Am 4. Februar 2025 hat US-Präsident Donald Trump das „National Security Presidential Memorandum (NSPM) on Iran“ unterzeichnet. Was bedeutet das für EU-Exporteure? Und wie wird sich das US-Exportrecht unter Trump verändern?

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Ausgangsfall: Die Firma D in Deutschland, die im Eigentum oder unter Kontrolle des US-amerikanischen Konzerns A steht, liefert Medizin an I im Iran. Hierbei beruft sich D auf die US-Allgemeingenehmigung für Medizin nach § 560.530 ITSR (Iran Transaction and Sanctions Regulations). Wird D das auch noch in Zukunft machen können?

Das National Security Presidential Memorandum (NSPM) on Iran vom 4. Februar 2025 möchte einen maximalen Druck auf die Regierung des Iran ausüben, weil der Iran laut NSPM Drahtzieher zahlreicher Terrorangriffe durch die Islamische Revolutionsgarden, Hisbollah, Hamas, Huthi-Milizen etc. sei. Hinzu komme, dass das iranische Nuklearprogramm eine existenzielle Gefahr für die USA und die westliche Welt darstelle.

Zum Inhalt des NSMP

Sec.1: Die Bedrohung der nationalen Sicherheit muss laut NSPM dadurch bekämpft werden, dass

  • der Iran keinen Zugang zu Nuklearwaffen und ihren Trägern erhält,
  • die regionalen Aggressionen des Iran neutralisiert werden,
  • den Revolutionären Garden der Zugang zu Ressourcen, die ihnen die destabilisierenden Aktivitäten erlauben, entzogen wird und
  • Irans aggressive Entwicklung zur Herstellung von Raketen und konventionellen Waffen bekämpft wird.

Nach Sec.2 soll der maximale Druck auf die Regierung des Iran dadurch stattfinden, dass alle US-Behörden entsprechende Maßnahmen ergreifen: Der Secretary of Treasury (US-Finanzminister) soll Sanktionen verhängen gegen Personen, die gegen das US-Iran-Embargo verstoßen. Er soll US-Allgemeingenehmigungen modifizieren oder entziehen, wenn dies für diesen maximalen Druck auf die Regierung des Iran erforderlich ist. Er soll FAQs u.a. für den Transport- und Versicherungssektor veröffentlichen, aus denen ersichtlich wird, welche Risiken aus Unterstützungsleistungen für einen Iran-Verstoß resultieren können, und er soll Gegenmaßnahmen gegen den Iran u.a. im Rahmen der FATF (Financial Action Task Force) verhängen und Maßnahmen gegen Umgehungslieferungen ergreifen.

Der Secretary of State (der US-Außenminister) soll bestehende Waivers (Ausnahmen) zu Sanktionen modifizieren oder aufheben (z.B. die zum Hafen von Chabahar), zusammen mit anderen US-Behörden eine „robuste und dauerhafte Kampagne fahren“, durch welche Irans Ölexporte auf Null gefahren werden (inkl. Export von iranischem Rohöl nach China), diplomatische Kampagnen durchführen, um den Iran überall auf der Welt (inkl. in internationalen Organisationen) zu isolieren und den Revolutionären Garden die Bewegungsfreiheit außerhalb Irans zu nehmen, und das irakische Finanzsystem soll nicht von Iran für die Umgehung von Sanktionen benutzt werden.

Der US-Gesandte für die UNO soll mit einigen Alliierten dafür sorgen, dass ein „Snapback“ der Sanktionen für den Iran erreicht wird, dass Iran für den Bruch des NNPT (Nuclear Non-Proliferation Treaty) zur Rechenschaft gezogen wird, und dass die UN-Generalversammlung regelmäßig zusammengerufen wird, um dort die fortwährenden Bedrohungen des internationalen Friedens und der Sicherheit durch Iran hervorzuheben. Der Secretary of Commerce (der US-Wirtschaftsminister) soll eine „robuste und dauerhafte Enforcement-Kampagne“ durchführen, um den Abfluss von Technologiekomponenten an das Regime für militärische Zwecke zu verhindern.

Der Attorney General soll alle rechtlichen Schritte unternehmen, um Gruppen innerhalb der USA zu untersuchen und anzuklagen, welche vom Iran oder einer seiner Terrorgruppen finanziert werden, um illegale iranische Öllieferungen zu beschlagnahmen, Vermögen der iranischen Regierung in den USA und weltweit zu identifizieren, die Führer und Mitglieder von Iran-finanzierten Terrorgruppen anzuklagen und strafrechtlich zu verfolgen und um Spionage durch den Iran zu verhindern.

Es ist unklar, ob diese Ziele alle erreicht werden können; auf jeden Fall ist mit vielen Handelsbeschränkungen zu rechnen.

Zum Ausgangsfall

D kann sich jetzt noch auf die von ihm genannte US-Allgemeingenehmigung berufen; aber es gibt deutliche Anzeichen dafür, dass viele US-Allgemeingenehmigungen für den Iran in Kürze widerrufen werden könnten.

Resümee: Thesen zum US-Exportrecht unter Trump

  • Im Rahmen des US-Iran-Embargos ist zu erwarten, dass die Trump-Administration in Kürze viele US-Allgemeingenehmigungen widerruft, um maximalen Druck auf den Iran auszuüben. Von daher dürfte es immer schwerer werden, hier noch US-Allgemeingenehmigungen zu nutzen. Dies kann weitreichende Auswirkungen für EU-Exporteure haben, weil die US-Allgemeingenehmigungen Sicherheit vor dem Eingreifen des US-Embargos und/oder von US-Sekundär-Sanktionen bieten können. Es wird mehr US-Handelsbeschränkungen, mehr Listungen auf US-Sanktionslisten geben. Auch die Anzahl von US-Sekundärsanktionen wird sich erhöhen. Das wird dazu führen, dass das US-Iran-Embargo, das sich bisher weitgehend parallel zum EU-Iran-Embargo entwickelt hat, eigene Wege gehen könnte.

 

  • Es könnte auch weitere Embargos geben. Könnte es sogar so weit kommen, dass die Trump-Administration z.B. Sanktionen gegen Dänemark verhängt, um mittelfristig Grönland erwerben zu können? Das wäre sanktionsrechtlich und völkerrechtlich (v.a. wegen des Selbstbestimmungsrechts) sehr problematisch.
    Generelle Aussagen zum US-Exportrecht sind etwas schwieriger zu treffen. Es wird mehr Listungen auf US-Sanktionslisten geben, und die Anzahl von US-Sekundär-Sanktionen wird sich erhöhen. Unklar ist, ob auch unter unter den Export Administration Regulations (EAR) und den International Traffic in Arms Regulations (ITAR) US-Allgemeingenehmigungen „kassiert“ werden sollen.

 

  • Anstelle eines angemessenen Außenhandels wird der US-Protektionismus beträchtlich zunehmen, sodass jederzeit mit unilateralen US-Einfuhrzöllen (auch gegenüber Partnerländern) zu rechnen ist. Die betroffenen Länder könnten versuchen, hiergegen eine Klage bei der WTO einzulegen, da solche protektionistischen Zölle eindeutig einen Verstoß gegen das WTO-Recht darstellen.
    In der Beratungspraxis geht es bei Gütern, die in mehreren Ländern hergestellt werden (z.B. zuerst in China und dann in Deutschland), um die Frage, ob eine Weiterverarbeitung in Deutschland eine „wesentliche Transformation“ darstellt. Dadurch könnten ehemals chinesische Güter zu deutschen Gütern werden, die nicht mehr den Zollbestimmungen für chinesische Produkte unterliegen.

 

  • Zu befürchten ist, dass es viele Dekrete geben wird, sodass die rechtsstaatliche Transparenz, Grundrechte und Prinzipien der Verfassung eingeschränkt werden könnten. Zu hoffen ist, dass dann (z.B. über die Rechtsprechung) noch ein Rest von der Gewaltenteilung in den USA übrigbleibt.­­
    Was sagte hierzu der US-Verfassungsrechtler Prof. Blake Emerson (UC Berkeley) in der TV-Sendung „Monitor“ vom 13. Februar 2025: „Trump hat in kürzester Zeit zahlreiche Dekrete erlassen, die weit über die Grenzen des Rechts hinausgehen und die verfassungsmäßige Ordnung umgehen. Die Strategie ist offenbar die, so die Sicherheitsschranken der Verfassung auszuschalten. Dies wäre eine fundamentale Abkehr vom geltenden Verfassungsrecht in diesem Land. Es würde zu einem neuen System führen, in dem der US-Präsident die alleinige Macht hat, so zu handeln, wie er es will.“

 

  • Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Trump-Administration ein anderes Verständnis von Demokratie und Rechtsstaat haben könnte. So soll sie jetzt u.a. das Enforcement (die Strafverfolgung) unter dem FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) eingestellt haben. Nach diesem US-Gesetz sind Zahlungen/Geschenke an ausländische staatliche Amtsträger verboten, wenn es darum geht, den Zuschlag für ein Geschäft zu bekommen. Für das Selbstverständnis als demokratischer Rechtsstaat ist das kein Ruhmesblatt (vgl. Diskussionen zur Vance-Rede auf der Münchner Sicherheitskonferenz).

 

  • Für Exporteure und Exportanwälte, die sich dafür engagieren, dass es nur um eine „angemessene Außenhandelsfreiheit“ geht, die durch Verfassungs- und WTO-Recht (und nicht durch nationale Protektionismusinteressen) strukturiert wird (vgl. Hohmann, Angemessene Außenhandelsfreiheit im Vergleich, Tübingen 2002), sind solche unilateralen Aktionen ein Affront. Und für viele deutsche Exporteure kann das auch zu einem Problem werden. Sollte es statt „Make America great again“ evtl. besser heißen: „Make Protectionism great again?“

info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

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