Viele Exportunternehmen fragen sich, in welchen Fällen sie ihre ausländischen Töchter in Drittländern anweisen müssen, dass diese das EU-Exportrecht (mittelbar) beachten müssen. Dies wird nachfolgend analysiert.

Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)

Ausgangsfall: D in Deutschland besitzt eine 100%ige Tochtergesellschaft in Indien (I). Diese ist weltweit tätig und vertreibt verschiedene Güter, die sie von D und von anderen Lieferanten bezieht. Da I auch Geschäftsbeziehungen in EU-Embargoländern – u.a. in Russland – unterhält, fragt sich D, ob und in welchen Fällen I verpflichtet ist, das EU-Exportkontrollrecht einzuhalten, sodass D entsprechende Anweisungen geben und überwachen muss.

Abwandlung: I will Güter, die in der EU als Dual-Use-Güter gelistet sind, nach China liefern, hat aber keinen konkreten Kunden dort. Die Güter sind in Indien nicht gelistet, und sie sollen für rein zivile Zwecke eingesetzt werden. Es handelt sich nicht um Güter, die I von EU-Lieferanten erhalten hat. C in China fragt zunächst bei D in Deutschland nach, ob D ihn beliefern kann, und D verweist dann an I, da es die entsprechende Ware nicht auf Lager hat. Welche Beschränkungen ergeben sich hier aus dem EU-Exportrecht?

Anwendungsbereich von EU-Embargos

Der territoriale Anwendungsbereich wird v.a. in den Embargos diskutiert. In den EU-Embargo-Verordnungen wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese EU-Verordnungen auch grenzüberschreitend beachtet werden müssen: Sie müssen dann beachtet werden, wenn in diese Transaktion folgende Punkte involviert sind (vgl. z.B. Art.13 der Russland-VO 833/2014):

1. EU-Territorium (inklusive an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs unter der Flagge eines EU-Mitgliedsstaats),
2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats (inner- und außerhalb des EU-Territoriums),
3. Unternehmen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats errichtet worden sind, oder:
4. ein Teil der Transaktion ist innerhalb der EU (also auf EU-Territorium) geschehen.

Diskussion, welche Exportpflichten gegenüber Töchtern in Drittländern bestehen: Unter Rückgriff auf diesen Anwendungsbereich lässt sich u.E. vertreten, dass in folgenden Fällen mit ausländischen Töchtern in Drittländern das EU-Exportrecht beachtet werden muss:

Link 1: Die EU-Mutter erbringt Dienstleistungen (z.B. Vermittlungstätigkeiten oder technische Unterstützung) auf EU-Territorium für die ausländische Tochter im Drittland. Dann muss die EU-Mutter unmittelbar das EU-Exportrecht beachten.

Link 2: Die EU-Mutter erteilt ihre Zustimmung zur Transaktion ihrer ausländischen Tochter in einem Drittland oder die EU-Mutter wird zur Mittäterin bzw. begeht Beihilfe zum Verstoß der ausländischen Tochter. Dann muss für die anschließende Transaktion der ausländischen Tochter das EU-Exportrecht im Fall der Zustimmung mittelbar beachtet werden, weil sonst strafrechtliche Ermittlungen gegen die EU-Mutter möglich sind (im Fall der Mittäterschaft/Beihilfe sind EU-Staatsbürger auch unmittelbar für ihr Handeln verantwortlich).

Link 3: Ein Teil der Transaktion der ausländischen Tochter im Drittland ist auf EU-Territorium erfolgt. Neben dem Einkauf der Güter kann hier möglicherweise schon reichen, wenn ein Webserver in der EU bzw. der SWIFT-Server in Belgien erforderlich ist. Oder auch, wenn etwa die Geldbeschaffung o.Ä. in der EU stattfindet oder der Export vom EU-Territorium aus veranlasst wird. Dann muss das EU-Exportrecht unmittelbar beachtet werden.

• Link 4: EU-Staatsangehörige oder eine EU-Mutter sind involviert, die Einfluss auf die Transaktion der ausländischen Tochter im Drittland nehmen oder nehmen könnten. Gerade dieser Link ist in der Literatur z.T. umstritten, weil hier auch der Corporate-Veil-Ansatz vertreten wird. Danach sollen die Handlungen von deutschen Staatsangehörigen, die im Rahmen eines ordentlichen Beschäftigungsverhältnisses bei einem ausländischen Unternehmen in einem Drittland angestellt sind und in dessen Namen handeln, allein dem Unternehmen und nicht der natürlichen Person zugerechnet werden. Es ist unklar, ob sich Ermittlungsbehörden an diese Auslegung halten. Die Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgt zumindest bei Umgehungsfällen im Zweifel nicht diesem unternehmensbezogenen Ansatz, sondern kann durchaus an das Handeln der EU-Staatsangehörigen (als leitende Mitarbeiter oder Geschäftsführer) bzw. der EU-Mutter anknüpfen. Dann müsste die ausländische Tochter mittelbar das EU-Exportrecht beachten, um strafrechtliche Ermittlungen gegen die EU-Mutter bzw. gegen EU-Geschäftsführer zu vermeiden.

Gleiche Diskussion zu einzelnen Artikeln der Russland-VO 833/2014: In der Literatur besteht weitgehend Konsens, dass es sich bei der Best-Efforts-Klausel nach Art. 8a der Russland-VO um eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht handelt (vgl. Beitrag in ExportManager 4/2025, S. 17 ff.). Demnach müssen sich EU-Unternehmen nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass ausländische Töchter in Drittländern, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, sich nicht an Umgehungsgeschäften beteiligen. Wir meinen: Zumindest dann, wenn einer der o.g. Links vorliegt, wird daraus im Zweifel eine extraterritoriale Erfolgspflicht, wie auch die FAQ der EU-Kommission zeigen.

Hingegen werden Art. 12 g (No Russia Clause) und Art. 12gb der VO 833/2014 und die daraus folgenden Pflichten zur Aufnahme einer entsprechenden Vertragsklausel und zum Ergreifen von Risikominimierungsmaßnahmen meist als extraterritoriale Erfolgspflichten behandelt. Der Verstoß gegen diese Pflichten ist für sich genommen bisher (nach Straf- oder Ordnungswidrigkeitsrecht) nicht mit Sanktionen bedroht, kann aber zur Annahme von Vorsatz (billigende Inkaufnahme) führen, sollte es tatsächlich zur Weiterlieferung des Vertragspartners (oder dessen Kunden nach Russland) kommen.

Lösung Ausgangsfall

Ein Link zum EU-Exportrecht ergibt sich daraus, dass hier teilweise Güter vom EU-Territorium geliefert werden. Damit erfolgt ein Teil der Transaktion vom EU-Gebiet, sodass die EU-Mutter eingreifen muss, um durch entsprechende Anweisungen (und Überwachung) eine Weiterlieferung nach Russland zu verhindern. Zwingend wäre dies dann, wenn eine solche Lieferung gegen das EU-Russland-Embargo verstoßen würde. Insbesondere dann, wenn klar wäre, dass sich bei ungehindertem Ablauf der Ereignisse die EU-Mutter an einem Embargoverstoß beteiligen und damit strafbar machen würde. Weil D weiß, dass es um gelistete Embargogüter geht, muss D zwingend eingreifen, um diese Weiterlieferung und damit eine Verletzung des Embargos zu verhindern.

Das gilt in jedem Fall für Güter, die I von D erhalten hat, weil D selbst in vollem Umfang für die Endverwendung der von ihm gelieferten Güter verantwortlich ist. Wegen der Best-Efforts-Pflicht nach Art. 8a Russland-VO muss D aber bei einer möglichen Weiterlieferung nach Russland auch Einfluss auf Geschäfte seiner Tochter nehmen, bei denen keine Güter aus der EU involviert sind. In keinem Fall darf D die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung für die Lieferung von unter der Russland-VO gelisteten Gütern erteilen. Hat D das Weisungsrecht gegenüber I zu 100%, so muss es auch in vollem Umfang davon Gebrauch machen.

Wenn hier nicht ein Teil der Lieferungen vom EU-Territorium erfolgen würde, aber stattdessen der Geschäftsführer von I deutscher Staatsangehöriger wäre, so ist dieser für seine Handlungen und Weisungen gegenüber seinen Angestellten nach Art. 13 lit. c der Russland-VO in vollem Umfang verantwortlich („für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union“).

Lösung Abwandlung

Hier geht es im Zweifel um eine Dienstleistung der deutschen Mutter D, nämlich um eine Vermittlungstätigkeit für I, die auf EU-Territorium getätigt wird. Nach Art. 6 Dual-Use-VO würde für diese Vermittlung eine Genehmigungspflicht beim BAFA nur dann bestehen, wenn es um gelistete Dual-Use-Güter geht und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sensitiv (i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO) genutzt werden sollen. Da nach dem Sachverhalt keine Hinweise für eine sensitive Verwendung bestehen, scheidet die Notwendigkeit einer BAFA-Genehmigung für diese Vermittlung aus.

Resümee

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Töchter in Drittländern das EU-Exportrecht zumindest mittelbar beachten müssen, um sonst strafrechtliche Ermittlungen gegen ihre EU-Mutter zu vermeiden, gehört zu den umstrittensten Fragen des EU-Exportrechts.

Bisher gibt es wohl nur für EU-Embargos – aber kaum für das allgemeine EU-Exportrecht – einen Konsens, unter welchen Voraussetzungen die EU-Mutter durch Anweisungen und Überwachungen eingreifen muss, damit die Tochter die EU-Embargos mittelbar beachtet. Dies sind v.a. die Fälle, in denen die EU-Mutter ihre Zustimmung für den Export der Tochter erteilt oder wenn das Geschäft z.T. in der EU betrieben wird oder auch wenn Deutsche als Geschäftsführer bzw. leitende Mitarbeiter in diese Transaktion der ausländischen Tochter involviert sind. Alle vier o.g. Links sind u.E. zu beachten. Dazu gehört auch, dass die EU-Mutter eine Dienstleistung (z.B. Vermittlungstätigkeit) auf EU-Territorium für die ausländische Tochter erbringt; dann geht es um eine unmittelbare Anwendung des EU-Exportrechts.

Eine detaillierte Diskussion zur Reichweite einer der genannten Artikel aus der Russland-VO ist u.E. insofern nur begrenzt hilfreich, denn sobald einer der o.g. vier Links greift, kann aus einer Bemühenspflicht auch eine extraterritoriale Erfolgspflicht werden.

Wegen aktueller Hinweise zum Außenwirtschaftsrecht bzw. zum Russland-Embargo vgl. HIER bzw. HIER

info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

www.hohmann-rechtsanwaelte.com

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner