Mit der Verschärfung der US-Sanktionen kommen die OFAC-Hinweise für die Kreditinstitute ins Spiel, weil jetzt ein Geldtransfer an eine SDN-Person mit Sekundärsanktionen einen US-Embargoverstoß darstellen kann. Alle Organisationen (also Exportfirmen und Banken) sollten rasch überprüfen, ob ihre Organisationsanweisung zur Exportkontrolle die Anforderungen des OFAC einhält.

Am 7. Mai 2019 hat das OFAC das Dokument „A Framework for OFAC Compliance Commitments“ veröffentlicht. Es handelt sich um ein Guidance-Dokument, das Firmen und Banken wichtige Empfehlungen für die Gestaltung der Organisationsanweisung zur Exportkontrolle gibt. Der Beitrag nennt einige der wichtigsten Schlussfolgerung für Firmen und Banken aus der Beratungspraxis. (Fortsetzung des Beitrags in ExportManager 6/2019).

Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)

Lösung Ausgangsfall 1

Der Fall zeigt, dass wegen ungenügender Risikobeurteilung nicht genügend Vorgaben für die internen Kontrollen gemacht wurden. Es fehlte die Anweisung, dass auch die gesamte internationale Lieferkette sorgfältig daraufhin überprüft werden muss, ob Embargogüter bezogen werden oder nicht. Für Güter aus mehreren US-Embargoländern bestehen ohne US-Genehmigung Verbote der Einfuhr in die USA (u.a. für Güter aus Nordkorea, dem Iran, Sudan). Durch Audits/Tests hätte D1 dies bemerken und dann abstellen müssen; dieser Punkt hätte auch Gegenstand von Trainings sein bzw. werden müssen.

Lösung Ausgangsfall 2

Auch hier wurden nicht genügend Vorgaben für die internen Kontrollen gemacht. Es fehlte die Anweisung, dass jede Person (bzw. jede Personenlistung oder Personenliste) bei jedem neuen Geschäft noch einmal auf ihren aktuellen Stand hin überprüft werden muss. Dann hätte D2 nämlich erkannt, dass sie jetzt die Listung von I auch als Nicht-US-Person beachten muss, wenn es um ein „erhebliches“ Geschäft geht; da dies hier vorlag, hat D2 einen US-Embargoverstoß begangen. Etwas anderes hätte sich allerdings aus EU-Antiboykottrecht ergeben können, wenn D2 einen entsprechenden Antrag an die EU-Kommission gestellt hätte. Mangels eines solchen Antrags bleibt es beim US-Exportverstoß, der durch Audits/Tests hätte rechtzeitig abgestellt werden können. Dies hätte auch in Trainings vermittelt werden müssen.

Spezielle zusätzliche Prüfpflichten für Banken

Für Finanzinstitute ergeben sich solche Compliancevorgaben schon aus fast identischen Passagen in den MARisk (in den BaFin-Mindestanforderungen an das Risikomanagement, vgl. hierzu auch den Interpretationsleitfaden des DSGV von April 2018). Zusätzlich gelten Spezialregelungen für die EZB-überwachten Institute sowie die Compliance- und Organisationsvorgaben für die Wertpapierseite. Diese sind im Wesentlichen aus dem Aufsichtsrecht für die Finanzwirtschaft, dem EU- und nationalen Geldwäscherecht und den UN-Regelungen zu Embargos und Terrorfinanzierung abgeleitet.

Hier laufen im Hintergrund schon bei jeder Transaktion elektronische Programme zur Mustererkennung ab. Die Institute verpflichten sich, bei jedem Geschäft ausführlich über ihre Kunden (und evtl. deren Kunden) zu unterrichten und sich zu überzeugen, dass die Geschäfte keinen kriminellen Hintergrund haben oder keinen Embargoverstoß darstellen. (Die Deutsche Bank wollte ihre ca. 1.000 Investmentbankingkunden näher auf Eigentümerangaben hin überprüfen, wofür sie Fristen bis Ende Juni 2019 gesetzt hat, vgl. Wall Street Journal vom 11. Juni 2019).

Gleichwohl ist durch die Einführung der Sekundärsanktionen (etwa durch die E.O. 13846) eine Verschärfung eingetreten, da nun auch US-Embargorecht zur Anwendung gelangen kann, wenn keine Anknüpfung an das US-Iran-Primärembargo ersichtlich ist. Dies ist der Fall, erstens: wenn es um Aktivitäten in einem der Wirtschaftssektoren des Iran geht, die von Sekundärsanktionen betroffen sind (v.a. Gold/Edelmetalle, Roh- und Halbmetalle, Kohle, Automobilwirtschaft, Erdöl, Ölressourcen und Petrochemie, Energiesektor, Versicherungsgeschäfte, iranische Schuldverschreibungen etc.); zweitens: wenn es um Listungen als Specially Designated National (SDN) mit Sekundärsanktionen geht.

Mit dieser Verschärfung kommen die OFAC-Hinweise für die Kreditinstitute ins Spiel, weil jetzt ein Geldtransfer an eine SDN-Person mit Sekundärsanktionen einen US-Embargoverstoß darstellen kann. Auch jede andere Bankdienstleistung an eine solche gelistete Person kann ein Verstoß sein, wenn es um erhebliches Geschäft geht und für sie keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Resümee

Alle Organisationen (also Exportfirmen und Banken) sollten rasch überprüfen, ob ihre Organisationsanweisung zur Exportkontrolle die genannten fünf Anforderungen des OFAC einhält. In unserer Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass an erster Stelle eine umfassende Risikobewertung entscheidend ist, die feststellen muss, was die notwendigen internen Kontrollen sind; diese müssen sämtliche OFAC-Risiken abdecken. Dementsprechend müssen die internen Kontrollen umfassend genug sein und durch Audits/Tests überprüft und durch jährliche Schulungen vertieft werden. Schon dem deutschen Exportrecht lässt sich die Not­wendigkeit zu Stichprobenkontrollen entnehmen, die der Exportkontrollbeauftragte ständig vornehmen muss, wobei der Ausfuhrverantwortliche dies nicht vollständig auf ihn delegieren darf.

Bei der Abfassung dieser Organisationsanweisung sollten nach unserer Erfahrung auch die Hauptursachen für OFAC-Verstöße berücksichtigt werden. Hierzu gehören u.a.: Mangel eines formalen Standard Compliance Plan (SCP), Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung der „OFAC-Regulations“, Beihilfen von Nicht-US-Personen bei Verstößen einer US-Person, Reexport von US-Gütern in US-Embargoländer bzw. zu US-gelisteten Personen, Gebrauch des US-Finanzsystems z.B. durch US-Dollar-Transaktionen, fehlerhafte Screeningsoftware, nicht genügende Überprüfung der Kunden (auch bzgl. Geschäftsführern und Anteilseignern), nicht konsistente SCP-Anwendung.

Für Banken besteht eine besonders intensive Notwendigkeit, sämtliche OFAC-Risiken umfassend zu erkennen und zu steuern, wie die hohen Strafzahlungen von einigen europäischen Banken gezeigt haben. Daher sollten sie sehr detaillierte und umfassende Organisationsanweisungen erlassen und diese immer wieder auf Vollständigkeit und Aktualität hin überprüfen lassen.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Exportrecht vgl. http://hohmann-rechtsanwaelte.de/us-exportrecht.html.

info@hohmann-rechtsanwaelte.de

www.hohmann-rechtsanwaelte.de

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner