Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 in nationales Recht soll eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erfolgen. Welche Änderungen sich aus dem Gesetzesentwurf ergeben können und was dem Koalitionsvertrag in dieser Hinsicht zu entnehmen ist, ist Gegenstand dieses Beitrags.

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Ausgangsfall: D ist ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der mit verschiedenen Gütern handelt. Zu seinem Sortiment zählen Kugellager (Zolltarifnummer 8482 10) in unterschiedlichen Ausführungen, die z.T. auch von Anhang I der Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821) erfasst sind. Diese Kugellager verkauft D u.a. an seinen langjährigen Kunden I in Indien. Der Kunde I unterhält, wie D weiß, auch Geschäftsbeziehungen zu russischen Unternehmen. D nimmt aber an, dass I die Güter, die er von D bezieht, wegen des bestehenden Embargos nicht nach Russland weiterliefern wird. Besondere vertragliche Absprachen hat er mit I darüber jedoch nicht getroffen.

Nach einiger Zeit erhält D einen Brief von der Staatsanwaltschaft: Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das EU-Russland-Embargo (VO (EU) 833/2014) eröffnet worden, weil er mittelbar als Dual-Use-Güter gelistete Kugellager über Indien nach Russland geliefert habe. Jetzt ist D überrascht: Er hatte die Kugellager doch nur nach Indien verschickt und wegen des geringen Werts der Sendung die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (AGG12) des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genutzt.

Überblick über die AWG-Novelle und ihr Hintergrund

Hintergrund der Neufassung des AWG ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 in nationales Recht. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass bestimmte Handlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine EU-Embargo-VO geschehen, Straftaten darstellen.

Dieser Entwurf für das AWG wurde 2024 erarbeitet (vgl. Entwurf vom 27. November 2024, BT-Drs. 20/13958); er wäre planmäßig – ohne Regierungswechsel – am 20. Mai 2025 in Kraft getreten. Durch den neuen Koalitionsvertrag könnte es jedoch weitere Änderungen geben (siehe unten).

Die wichtigsten Änderungspunkte sind die folgenden: Mit dieser Novelle kommt es erstens zu einer sehr viel präziseren Fassung v.a. von § 18 Abs. 1 und Abs. 5a AWG, indem in

  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG-E in den Buchstaben a bis h genau die Embargoverbote genannt werden, deren Verletzung von diesem Paragrafen sanktioniert wird (also nicht nur die Verkaufs- und Lieferverbote, sondern auch die Erbringung technischer Hilfe/Vermittlungsdienste, die Bereitstellung von Finanzmitteln, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen etc.);
  • § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG-E eine Zuwiderhandlung gegen eine „Pflicht zur Verhinderung“ bzgl. Geldern/wirtschaftlichen Ressourcen von in Sanktionslisten genannten Personen unter Strafe gestellt wird (letztlich ist dies eine Konkretisierung des bisher in § 18
    Abs. 1 lit. c AWG genannten „Verfügungsverbots über eingefrorene Gelder/Wirtschaftsressourcen“);
  • § 18 Abs. 1 Nr.3 AWG-E zwei Umgehungstatbestände normiert werden (zum einen die Vermögensverschiebung zur Verschleierung eingefrorener Gelder sowie zum anderen die Bereitstellung von Falschangaben zur Verschleierung des Eigentümers bzw. Begünstigten von solchen eingefrorenen Geldern);
  • § 18 Abs. 1 Nr.4 AWG-E in den Buchstaben a bis h genau die Embargogenehmigungspflichten genannt werden, deren Verletzung von diesem Paragrafen sanktioniert wird (vgl. bisher
    § 18 Abs.1 Nr. 2 AWG);
  • in § 18 Abs. 5a AWG-E in den Nr. 1 und Nr. 2 etwas genauer Meldepflichten bzgl. eingefrorener Gelder genannt werden, deren Verstoß sanktioniert wird (vgl. den bisherigen § 18 Abs. 5a).

Zweitens: Zwei strafverschärfende Regelungen werden in § 18 Abs. 6a und § 18 Abs. 8a AWG-E wie folgt normiert:

  • In § 18 Abs. 6a werden besonders schwere Fälle des Verstoßes gegen Embargoverbote bzw. Embargogenehmigungspflichten (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) normiert, die ebenfalls an Sanktionsumgehungen anknüpfen; hierbei geht es v.a. um die unrichtige Angabe von Empfängern/Endverwendern oder um den Einsatz einer Drittstaatsgesellschaft zur Umgehung der Verbote/Genehmigungspflichten.
  • In § 18 Abs. 8a kommt es zu einem erhöhten Strafmaß (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), wenn gegen bestimmte Embargoverbote bzw. Embargogenehmigungspflichten bzgl. gelisteter Dual-Use-Güter „leichtfertig“ verstoßen wird.

Drittens: In § 18 Abs.11 und § 18 Abs.13 AWG-E werden zwei neue Strafausschließungsgründe (unter Fortfall der beiden bisherigen Regelungen in § 18 Abs. 11 = Zwei-Tages-Karenz-Frist und in § 18 Abs. 13 = freiwillige Selbstanzeige) normiert:

  • In § 18 Abs. 11 wird die Straftat ausgeschlossen, wenn die Tat als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder als „Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender Bedürfnisse“ erbracht wird (leider werden diese Tatbestände nicht näher definiert).
  • In § 18 Abs. 13 wird eine Straftat wegen einer Verletzung von Meldepflichten (§ 18 Abs. 5a) ausgeschlossen, wenn es um Informationen geht, die einem Rechtsanwalt, Steuerberater etc. im Rahmen eines Mandatsverhältnisses anvertraut wurden.

Viertens: In § 19 AWG-E werden durch die neuen Absätze 7 und 8 zwei Bußgelderhöhungen eingeführt:

  • In § 19 Abs. 7 wird die Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) von bisher maximal 10 Mio EUR auf bis zu
    40 Mio EUR erhöht.
  • In § 19 Abs. 8 wird die Geldbuße gegen einen Ausfuhrverantwortlichen nach
    § 130 Abs. 1 OWiG von bisher maximal 10 Mio EUR auf bis zu 40 Mio EUR erhöht.

Fünftens: In § 82 AWV-E wird es zu zahlreichen Anpassungen kommen.

Sechstens: Laut Zollfahndungsdienst-Gesetz soll im Zollkriminalamt (ZKA) eine nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen

Sanktionsdurchsetzung eingerichtet werden, um eine Koordinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Zwei interessante Details: Das Nichtvereinbaren der No Russia Clause bleibt auch nach dieser AWG-Novelle straffrei (vgl. aber auch die Lösung des Ausgangsfalls). Anders sieht es mit der „Jedermanns-Pflicht“ nach Art. 6b Russland-VO aus: Während dieser Verstoß bisher nach § 19 Abs. 5 AWG als Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu 30.000 EUR) ausgestaltet ist, sieht § 18 Abs. 5a AWG-E vor, dass eine Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann – dieser Strafrahmen ist gerade für die Jedermann-Pflicht, die an verfassungsrechtlicher Unbestimmtheit leidet (v.a. für die nicht rechtzeitige Meldung), zu hoch.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn in Ausübung einer Berufspflicht bestimmte Informationen erlangt und diese den zuständigen Behörden nicht oder nicht ordnungsgemäß übermittelt werden. In § 18 Abs. 13 AWG-E ist hinsichtlich dieses Tatbestands eine Ausnahme für Informationen, die bestimmten Berufsgruppen anvertraut werden, vorgesehen (vgl. oben).

Zum neuen Koalitionsvertrag

Mit Auflösung der Ampel-Koalition ist allerdings auch die Überarbeitung des AWG ins Stocken geraten. Ob die schwarz-rote Koalition den bisherigen Entwurf beibehält oder Änderungen vornimmt, ist unklar. Es kann aber u.E. davon ausgegangen werden, dass im künftigen Entwurf eines novellierten AWG die oben genannten wesentlichen Änderungen 1 (sehr viel präzisere Fassung von § 18 Abs. 1 und Abs. 5a AWG) und 2 (zwei strafverschärfende Regelungen in § 18 Abs. 6a und § 18 Abs. 8a AWG-E) und evtl. 3 (zwei Strafausschließungsgründe in § 18 Abs.11 und § 18 Abs. 13 AWG-E) dort wieder enthalten sein werden, weil sie der Umsetzung der o.g. EU-Richtlinie dienen (unklar ist aber, ob hierfür die bisherigen Strafausschließungsgründe aufgehoben werden müssen, weil sich hierzu die EU-Richtlinie nicht äußert).

Dem Koalitionsvertrag lässt sich zusätzlich entnehmen, dass Prüfverfahren schneller abgewickelt und vereinfacht werden sollen. Wortwörtlich ist das Ziel der Koalition ein „Paradigmenwechsel“: Anstelle von ständigen Kontrollen soll es nur noch stichprobenartige Überprüfungen geben. „Eine vorherige Exportgenehmigung wäre nicht mehr erforderlich“, heißt es im Wortlaut des Koalitionsvertrags. Inwiefern und in welcher Form sich dieses Ziel – vor dem Hintergrund etwa europarechtlich geltender Genehmigungspflichten für bestimmte Ausfuhren – tatsächlich umsetzen lässt, bleibt abzuwarten; u.E. kann dies allein für Allgemeingenehmigungen gelten, nicht aber für Lieferverbote, die von einer Einzelgenehmigung abhängig sind. Evtl. ist mit einer Erhöhung der Zahl der Allgemeingenehmigungen zu rechnen.

Lösung des Ausgangsfalls

Die Kugellager, die D an I geschickt hatte, sind von Nr. 2A001 von Anhang I der Dual-Use-VO erfasst. Die Ausfuhr dieser Güter nach Indien ist nach der Dual-Use-VO genehmigungspflichtig. Verboten ist es gemäß Art. 2 Abs. 1 Russland-VO (VO 833/2014), solche Waren unmittelbar oder mittelbar an Personen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder auszuführen. Beträgt der Wert der von D an I übersendeten Güter nicht mehr als 10.000 EUR, konnte D für die Ausfuhr nach Indien die AGG 12 nutzen – es sei denn, er musste von einer Weiterlieferung nach Russland ausgehen. Rechtlich brisant ist jedoch, dass I die Güter nach Russland weitergeschickt hat und die Staatsanwaltschaft deshalb annimmt, D habe die Kugellager mittelbar nach Russland geliefert.

Diese mittelbare Lieferung wäre ein Verstoß gegen Art. 2 Russland-VO. Entsprechend der aktuellen Fassung des AWG wäre eine solche Zuwiderhandlung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a) eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass D vorsätzlich gehandelt hat. Liegt bloß ein fahrlässiger Verstoß vor, geht es um eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bedroht ist.

Im gegebenen Fall würde sich u.E. argumentieren lassen, dass D – falls kein Eventualvorsatz vorliegt – gerade noch fahrlässig gehandelt hat. Denn D wollte nicht, dass die Güter nach Russland geliefert werden und er wollte auch nicht, dass sie über Umwege dort hingelangen. Er hätte aber, gerade wegen seines Wissens um die geschäftlichen Beziehungen, die I nach Russland unterhält, dafür Sorge tragen müssen, dass eine Weiterlieferung dorthin unterbleibt. Dies gilt umso mehr, weil er wissen dürfte, dass seine Güter gelistet sind und Indien möglicherweise ein Umgehungsland ist (zu Umgehungsgeschäften Russland vgl. unseren Beitrag in Ausgabe 1/2025).

In dieser Hinsicht hat D aber erkennbar nichts unternommen und sich gutgläubig darauf verlassen, dass die Güter von I nicht nach Russland weitergeschickt werden. Da die Kugellager von Anhang XL der Russland-VO erfasst sind, wäre D nach Art. 12g dieser Verordnung aber sogar gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, I die Wiederausfuhr der Güter nach Russland mit der No Russia Clause vertraglich zu untersagen (zur No Russia Clause vgl. unseren Beitrag in Ausgabe 1/2024). Außerdem müsste D nach Art. 12gb VO (EU) 833/2014 eine Risikobewertung hinsichtlich Ausfuhren nach Russland vornehmen und Maßnahmen zur Minderung entsprechender Risiken vornehmen.

Da D entsprechenden Sorgfaltsplichten nicht nachgekommen ist, könnte man im Zweifel annehmen, dass er grob fahrlässig bzw. leichtfertig gehandelt hat. Während dies nach aktueller AWG-Fassung noch eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sähe das nach dem Entwurf für die AWG-Novelle anders aus: Nach § 18 Abs. 8a AWG-E wäre auch die leichtfertige Tatbegehung bzgl. gelisteter Dual-Use-Güter (wegen Rüstungsgütern vgl. § 17 Abs. 5 AWG) als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Und das, obwohl nach der AWG-Novelle die Nichtvereinbarung mit der No Russia Clause als solche nicht strafbar ist – liegt jedoch leichtfertiges Handeln vor, würde es zur Straftat.

Resümee

Der Entwurf für die AWG-Novelle von 2024/25 sieht in Umsetzung der EU-Richtline 2024/1226 v.a. eine Änderung der Straf- und Bußgeldvorschriften für Embargoverstöße im AWG vor, und diese Punkte werden wohl auch in der demnächst zu erwartenden AWG-Novelle der neuen Bundesregierung enthalten sein. Die wesentlichen Änderungen werden dann sein: erstens eine wesentlich präzisere Fassung v.a. von § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 5a AWG, zweitens zwei strafverschärfende Regelungen (vgl. § 18 Abs. 6a und § 18 Abs. 8a AWG-E), und drittens evtl. zwei neue Strafausschließungsgründe (vgl. § 18 Abs. 11 und § 18 Abs. 13 AWG-E) – wobei dann zu hoffen ist, dass deren Einfügung nicht auf Kosten der beiden bisherigen Strafausschließungsgründe geschieht: Zwei-Tages-Karenzzeit (es besteht derzeit für Unternehmen die Möglichkeit, Sanktionsänderungen innerhalb von zwei Tagen zu erkennen und zu prüfen) und freiwillige Selbstanzeige. Denn der Verzicht auf diese beiden ist sehr unglücklich und nicht nachvollziehbar.

Außerdem ist zu hoffen, dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR als weiteren Strafausschließungsgrund vorzusehen. Es ist nicht zutreffend, wenn die AWG-Novelle 2024/25 schreibt, „dass ein solcher Schwellenwert dem AWG fremd ist“ (vgl. etwa § 8 Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung und deren Ordnungswidrigkeit). Die erheblichen Strafverschärfungen sind u.E. nicht nachvollziehbar – es wäre besser, wenn ein fahrlässiger Verstoß immer eine Ordnungswidrigkeit bleibt und der vorsätzliche immer eine Straftat. Weiter sollten einige Vorschriften auf verfassungsmäßige Bestimmtheit überprüft werden (vgl. z.B. § 18 Abs. 11 AWG-E; vgl. auch die Stellungnahme des Bankenverbands zu § 18 Abs. 1 Nr.3 AWG-E).

Es bleibt abzuwarten, ob die dem Koalitionsvertrag zu entnehmenden Vorhaben für die Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes umsetzbar sind. Dass es ganz ohne Exportgenehmigungen gehen könnte, ist u.E. nicht zu erwarten. Dass weiter angesprochen wird, diese Prüfungen durch stichprobenartige Kontrollen zu ersetzen, und dass bei Verstößen jedoch empfindliche Strafen drohen sollen, lässt den Schluss zu, dass auf Exportunternehmen künftig ein noch höheres Maß an Eigenverantwortung bei der Anwendung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften zukommen soll; notfalls sollten sie sich entsprechend beraten lassen.

Wegen aktueller Hinweise zum Außenwirtschaftsrecht vgl. HIER

info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

www.hohmann-rechtsanwaelte.com

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