Zum 31. Dezember 2017 ist eine Reihe von Übergangsregeln, betreffend die Ausstellung von Dokumenten des präferenziellen Ursprungs von Waren, ausgelaufen, wodurch der Status des Registrierten Ausführers (REX) erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Der nachfolgende Beitrag beschreibt die wesentlichen Neuerungen und die aktuellen Umstellungen dieses Systems zur ­Bescheinigung des Warenursprungs.

Beitrag in der Gesamtausgabe

Das Verfahren des Registrierten Ausführers (REX) ist ein System zur Bescheinigung des Warenursprungs. Es wurde zwar bereits 2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 im Zuge der Reform der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) eingeführt; seine Anwendung war jedoch zunächst ausgesetzt worden. Seit Inkrafttreten des UZK zum 1. Mai 2016 sind die Vorschriften, betreffend REX, in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) niedergelegt.

Umstellung ist im Gange

Die Umstellung auf das REX-System erfolgte für die erste Gruppe von APS-Staaten (z.B. Bhutan, Laos, Nepal, Sambia) zum 1. Januar 2017. Zum 1. Januar 2018 wurde das REX-System von weiteren APS-Ländern eingeführt (z.B. Armenien, Malawi, Myanmar, Sri Lanka). Die letzte Gruppe der APS-Länder (z.B. Bangladesch, Haiti, Indonesien, Vietnam) soll das REX-System zum 1. Januar 2019 einführen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem das REX-System innerhalb eines APS-Staates Anwendung findet, werden die Ursprungszeugnisse mit Form A für einen Zeitraum von zwölf Monaten parallel anerkannt mit der Option, den Übergangszeitraum noch einmal zusätzlich um sechs Monate zu verlängern. Mithin sollen spätestens zum 30. Juni 2020 die vollständige Umstellung vom derzeitigen System der Ursprungsbescheinigung auf das REX-System vollzogen und damit auch der förmliche Präferenznachweis mit Ursprungszeugnis Form A komplett abgeschafft sein.

Seit dem vorläufigen Inkrafttreten des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen der EU und Kanada zum 21. September 2017 findet das REX-System erstmals auch im Rahmen eines Freihandelsabkommens zur Be-scheinigung des Ursprungs Anwendung, wodurch dieses System erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Die Übergangsregelung, nach der auch Inhaber einer bestehenden Bewilligung als Ermächtigter Ausführer Ursprungserklärungen für Sendungen über 6.000 EUR abgeben konnten, ist zum 31. Dezember 2017 abgelaufen (vgl. Art. 68 Abs. 5 UZK-IA).

Übergangsregelungen abgelaufen

Daneben sind auch innerhalb des APS diverse Übergangsregelungen zum 31. Dezember 2017 abgelaufen, so dass für die Ausstellung von Präferenznachweisen auch insoweit der REX-Status des Ausführers nunmehr zwingend vorgeschrieben ist.

So stellen die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der im APS-System vorgesehenen bilateralen Kumulierung mehr aus. Im Rahmen der bilateralen Kumulierung gemäß Art. 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) können Erzeugnisse mit Ursprung in der EU in ein begünstigtes APS-Land ausgeführt werden, um dort bei der Herstellung einer Fertigware als Vormaterialien mit Ur-sprung in dem APS-Land betrachtet zu werden. Ab dem 1. Januar 2018 können derartige Erklärungen zum Ursprung für Warensendungen über 6.000 EUR ausschließlich durch einen REX nach dem Muster des Anhangs 22-07 zum UZK-IA abgegeben werden (vgl. Art. 85 Abs. 2 UZK-IA).

Zudem werden ab dem 1. Januar 2018 von den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten beim Weiterversand von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten APS-Staates, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, in einen anderen EU-Mitgliedstaat keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A mehr ausgestellt. Stattdessen sind hierfür nach Art. 101 UZK-IA nur noch Ausfertigungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) nach Anhang 22-20 zum

UZK-IA möglich. Diese können für Warensendungen über 6.000 EUR, denen keine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beigefügt ist, fortan ausschließlich durch einen REX ausgefertigt werden (vgl. Art. 85 Abs. 3 UZK-IA). Sollen die Waren hingegen in die Schweiz oder nach Norwegen auf der Grundlage der entsprechenden Abkommen mit diesen beiden Ländern weiterversandt werden, sind bis zur Anpassung dieser Abkommen, auch über den 31. Dezember 2017 hinaus, als Ersatzdokumente weiterhin ausschließlich die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A möglich.

Fazit

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Status des REX zunehmend an Bedeutung gewinnt. Unternehmen, die sich bislang noch nicht um den Erwerb dieses Status bemüht haben, sollten prüfen, ob eine Registrierung für sie sinnvoll ist.

Im Gegensatz zur Inanspruchnahme des Verfahrens des Ermächtigten Ausführers, für den eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes erforderlich ist, ist für die Erlangung des REX-Status lediglich eine Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank erforderlich. Der Antrag auf Registrierung ist mit dem entsprechenden Antragsformular – Vordruck Nr. 0442 – beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu stellen und gilt gleichzeitig sowohl für das APS als auch für alle Freihandelsabkommen, die dieses Verfahren vorsehen.

k.goecke@gvw.com

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