Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Juli 2025 das 18. Sanktionspaket beschlossen. Die einzelnen Verordnungen sind am 19. Juli 2025 veröffentlicht worden und am 20. Juli 2025 in Kraft getreten. Der Beitrag beschreibt die wichtigsten Änderungen im Überblick.
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Ausgangsfall: D aus Deutschland handelt mit Aluminiumwaren. Er hat Waren, die bislang noch nicht von der EU-Russland-Embargoverordnung erfasst waren, auch weiterhin nach Russland verkauft. Dazu gehören bei D neben Abfällen und Schrott aus Aluminium z.B. auch Aluminiumstangen und -profile sowie Geflechte aus Aluminiumdraht (mit den ZTN 7602, 7604, 761691). D und seine russischen Kunden haben vereinbart, dass die Zahlungen über die Bank Saint Petersburg (nachfolgend BSP) abgewickelt werden sollen, die bisher noch nicht gelistet war.
D hat gehört, dass mit dem 18. Sanktionspaket jetzt auch der Handel mit Aluminiumprodukten vollständig verboten sein soll. Sorgen macht er sich auch wegen noch ausstehender Zahlungen, die von der BSP durchgeführt werden sollten. D hatte es seit Beginn der Sanktionen nicht geschafft, sich mit seinen Kunden, die sonst immer zuverlässig gezahlt haben, auf eine Lieferung nur bei Vorkasse zu einigen. Für einige seiner Lieferungen hat D deshalb den Kaufpreis bisher nicht erhalten. Welche Auswirkungen hat nun das Sanktionspaket 18 auf diesen Fall?
Das 18. Sanktionspaket im Überblick
Nach der EU-Kommission werden mit dem 18. Sanktionspaket im Wesentlichen fünf Hauptanliegen verfolgt. Es sollen Russlands Einnahmen im Energiesektor weiter verringert, der russische Bankensektor getroffen und Russlands militärisch-industrieller Komplex weiter geschwächt werden. Darüber hinaus will man noch stärker gegen Sanktionsumgehungen vorgehen, und Russland soll für seine Verbrechen gegen ukrainische Kinder sowie das kulturelle Erbe der Ukraine zur Rechenschaft gezogen werden. Letzteres soll durch Sanktionslistungen erreicht werden.
Zur Erreichung dieser Ziele hat der Europäische Rat diesmal vier Verordnungen (VO) erlassen. Dies sind zum einen die VO 2025/1494 zur Erweiterung der Handelsbeschränkungen unter der Russland-VO 833/2014 und die VO 2025/1472 zur Erweiterung der Handelsbeschränkungen unter der Belarus-VO 765/2006. Zum anderen sind dies die Durchführungs-VO 2025/1476 und 2025/1469 zur Aufnahme weiterer Listungen in die Ukraine-VO 269/2014 und die Belarus-VO.
Einige der wichtigsten Änderungen des 18. Sanktionspakets:
Energiesektor:
• Um den russischen Energiesektor zu treffen, sind jetzt auch der Kauf, die EU-Einfuhr und der Weiterverkauf von Erdölerzeugnissen aus Drittländern (ZTN-Gruppe 2710) verboten, wenn diese Erzeugnisse in einem Drittland aus Rohöl (ZTN 2709 00) mit russischem Ursprung gewonnen wurden (Art. 3ma Russland-VO). Zur Anwendung dieser Vorschrift ist ein Ursprungszeugnis für das Rohöl vorzulegen, das für die Raffination im Drittland verwendet wurde (ähnlich wie bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, vgl. unseren Beitrag im ExportManager 8/2023 – Art. 3g Russland-VO). Dieses Ursprungszeugnis ist nur bei der Einfuhr aus den Partnerländern Kanada, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und der Schweiz (Anhang LI) nicht erforderlich. Außerdem gelten Erdölerzeugnisse aus Drittländern, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, auch ohne Ursprungszeugnis als jeweils einheimische Erzeugnisse, es sei denn, der zuständigen Behörde (in Deutschland das BAFA) liegen gegenteilige Hinweise vor.
• Für den Handel von Rohöl mit Drittländern (Art. 3n) gilt ab dem 3. September 2025 die neue Preisobergrenze von 47,6 USD pro Barrel. Der EU-Kommission wurde vom Rat zudem die Möglichkeit gegeben, die Preisobergrenze in bestimmten Abständen neu zu bewerten und unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Rates zu ändern. Hier kann es also kurzfristig zu weiteren Änderungen kommen.
• Vereinzelt sind auch neue Ausnahmetatbestände, z.B. im Energiesektor, aufgenommen worden. Einzelne EU-Staaten sind auch weiterhin auf russische Energielieferungen z.B. mit Erdgas angewiesen und haben die Umsetzung des 18. Sanktionspakets so lange blockiert, bis ihre Interessen in ausreichendem Umfang berücksichtigt worden sind.
• vgl. auch die Verbote im Zusammenhang mit den Erdgas-Pipelines Nord Stream (Art. 5af) sowie die Listungen der Schattenflotte
Bankensektor:
• Anhang XIV (gelistete Banken) wird erweitert: Während bisher für Anhang-XIV-Banken nur die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste (im Wesentlichen das Bankenzahlungssystem SWIFT) verboten war, gilt jetzt ein umfassendes Transaktionsverbot (!) für Geschäfte mit diesen Banken und mit Gesellschaften in deren Mehrheitseigentum (Art. 5h). Dabei sind 22 neue Banken unter Anhang XIV gelistet worden (insgesamt sind dort jetzt 45 aufgeführt).
• Art. 5ad und Anhang XLV werden erweitert: Dazu kommt, dass eine Listung für Kredit- und Finanzinstitute unter Anhang XLV nicht mehr nur dann infrage kommt, wenn diese Institute Dienstleistungen im Krypto-Bereich anbieten, sondern schon dann, wenn diese sich an Geschäften beteiligen, die das Embargo umgehen sollen. Es sind nunmehr auch zwei chinesische Finanzinstitute, die Heihe Rural Commercial Bank Co. Ltd. und die Heilongjiang Suifenhe Rural Commercial Bank Co. Ltd., gelistet worden. Auch die Listung unter Anhang XLV führt zu einem umfassenden Transaktionsverbot.
• vgl. auch das Transaktionsverbot mit dem Russian Direct Investment Fund (Art. 5ag)
Handel mit Industriegütern:
• Anhang XXIII (Handel mit Industriegütern) wird erneut erweitert. Insbesondere wurde jetzt das gesamte Kapitel 76 (Aluminium und Waren daraus) gelistet. Für die neuen Listungen gelten entsprechende Altvertragsregelungen.
Regelungen zur internationalen Gerichtsbarkeit:
• Art. 11 der Russland-VO ist um Regelungen betreffend Investor-Staat-Streitigkeiten ergänzt worden. Urteile von Gerichten oder Schiedsgerichten aus Nicht-EU-Staaten, die in Verbindung mit Investor-Staat-Streitigkeiten stehen und zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die von der Russland-VO oder der Ukraine-VO betroffen sind, dürfen in keinem Mitgliedsstaat mehr anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt werden.
• Außerdem sind Art. 11d bis 11f der Russland-VO um neue Zuständigkeitsregelungen für Gerichte der Mitgliedsstaaten ergänzt worden. Solche Zuständigkeitsregelungen können helfen, wenn Schadenersatzforderungen gegen russische Gesellschaften geltend gemacht werden sollen und diese über Vermögen in der EU verfügen.
Die Belarus-VO ist durch die Aufnahme gleichlautender Regelungen und Güterlistungen wieder weitgehend an die Regelungen der Russland-VO angepasst worden.
Schließlich wurden die Russland-VO, die Belarus-VO und die Ukraine-VO durch weitere Personenlistungen ergänzt. Neben der bereits genannten Listung 22 weiterer Finanzinstitute wurden über 100 weitere Schiffe, die der russischen Schattenflotte angehören, gelistet (Anhang XLII Russland-VO). Es wurden auch wieder ausländische Unternehmen, die sich an der Sanktionsumgehung beteiligt haben, unter Anhang IV der Russland-VO gelistet. Insgesamt sind jetzt mehr als 2.500 Einzelpersonen und Gesellschaften von Sanktionslistungen betroffen.
Lösung des Ausgangsfalles
Mit Wirkung zum 20. Juli 2025 ist das gesamte Kapitel 76 in Anhang XXIII der Russland-VO aufgenommen worden. Dies sollte betroffenen Unternehmen, wie z.B. D, bekannt sein. Eine Durchsuchung der elektronischen Fassung der Verordnung ist bei der Listung nur der ersten zwei Ziffern einer Zolltarifnummer kaum noch praktikabel. Demnach wären D Verkauf und Lieferung dieser Güter nach Russland verboten.
Es ist allerdings zu beachten, dass für bisher nicht gelistete Aluminiumgüter eine Altvertragsregelung bis zum 21. Oktober 2025 gilt (für einige wenige neue Listungen unter Anhang XXIII gilt auch eine Altvertragsregelung bis zum 21. Januar 2026). Hat D also noch offene Bestellungen, kann er noch bis einschließlich zum 21. Oktober 2025 Lieferungen an seine Kunden durchführen.
Auch die BSP ist unter Anhang XIV gelistet worden. Allerdings wird die Listung der BSP erst am 9. August 2025 wirksam. Bis einschließlich 8. August 2025 kann die Bank von D also noch Überweisungen der Kunden von D, die durch die BSP getätigt wurden, entgegennehmen. Seitdem ist es D verboten, mit der Bank Transaktionen zu tätigen (Art. 5h der Russland-VO). Auch die deutsche Bank von D wird dann nicht mehr einfach Überweisungen der BSP entgegennehmen.
Auch ab dem 9. August 2025 gibt es aber u.U. noch eine Möglichkeit, Zahlungen über die BSP abzuwickeln. So erlaubt es der neue Art. 5h Abs. 1b Russland-VO den zuständigen Behörden (in Deutschland der Bundesbank), eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen für Transaktionen, die für die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
Nach unserer Auffassung ist diese Vorschrift zumindest so weit auszulegen, dass Fälle, die auch bei einer Anwendung ähnlicher Ausnahmetatbestände der Ukraine-VO genehmigungsfähig wären, von der Anwendung der Vorschrift umfasst sind. So erlaubt z.B. Art. 6 der Ukraine-VO die Freigabe eingefrorener Gelder zur Befriedigung von Forderungen und Ansprüchen, die vor dem Tag der Listung (in diesem Fall also vor dem 9. August 2025) entstanden sind. Nach ihrem Zweck sollte daher auch Art. 5h Abs. 1b der Russland-VO Forderungen von EU-Unternehmen erfassen, die vor dem Tag der Listung entstanden sind. Droht D wegen des Transaktionsverbotes ein Ausfall seiner Forderungen, wenn nicht mehr über die BSP gezahlt werden kann, sollte in einem solchen Fall eine Ausnahmegenehmigung von der Bundesbank erteilt werden.
Resümee
Das 18. Sanktionspaket umfasst eine Vielzahl neuer erheblicher Handelsbeschränkungen sowie umfangreiche Listungen von russischen Einzelpersonen, Gesellschaften und Finanzinstitutionen sowie Schiffen der Schattenflotte und ausländischen Gesellschaften, die sich an der Sanktionsumgehung beteiligt haben. Durch diesen Umfang und das hohe Tempo, mit dem Handelsbeschränkungen erlassen werden, demonstriert die EU deutlich, dass sie weiterhin hinter der Ukraine steht („Schulterschluss mit der Ukraine“) und dass auch weiterhin versucht wird, den Konflikt neben Waffenlieferungen an die Ukraine auch durch wirtschaftliche Sanktionen zu beenden oder zumindest die russische Industrie in erheblichem Umfang zu schwächen.
Dabei sind jetzt auch in immer größerem Umfang Drittstaaten vom EU-Russland-Embargo betroffen. Dies äußert sich konkret durch den neuen Preisdeckel für russisches Öl beim Handel mit Drittstaaten, das Erfordernis eines Ursprungszeugnisses für Erdölerzeugnisse aus Drittstaaten sowie die Listung ausländischer Gesellschaften und Banken auf verschiedenen Anhängen der Russland-VO. Allen voran aus China gab es deswegen bereits sehr negative Reaktionen. Nach der Veröffentlichung des 18. Sanktionspakets hat China die EU aufgefordert, die Listung der genannten chinesischen Finanzinstitutionen rückgängig zu machen. Außerdem droht China mit Gegenmaßnahmen.
Auch die Listung weiterer Schiffe der Schattenflotte birgt einiges Konfliktpotenzial. Wegen Kontrollmaßnahmen nationaler Behörden sind deswegen in der Vergangenheit auf beiden Seiten bereits Kampfflugzeuge aufgestiegen.
Kollision von Regelungen? Für europäische Unternehmen werden die einzelnen Handelsbeschränkungen auch etwas unübersichtlich. Dies äußert sich beim 18. Sanktionspaket z.B. auch bei den Personenlistungen. Insbesondere in der Russland-VO ist mittlerweile eine relativ hohe Zahl verschiedener Listen enthalten, die sich jeweils unterschiedlich auswirken. Es ist denkbar, dass sich ein Transaktionsverbot wegen einer Listung unter Anhang XIV im Einzelfall anders auswirkt als das Einfriergebot und das Bereitstellungsverbot wegen einer Listung in der Ukraine-VO. Unklar ist z.B., was zu tun ist, wenn eine europäische Bank versehentlich Geld gutschreibt, das von einer unter Anhang XIV gelisteten russischen Bank überwiesen worden ist. Ist dieses Geld dann einzufrieren oder ist die betroffene Transaktion stattdessen rückgängig zu machen?
Dagegen gilt für unter Anhang IV der Russland-VO gelistete Unternehmen (immerhin über 800 z.T. auch ausländische Unternehmen) weder ein Transaktions- noch ein Bereitstellungsverbot. Wegen der Anwendung von Art. 11 der Russland-VO ist die Erfüllung von Verträgen, die sonst von der Russland-VO betroffen sind, dann allerdings doch verboten. Noch nicht abschließend durch den Europäischen Gerichtshof entschieden ist in diesem Zusammenhang z.B. auch die Frage, ob hiervon auch Anzahlungen betroffen sind (vgl. hierzu unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2025).
Wegen aktueller Hinweise zum Russland-Embargo vgl. HIER
info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com
www.hohmann-rechtsanwaelte.com







