Unternehmen, die regelmäßig Waren nach China exportieren oder dies planen, sollten gewisse Grundkenntnisse des chinesischen Zoll- und Importrechts haben und so für seine Anforderungen und praktischen Besonderheiten sensibilisiert sein. Der nachfolgende Artikel dient diesem Zweck und spiegelt die Erfahrungen des Autors wider. Mit entsprechender Vorbereitung und einer engen Begleitung des Zollprozesses lässt sich auch mit dem chinesischen Zoll gut arbeiten.

Von Axel Krause, Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt (Zoll), Graf von Westphalen

Beitrag als PDF (Download)

Auch der chinesische Zoll verfügt über eine Homepage in englischer Sprache (www.english.customs.gov.cn/). Das darauf abgebildete Gebäude des Hauptquartiers des chinesischen Zolls (GAC – General Administration of Customs) sieht schon aus wie das Tor zu einem riesigen Markt. Ebenfalls auf der Homepage findet sich ein Bild des chinesischen Schauspielers Jackie Chan in Zolluniform, dessen erhobene Kung-fu-geschulte Hand wohl aufzeigen soll, dass hier auch mit „harter Hand“ kontrolliert wird.

Aus Zollsicht ist zunächst wichtig zu wissen, dass China in diesem Bereich Unterzeichner und Mitglied bedeutender internationaler Abkommen ist. Besonders zu erwähnen ist die Mitgliedschaft in der Weltzollorganisation und die Unterzeichnung des sogenannten Harmonisierten Systems. Das Harmonisierte System ist quasi die einheitliche Sprache des internationalen Warenhandels aus Zollsicht. Alle Waren, die es auf der Welt gibt, ­werden nach diesem einheitlichen System der Codierung in die Zolltarife der jeweiligen Länder eintarifiert. Dies erfolgt bis zur sechsten Ziffer der Zolltarifnummer weltweit nach gleichen Vorgaben. Erst danach können die jeweiligen Zolltarife der Bestimmungsländer nationale Abweichungen vorsehen.

Die chinesische ­Zolltarifnummer umfasst acht Ziffern. Praktisch heißt dies, dass die ersten sechs Ziffern der vom deutschen Exporteur in seiner Ausfuhranmeldung verwendeten statistischen Warennummer mit den ersten sechs Ziffern der vom chinesischen Importeur verwendeten ­chinesischen Zolltarifnummer übereinstimmen sollten. China hat auch die „Revised Kyoto Convention“ übernommen, bei der es um Vereinbarungen über international transparente und harmonisierte Zollprozesse geht. Durch die Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation seit 2001 hat sich China mit seinem Markt weiter geöffnet und eine Liberalisierung mit enormem Aufwand voran­getrieben. Auch gibt es zwischen der EU und China einen sogenannten gemischten Ausschuss zur Zusammenarbeit im Zollwesen, der zuletzt im Mai 2014 von sich reden machte, als er ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung eines bestimmten Gütesiegels für Unternehmen im internationalen Handel, des sogenannten zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Authorised Economic Operator, zwischen China und der EU anerkannte. Als solche zertifizierte Unternehmen sollen nach dem Abkommen Erleichterungen bei der Einfuhrabfertigung aufgrund einer besseren Risikobewertung in China bzw. der EU erfahren.

Gleiche Zollregeln, Abweichungen in der Praxis

Insgesamt lässt sich demnach festhalten, dass China über die gleichen Zollregeln verfügt wie die EU, die USA, Japan oder andere Länder als Unterzeichner der vorgenannten Abkommen. Wie so oft gibt es aber zwischen Theorie und Praxis mitunter Unterschiede – und so ist es auch in China. Auf der Homepage des chinesischen Zolls ist das chinesische Zollgesetz von 1987 auch auf Englisch und die dazu ergangenen weiteren Durchführungsverordnungen einsehbar. Bei der Lektüre fällt auf, dass – alle Artikel sehr vage formuliert sind; – kein Artikel eine Überschrift hat, auch die Verordnungen haben keine Namen, nur Nummern; – Import- und Exportregeln stets zusammen behandelt werden, was untypisch ist und zu Unklarheiten führt; – es keine Verweise auf andere Artikel gibt; – es keine konsolidierten Fassungen gibt, somit bleibt oft unklar, was gilt – der Rechtssuchende muss zunächst alle Unterlagen durchschauen, um festzustellen, welche Regelung aktuell Anwendung findet; – viel von „Schmuggel“ die Rede ist – Schmuggel ist in China ein weiter Begriff, der im Zweifel sämtliche Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften abdecken soll.

Ein Jurist westlicher Prägung kann mit diesen Gesetzesmaterialien so nicht arbeiten. Einem chinesischen Zollbeamten genügt dies aber vollkommen für seine Zwecke – nämlich mit Hilfe des Rechts zu agieren („rule by law“) und gegebenenfalls auf dieser Basis zu verhandeln. Positiv ist, dass man mit den chinesischen Zollbehörden sprechen kann und auch sprechen sollte.

Mit Blick auf die chinesischen Zollgesetze lässt sich somit festhalten, dass grundsätzlich alles vorhanden ist, was eine Zollverwaltung typischerweise benötigt, die Umsetzung in die Praxis in China aber von der Theorie durchaus abweichen kann. Importeure können z.B. Einspruch oder auch Klage gegen einen Einfuhrabgabenbescheid in China erheben. Aber solche Verfahren laufen dann nicht, wie aus der Praxis westlicher Staaten gewohnt, ab. Üblich ist das Führen von Gesprächen und Verhandlungen entsprechend der chinesischen Kultur.

Handlungsanweisungen für den Exporteur und den Importeur

Aus Zoll- und Importsicht ist für das China-Geschäft eine gute Vorbereitung von besonderer Bedeutung. Ist diese nicht geleistet, steht die „Ampel“ für das China-Geschäft auf Rot. Daran anschließend geht es um die richtige Durchführung der Zoll- und Importprozesse und auch um eine angemessene Nachkontrolle der Zollprozesse, da Änderungen im chinesischen Recht und seiner Umsetzung in der Praxis häufiger vorkommen, auf die daher fortwährend geachtet werden sollte.

Empfehlenswert ist es daher insbesondere, sich vorab Informationen von chinesischen Kunden zu Importverboten, zu möglichen Importlizenzen oder besonderen Importbestimmungen, wie z.B. der Pflichtzertifizierung nach CCC (China Compulsory Certification) oder sonstigen Zulassungs- oder Kennzeichnungspflichten, einzuholen.

Auch über die sogenannten Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der IHK Hamburg, lassen sich wichtige Informationen zu Rechnungen, Ursprungszeugnissen, Packlisten und dergleichen für die formelle Abwicklungspraxis entnehmen. Gleiches gilt für die sogenannte Market-Access-Datenbank der Europäischen Union (www.madb.europa.eu). Hier können u.a. auch die chinesischen Zollsätze entsprechend der Zolltarifierung der zu exportierenden Ware eingesehen werden.

Wahl eines Customs-Brokers

Möglich ist es auch, über einen chinesischen Customs-Broker Informationen zu den Zollprozessen einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass Importeure in China, wie auch die Customs-Broker, nach einem fünfstufigen Bewertungssystem kate­gorisiert werden. Einsteiger fangen mit einer B-Bewertung an und können sich dann bis AA hocharbeiten. Schlechte Performance aus Zollsicht kann zu einer C- oder D-Bewertung führen. Privilegierte Abfertigungen und Verfahrenserleichterungen können nur diejenigen erfahren, die eine gute Bewertung vorweisen können. Das Rating des Customs-Brokers überlagert grundsätzlich das Rating des Importeurs. Es kann sich daher lohnen, beim Einkauf von solchen Brokerleistungen nicht allein auf den günstigsten Anbieter zu schauen.

Die Incoterm-Klausel „DDP“, also verzollt und versteuert nach China zu liefern, sollte man nicht nur für China, sondern generell beim Export in Drittländer vermeiden. Viele Länder, so auch China, lassen nicht zu, dass Ausländer als Zollanmelder auftreten. Das hat in der Regel den Hintergrund, dass Ausländer im Fall von Verstößen – in Person wie auch deren Vermögenswerte – natürlich schlechter zu greifen sind. Dennoch führt die Vereinbarung des Incoterms DDP dazu, dass zivilrechtlich die finale Zollzahlungsverpflichtung beim Exporteur liegt und nicht beim Importeur, wie sonst üblich. Da die chinesische Zollbehörde bis zu drei Jahre nach dem Import von Waren Zollprüfungen durchführt und in diesem Zeitraum Nacherhebungen vornehmen kann, besteht darin ein Risiko. Kommt es zu einer Nachbelastung, z.B. aufgrund einer falschen Zolltarifierung, kann der chinesische Importeur die Rechnung dafür grundsätzlich seinem deutschen Exporteur auf Basis dieses Incoterms weiterbelasten. Darüber kann dann Streit entstehen, der die Geschäftsbeziehung belastet.

