Die meisten Exporteure sichern ihre Zahlungsansprüche gegen Ausfälle ab. Hierfür vereinbaren Sie eine Vorauszahlung, ein sicheres Zahlungsmodell oder liquide Sicherheiten. Dennoch ist es hin und wieder notwendig, Zahlungs- und andere Ansprüche gerichtlich durchzusetzen und zur Vollstreckung zu bringen. Bei der Forderungsdurchsetzung in Russland bestehen einige Besonderheiten und Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland, die man kennen und bereits zu Vertragsbeginn berücksichtigen sollte.

Von Felix Prozorov-Bastians, Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen

Die Entscheidungen deutscher Gerichte werden in Russland nicht vollstreckt. Dies ist ein wichtiger Grundsatz und der Ausgangspunkt dieser Darstellung. Einem deutschen Exporteur ist dringend davon abzu­raten, mit seinem russischen Vertragspartner die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann die Forderungsdurchsetzung in Russland unmöglich machen. Sie kann den Gang zu einem russischen Gericht versperren und lediglich den für die Zwangsvollstreckung in Russland ergebnislosen Rechtsweg zu deutschen Gerichten eröffnen. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Vertragsbeziehung zu einem inländischen oder einem in der EU ansässigen Kunden, bei der ein deutscher Lieferant nach Möglichkeit stets versuchen würde, einen Gerichtsstand an seinem Sitz in Deutschland zu vereinbaren.

Umgekehrt sind auch die Entscheidungen russischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar. Folglich kann es für den deutschen Lieferanten vorteilhafter sein, sich mit seinem russischen Vertragspartner auf die Zuständigkeit russischer Gerichte zu einigen. Dabei sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten, von denen die wichtigsten nachstehend dargestellt sind. Dem­gegenüber können Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte in Russland vollstreckt werden. Darauf wird im Folgenden ebenfalls näher eingegangen.

Bei der Vereinbarung der Zuständigkeit russischer Gerichte sorgt bereits ihre Bezeichnung oft für Verwirrung. Für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Kaufleuten sind in Russland als gesonderter ­Gerichtszweig Handelsgerichte zuständig. Diese Gerichte heißen auf Russisch „Gossudarstvenniy Arbitrasch“ und werden in den Verträgen als Arbitragegerichte oder Arbitrage be-zeichnet. Allerdings heißen auf Russisch auch Schiedsgerichte „Arbitrage“, so dass auf die genaue Bezeichnung des Gerichts im Vertrag höchste Sorgfalt zu verwenden ist. Be­sonders sorgfältig ist vorzu­gehen, wenn bei der Vertragsgestaltung mit Über­setzungen gearbeitet wird. Oft geht bei der Übersetzung der feine Unterschied zwischen dem staatlichen Handelsgericht und einem Schiedsgericht verloren, was gravierende rechtliche und wirtschaft­liche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Das System der staatlichen Arbitragegerichte ist vierstufig. Die Entscheidung jeder Instanz kann von der nächsthöheren Instanz aufgehoben und abgeändert werden. Grundsätzlich ist die Dauer der Gerichtsverfahren kürzer als in Deutschland; die Gerichte haben gesetzliche Höchstfristen für die Durchführung der Gerichtsverfahren einzuhalten. Im Einzelfall kann sich die Entscheidung aber auch in Russland wesentlich verzögern.

Es wird über Korruption bei den staatlichen Gerichten in Russland berichtet. Diese Berichte sind leider oft wahr. Jedoch nimmt die Korruption, den meisten Berichten zufolge, mit dem Aufstieg in dem Instanzenzug ab. Wegen des langen Instanzenzugs (vier Instanzen), der bei größeren Fällen oft voll ausgeschöpft wird, besteht eine gewisse Gewähr für eine unabhängige und qualifizierte Gerichtsentscheidung.

Während die Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte, wie im Übrigen vieler anderer ausländischer Gerichte, in Russland nicht vollstreckbar sind, können die Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte in Russland vollstreckt werden. Russland ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958. Diesem Übereinkommen sind inzwischen die meisten Länder einschließlich Deutschlands beigetreten. Von den wichtigsten im russisch-deutschen Wirtschaftsverkehr zu vereinbarenden Schiedsgerichten sind hier nur die Deutsche Institution für die Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (MKAS) zu erwähnen. Das in Moskau ansässige MKAS ist, im Unterschied zu den russischen staatlichen Gerichten, frei von Korruption und genießt international einen guten Ruf. Daran wirken freie russische und ausländische Juristen als Schiedsrichter mit.

Damit ein Schiedsgericht für den Rechtsstreit zuständig ist, müssen die Parteien eine Schiedsvereinbarung abschließen. Meistens wird sie als eine Klausel in dem Liefervertrag der Parteien enthalten sein. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass es erforderlich ist, bei der Formulierung der Schiedsvereinbarung mit der höchsten Sorgfalt vorzugehen. Eine falsch oder ungenau formulierte Schiedsvereinbarung kann über den Ausgang mehrerer Gerichtsverfahren mit hohen Kosten entscheiden.

Allerdings kann ein ausländischer Schiedsspruch in Russland nicht direkt vollstreckt werden. Hierzu muss er zunächst von einem russischen Gericht
in einem gesonderten Verfahren für ­vollstreckbar erklärt werden. Dabei darf das staatliche Gericht nicht überprüfen, ob das Schiedsgericht den Fall richtig ­entschieden hat. Vielmehr ist die Prüfung auf wenige in dem New Yorker Übereinkommen genau festgelegte Punkte be-schränkt.

Das Gericht darf die Anerkennung nur in folgenden Fällen versagen:

  • wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist;
  • wenn eine Partei vom Schiedsverfahren nicht wusste oder darüber nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist sowie dann, wenn sie aus anderen Gründen an dem Verfahren nicht in angemessener Weise teilnehmen konnte;
  • wenn die streitige Angelegenheit nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt;
  • wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist;
  • wenn der Schiedsspruch noch nicht in Kraft getreten ist oder aufgehoben wurde;
  • wenn die Entscheidung über die bestimmte streitige Angelegenheit den staatlichen Gerichten vorbehalten ist und
  • wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts gegen die öffentliche Ordnung des Landes der Vollstreckung (hier: Russlands) verstößt.

Die Tatsache, dass die Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte von russischen staatlichen Gerichten nur in einem beschränkten Umfang überprüft werden dürfen, ist einer der Hauptgründe für die weite Verbreitung der Schiedsvereinbarungen im deutsch-russischen Rechtsverkehr. Ein anderer wichtiger Grund ist die fehlende Vollstreckbarkeit der Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte in Russland.

Das Verfahren vor russischen staatlichen Gerichten zur Erklärung der Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche hat allerdings einige Besonderheiten, die zu beachten sind. Die russischen Gerichte sind im Vergleich zu den deutschen Gerichten eher bereit, die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Spruchs abzulehnen. Der Wortlaut der Schiedsklausel wird penibel geprüft. Selbst die kleinsten Abweichungen in der genauen Bezeichnung des Schiedsgerichts können bereits zur Ablehnung der Vollstreckung führen. Auch kennen die russischen Gerichte unter dem Begriff „öffentliche Ordnung“ viel mehr Gesetzesvorschriften als die deutschen. Ein Verstoß dagegen kann zur Ablehnung der Vollstreckung führen. Insbesondere wenn der Schuldner ein staatliches russisches Unternehmen ist, befinden die Gerichte im Anerkennungsverfahren nicht selten, der Schiedsspruch verstoße gegen eine russische Vorschrift, die zur öffentlichen Ordnung zähle.

Dennoch sind die Unwägbarkeiten der russischen Justiz beim Anerkennungsverfahren im Vergleich zu einem gewöhnlichen Gerichtsverfahren viel geringer. Ein ausländisches Schiedsgerichtsverfahren ist aus Sicht des deutschen Geschäftspartners dem russischen Gerichtsverfahren daher meistens vorzuziehen.

Entscheidungen russischer Gerichte und für vollstreckbar erklärte Schiedsgerichtsentscheidungen sind in Russland vollstreckbar. Der Zwangsvollstreckung unterliegen grundsätzlich alle Vermögenswerte des Schuldners. Das Vollstreckungsverfahren unterscheidet sich vom deutschen positiv dadurch, dass die ganze Zwangsvollstreckung in den Händen des Gerichtsvollziehers liegt. Dieser muss aktiv dafür sorgen, dass die Forderung des Gläubigers befriedigt wird. Der russische Gerichtsvollzieher ist sogar verpflichtet, nach Vermögenswerten des Schuldners zu forschen, während sich ein Gläubiger in Deutschland um die Recherchen selbst kümmern muss.

Bei der Ermittlung der Vermögenswerte hat der russische Gerichtsvollzieher nahezu unbegrenzte Möglichkeiten, Informationen zu beschaffen, einschließlich des Zugriffs auf Steuer- und Bankdaten. Allerdings ist es für den russischen Schuldner ebenfalls leicht, die Vermögenswerte kurzfristig dem Zugriff des vollstreckenden Gläubigers zu entziehen. Der Schuldner braucht sie nur einem Dritten zu übergeben. Vorschriften, die einem Gläubiger in Deutschland erlauben, Vermögensverschiebungen des Schuldners anzufechten, gibt es in Russland nicht. Weil es für den Schuldner so leicht ist, der Zwangsvollstreckung zu entkommen, spielt die Möglichkeit, bereits im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens einen Arrest gegen das Vermögen des Schuldners zu erwirken, eine große Rolle. Im Vergleich zu Deutschland ist ein Arrest vor russischen Gerichten viel einfacher zu erreichen. An die Möglichkeit eines Arrestes des Schuldnervermögens sollte man in Russland daher stets bereits vor oder spätestens mit dem Beginn eines jeden Gerichtsverfahrens denken.

Zusammenfassung und Empfehlungen: Die Entscheidungen deutscher Gerichte sind in Russland nicht vollstreckbar. Genauso wenig sind Entscheidungen russischer Gerichte in Deutschland vollstreckbar. Schiedsgerichtsentscheidungen, einschließlich Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte, werden in Russland vollstreckt. Dafür müssen sie in Russland gerichtlich für vollstreckbar erklärt werden. Bei jedem Gerichtsverfahren in Bezug auf Russland ist stets die Möglichkeit zu prüfen, Vermögenswerte des russischen Schuldners so frühzeitig wie möglich mit einem gerichtlichen Arrest zu belegen.

Beim Abfassen der Vereinbarungen über den Gerichtsstand (der staatlichen Gerichte) und der Schiedsgerichtsvereinbarungen ist auf deren Formulierung und Übersetzung die höchste Sorgfalt zu verwenden.

Neben der Vereinbarung eines Gerichtsstands oder einer Schiedsvereinbarung ist es empfehlenswert, das auf den Vertrag anwendbare Recht zu vereinbaren. Die Vereinbarung des anwendbaren Rechts darf mit der Gerichtsstandsvereinbarung oder einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht verwechselt werden.

Kontakt: F.Prozorov-Bastians[at]gvw.com

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