgaben übersteigen, die zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet waren, so kann die zur Regelung des Falles erforderliche Maßnahme nur in der Erstattung des zu viel gezahlten Betrages bestehen. Diese Erstattung ist nach Art. 236 ZK vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, d.h. insbesondere, wenn kein betrügerisches Vorgehen des Anmelders vorliegt und die für die Einreichung des Erstattungsantrags vorgesehene Frist, die grundsätzlich drei Jahre beträgt, eingehalten worden ist.

Berichtigung des Zollverfahrenscodes bei aktiver Veredelung

Die Firma Terex Equipment (C-430/08, Slg. 2010, I-321) führte im Rahmen der aktiven Veredelung abgabenfrei Teile ein, die in Maschinen eingebaut wurden. Diese Maschinen wurden wieder ausgeführt. In den Ausfuhranmeldungen trugen die Zollspediteure, die für Terex oder für Käufer handelten, den Zollverfahrenscode 10 00 ein (Ausfuhr von Gemeinschaftswaren) anstelle des Codes 31 51 (Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung). Dies hatte zur Folge, dass die aktive Veredelung nicht ordnungsgemäß erledigt und deshalb der Zoll für die eingeführten Teile geschuldet war. In dem Gerichtsverfahren bestritt Terex, dass eine Zollschuld entstanden sei und beantragte im Übrigen eine Überprüfung der Zollanmeldung gem. Art. 78 ZK.

Der EuGH sah in der Angabe des falschen Zollverfahrenscodes (Gemeinschafts- statt Nichtgemeinschaftswaren) ein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung, da die Zollbehörden dadurch an einer Prüfung gehindert wurden, ob die wieder ausgeführten Waren tatsächlich die Teile enthielten, die im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt wurden.

In Bezug auf eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung gem. Art. 78 ZK erklärte der EuGH seine Rechtsprechung aus dem Overland-Urteil für anwendbar. Somit erlaubt es Art. 78 ZK, die Ausfuhranmeldung für Waren nachträglich zu prüfen, um den Zollverfahrenscode zu korrigieren, den der Anmelder für diese Waren angegeben hat.

Die Zollbehörden müssen prüfen, ob die Bestimmungen über das betreffende Zollverfahren auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen angewandt wurden und die Ziele des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht gefährdet wurden, insbesondere wenn feststeht, dass die der aktiven Veredelung unterliegenden Waren tatsächlich wiederausgeführt wurden. Anschließend müssen sie gegebenenfalls die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln (d.h. im vorliegenden Fall, dass die aktive Veredelung ordnungsgemäß beendet wurde und damit keine Zollschuld entstanden ist).

Berichtigung des angemeldeten ­Ausführers

In den verbundenen Verfahren Südzucker, WEGO und Moksel wurde eine unzutreffende Person – teilweise in Abweichung von der vorgelegten Ausfuhrlizenz – im Feld 2 der Ausfuhranmeldung „Versender/Ausführer“ angemeldet (C-608/10, C-10/11, C-23/11, Urteil vom 12.07.2012). Nach der Ausfuhr der Waren hatten die Anmelder versucht, den Fehler zu berichtigen, damit die Ausfuhrerstattung gewährt werden konnte, die nur dem „Ausführer“ zusteht.

Die Frage, ob derjenige Ausführer ist, der in der Ausfuhranmeldung als solcher bezeichnet wird, oder ob es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, hat der EuGH im letzteren Sinne beantwortet. Denn die Zollbehörden müssten für Zwecke ihrer Risikoanalyse die wahre Identität des Ausführers kennen. Sei der wahre Ausführer nicht angegeben, so könne er die Zahlung der Ausfuhrerstattung grundsätzlich nicht beantragen. Im Übrigen seien die Zollbehörden nicht verpflichtet zu prüfen, ob wegen des Unterschieds zwischen dem Inhaber der Ausfuhrlizenz und dem angemeldeten Ausführer ein Versehen vorliege.

Die zweite Frage ging dahin, ob der in der Ausfuhranmeldung angegebene Name des Ausführers im Rahmen von Art. 78 ZK geändert werden kann, wenn die Zollbehörden einer Überprüfung der Zollanmeldung zustimmen, und unter welchen Umständen die Zollbehörden eine Überprüfung vornehmen müssen. Insoweit hat der EuGH klargestellt, dass eine Überprüfung nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden kann, die Waren hätten bereits das Gebiet der EU verlassen und könnten deshalb nicht mehr kontrolliert werden. Im vorliegenden Fall war eine Überprüfung anhand der Geschäftsunterlagen möglich, wer der tatsächliche Ausführer der Waren gewesen ist.

Der EuGH hat ferner klargestellt, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattung voraussetzt, dass zuvor der Name des Ausführers in der Ausfuhranmeldung so berichtigt worden ist, dass Ausführer und Erstattungsempfänger dieselbe Person sind.

Die Berichtigung der Ausfuhranmeldung (die ja vom Anmelder nach der Überlassung der Waren nicht mehr vorgenommen werden kann) ist eine Entscheidung der Zollbehörden, die dem Betroffenen mitzuteilen ist. Zuständig für eine solche Entscheidung ist die Ausfuhrzollstelle. Das für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zuständige Hauptzollamt ist an diese Entscheidung gebunden.

Nachträgliche Änderung der zolltariflichen Einreihung

In seinem jüngsten Urteil vom 22.11.2012 (C-320/11, C-330/11, C-382/11, C-383/11, Digitalnet u. A.) hat der EuGH diese Rechtsprechung in Bezug auf die Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur bestätigt und betont, dass Art. 78 Abs. 2 ZK die Zollbehörden bei der nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung nicht dazu verpflichten, die Waren physisch zu untersuchen. Vielmehr könnten die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden.

Schlussfolgerungen

Die erste Schlussfolgerung aus diesen Urteilen ist natürlich, dass man Fehler in der Ausfuhranmeldung möglichst vermeiden sollte. Hierzu bedarf es qualifizierten Personals und einer guten IT-Unterstützung. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass ein etwaiges vorhergehendes Zollverfahren (z.B. Zolllager, aktive Veredelung) bzw. ein günstigeres Zollverfahren (passive Veredelung) berücksichtigt wird und dass der angemeldete Ausführer mit dem Inhaber der Ausfuhrlizenz bzw. -genehmigung übereinstimmt.

Wird die Anmeldung einem Spediteur überlassen, so muss dieser alle erforderlichen Angaben erhalten. In einigen der vom EuGH entschiedenen Fälle hat diese Kommunikation nicht geklappt. Ist für die Ausfuhr eine Lizenz oder Genehmigung erforderlich, sollte der Spediteur allerdings nachfragen, wenn ihm als Ausführer eine andere Person genannt wird als der Inhaber der Lizenz/Genehmigung. Tut der Spediteur dies nicht, so macht er sich haftbar (nur in wenigen Ausnahmefällen können der zollrechtliche und der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer verschiedene Personen sein; dies wäre durch eine Rückfrage beim Auftraggeber und gegebenenfalls bei der Ausfuhrzollstelle zu klären).

Ist es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Fehler gekommen, so eröffnet die Rechtsprechung des EuGH einen Weg, diesen Fehler zu berichtigen:

  1. Zunächst muss der Ausführer bzw. der ihn vertretende Anmelder einen Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung stellen und Nachweise dafür vorlegen, dass eine bestimmte Angabe in der Zollanmeldung (z.B. Warennummer, Zollverfahrenscode, Ausführer, Bestimmungsland) falsch war und dass die nunmehr vorgebrachte Angabe richtig ist (z.B. durch die Vorlage von Verträgen, Verzollungsunterlagen, technischen Spezifikationen, verbindlichen Zolltarifauskünften, EuGH-Urteilen über die zolltarifliche Einreihung).
  2. Die Ausfuhrzollstelle muss über diesen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und kann ihn nicht allein mit dem Argument zurückweisen, die Waren seien bereits ausgeführt worden und könnten deshalb nicht mehr kontrolliert werden.
  3. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann gerichtlich überprüft werden.
  4. Stimmt die Ausfuhrzollstelle einer Überprüfung zu, muss sie anhand der vorgelegten Nachweise prüfen, ob sie die fehlerhafte Angabe in der Ausfuhranmeldung antragsgemäß berichtigt. Dies wird sie nur tun, wenn sie aufgrund der vorgelegten Nachweise überzeugt ist, dass die (neue) Angabe zutrifft und dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen auf eine physische Kontrolle der Waren (die ja die EU bereits verlassen haben) verzichtet werden kann.
  5. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann gerichtlich überprüft werden.
  6. Eine zustimmende Entscheidung bindet auch die anderen mit dem Vorgang befassten Behörden (wie z. B. die Ausfuhrerstattungsstelle).

Kontakt: M.Lux[at]gvw.com

3 replies on “Nachträgliche Berichtigung der Ausfuhranmeldung”

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