Überprüfung der Zolltarifierung

Die Zolltarifierung entscheidet über die anzuwendenden Zollsätze (im Durchschnitt liegen diese heute bei 9%), aber auch andere Gesetze greifen auf die ­Zolltarifnummer zurück. Es ist daher empfehlenswert, die Tarifierung, so Zweifel bestehen, vor dem Export zu überprüfen, abzustimmen oder sogar darüber eine verbindliche Zolltarifauskunft in Deutschland einzuholen. Letztere gilt natürlich in China nicht, gibt aber eine Gewissheit über deren Richtigkeit bzw. kann gegebenenfalls auch für Verhandlungen genutzt werden. In China hat man die Möglichkeit, 45 Tage vor dem erstmaligen Import einer Ware eine Vorabbeurteilung (pre-evaluation) der Zolltarifierung einzuholen. Wirklich verbindlich ist das Ergebnis nach chinesischer Lesart im Zweifel nicht.

Auch bei der Ermittlung des Zollwerts zur Einfuhr nach China ist u.U. eine vorherige Überprüfung sinnvoll. Der Zollwert ist der vom chinesischen Einführer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Betrag. Der chinesische Zollwert basiert auf einem CIF-Preis, da er Kosten für die Versicherung und den internationalen Transport inkludiert. Nach den internationalen Zollwertbestimmungen, denen sich auch China angeschlossen hat, gibt es außerdem mögliche weitere Hinzurechnungs- oder auch Abzugsposten zum Zollwert. Verbundene Unternehmen werden besonders gern vom chinesischen Zoll in Bezug auf ihre angemeldeten Zollwerte unter die Lupe genommen, da die Sorge hier besonders groß ist, dass durch die Verbundenheit zu niedrige Zollwerte angemeldet werden.

Schutz vor Antidumpingzöllen

Beim Thema chinesischer Antidumpingzölle ist die Frage, ob man sich hiervor präventiv schützen kann. China wendet seit 2008 zunehmend die Antidumpingregeln der Welthandelsorganisation an. Einmal initiierte Antidumpingverfahren in China werden auch in der Regel nicht wieder ergebnislos eingestellt – und führen daher zur Festsetzung endgültiger Antidumpingzölle –, unbeschadet der Möglichkeit der Annahme von sogenannten Verpflichtungszusagen betroffener Exporteure. Eine Ausnahme gab es lediglich im vergangenen Jahr, als ein Antidumping- und Antisubventionsverfahren gegen die EU in Bezug auf europäische Weinexporte tatsächlich eingestellt wurde. Allerdings gab es auch hier einen vorherigen gesichtswahrenden „Deal“ zwischen China und der Europäischen Union. Schützen kann man sich vor einem Antidumpingverfahren in China eigentlich nicht, außer man berücksichtigt, seine Exportpreise für China nicht auf ein Niveau zu setzen, das unter dem Verkaufspreis auf dem heimischen Markt liegt. Ansonsten ist im Falle einer Betroffenheit zu raten, sich kooperativ gegenüber dem chinesischen Wirtschaftsministerium (MOFCOM) zu verhalten, entsprechende Fragebögen innerhalb der Fristen auszufüllen und über den eigenen Verband mit dem Bundeswirtschaftsministerium in Kontakt zu treten, um eine möglichst gütliche Verhandlungslösung des Verfahrens herbeiführen zu können.

Fazit

Eine gute Planung und Vorbereitung der Exportprozesse minimiert Risiken. Prozesse sollten „end-to-end“ überwacht und kontinuierlich verbessert werden, um so dem chinesischen Zoll keine Angriffsfläche zu bieten. Aus Zollsicht steht dann das Tor zu einem riesigen Wachstumsmarkt offen.

Kontakt: a.krause[at]gvw.com

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner