Im Außenwirtschaftsverkehr gilt zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs, sowohl national als auch auf europäischer Ebene. Um aber eine Bedrohung Deutschlands durch Waffen und Massenvernichtungsgüter zu verhindern und die Beziehung zu anderen Staaten nicht durch kritische Exporte zu belasten, sind umfangreiche Verbote und Beschränkungen zu beachten. Einige Punkte ­sollten bei jedem Exportgeschäft geprüft werden, um Nachteile und Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

Von Corinna Tamminga, Beraterin für Zoll und Außenwirtschaft, dbh Logistics IT AG

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Bestehen Lieferbeschränkungen?

Zu beachten sind die länderbezogenen Embargos. Je nach Umfang der Beschränkungen können Totalembargo, Teilembargo und Waffenembargo unterschieden werden. Wichtig zu wissen ist, dass der Inhalt und Umfang des erlassenen Embargos bezogen auf das entsprechende Bestimmungsland sehr unterschiedliche und vielfältige Verbote und Beschränkungen beinhalten kann.

Wohin wird geliefert?

Bei jedem Exportgeschäft ist zu prüfen, ob gegen das Bestimmungsland der Ware ein Embargo besteht. Um hier für die tägliche Praxis eine Erleichterung zu schaffen, sollte unabhängig vom konkreten Exportgeschäft in regelmäßigen Abständen geprüft werden, welche Embargoländer beliefert werden. Im nächsten Schritt ist zu klären, ob der Embargoinhalt Relevanz für die Geschäfte des Unternehmens hat. Sollte dies der Fall sein, ist zu klären, ob ein Verbot greift oder die Beantragung einer Genehmigung möglich ist.

Wer erhält die Ware?

Außerdem bestehen auch Embargomaßnahmen, die sich gegen einzelne Personen und Gruppierungen richten. Die Verordnungen (VO [EG] Nr. 881/200, VO [EG] Nr. 2580/2001, VO [EU] Nr. 753/ 2011) sind von jeder Person in der Europäischen Union zu beachten, unabhängig davon, in welchem Land der Geschäftspartner ansässig ist. Die Prüfung erstreckt sich auf alle Beteiligten.

Bedeutung für die Praxis

Da alle Geschäftspartner des Unternehmens zu prüfen sind, also Kunden, Lieferanten und Dienstleister, ist eine manuelle Prüfung in der Praxis nicht umsetzbar. Zumal nicht nur neue Geschäftspartner vor dem Abschluss eines Vertrages zu prüfen sind, sondern auch alle bestehenden Kontakte regelmäßig kontrolliert werden müssen.

Dies ist in der Regel nur mit einer Softwareunterstützung möglich, da der Gesetzgeber festgelegt hat, dass zwei Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ein Geschäft mit einem Unternehmen oder einer Person dieser Listen strafbar ist.

Tipps zum Vorgehen bei „Treffern“

Bei vollständiger Übereinstimmung sollten Sie sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen. In Deutschland ist dies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gelisteten Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Bei Teilübereinstimmungen muss geklärt werden, ob es sich hier tatsächlich um den eigenen Geschäftspartner handelt oder nicht. Häufig stimmen nur Teile des Kontaktes überein, so dass der Treffer als harmlos angesehen werden kann. Wenn eine Übereinstimmung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, kontaktieren Sie bitte das BAFA.

Prüfung der Zuständigkeit

Bitte differenzieren Sie, aus welcher Rechtsverordnung der Treffer resultiert (z. B. europäische Regelung, amerikanische Regelung). Dies ist wesentlich, da das BAFA nur für Treffer nach deutschen/europäischen Verordnungen zuständig ist. Für alle anderen Treffer ist die jeweilige Landesbehörde anzusprechen.

Zur Einhaltung der deutschen und europäischen Vorschriften sind Sie zwingend verpflichtet. Ob Sie sich bei Übereinstimmungen bei Treffern aus anderen Ländern an die jeweilige Landesbehörde wenden, ist Ihre firmenpolitische Entscheidung. Berücksichtigen Sie aber gerade bei Treffern auf US-Listen die möglichen Konsequenzen für Ihr Unternehmen (z. B. hat die Nennung Ihres Unternehmens auf einer US-Sanktionsliste den Verlust von US-amerikanischen Kunden und Lieferanten zur Folge).

Was soll geliefert werden?

Unabhängig von den Embargos muss geprüft werden, ob für den Export eines Artikels eine vorherige Genehmigung des BAFA notwendig ist.

Dual-Use-Güter

Erst einmal stellt sich die Frage: Warum sind alle Unternehmen von der Exportkontrolle betroffen?

Die Exportkontrolle richtet sich neben Waffen- und Rüstungsgütern auch auf Industriegüter, da diese zur Herstellung von Rüstungsgütern verwendet werden können. Dadurch wird der Hersteller von der reinen Lieferung von Rüstungsgütern unabhängig. Dies stellt langfristig eine wesentlich größere Gefahr da.

Daher ist die Kontrolle der Dual-Use-Güter ein wesentlicher Bestandteil des Exportkontrollrechts. Hierbei handelt es sich um Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden können. In der Regel werden diese Waren für zivile Zwecke genutzt, wenn sie aber besondere technische Parameter aufweisen, sie besonders konstruiert sind, ist auch eine militärische Nutzung möglich.

Zu prüfen sind die deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B und die Dual-Use-VO (EG) Nr. 428/2009 auf die militärische Nutzbarkeit des Artikels aufgrund der aufgeführten technischen Parameter.

Hilfestellung bietet das Umschlüsselungsverzeichnis (nicht rechtsverbindlich). In diesem Verzeichnis werden zu einer Statistischen Warennummer die möglichen Ausfuhrlistennummern angezeigt. Bitte beachten Sie nicht nur die Ausfuhrlistennummern zu den achtstelligen Warennummern, sondern auch die Ausfuhrlistennummern, die sich auf das Kapitel beziehen.

Hier sind die technischen Mitarbeiter des Unternehmens einzubinden. Es empfiehlt sich, alle Artikel in regelmäßigen Abständen – und nicht erst beim konkreten Geschäft – zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse (z. B. genehmigungspflichtig ja/nein, Unterlagencodierungen für den Ausfuhrvorgang) sollten im Warenwirtschaftssystem hinterlegt werden. Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Artikel wirklich genehmigungsfrei ist, beantragen Sie beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste.

Für welchen Zweck sind die Güter bestimmt (Endverwendung)?

Der Export einer Ware ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer Kenntnis über die Verwendung nach Art. 4 EG-VO (Verwendung der Güter für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle Rüstung oder Bestandteile für zuvor illegal ausgeführte Rüstungsgüter) oder § 9 AWV (Verwendung chemischer, biologischer oder Kernwaffen – benannter Länderkreis) hat bzw. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darüber informiert wird.

Beispiele für eine solche „Kenntnis“ können sein: Die spezifischen technischen Anforderungen an das bestellte Produkt lassen auf eine Nutzung in der Rüstungsgüterindustrie schließen. Die Werbung auf der Website des Kunden lässt auf eine kritische Endverwendung schließen.

Dokumentation, Verfahrensanweisung

Wichtig ist, dass eine Dokumentation stattfindet, so dass bei einer Außenwirtschaftsprüfung die durchgeführten Prüfschritte und das entsprechende Ergebnis nachvollzogen werden können.

Sinnvoll ist auch das Erstellen einer Verfahrensanweisung, mit der Benennung der zuständigen Mitarbeiter und Funktionen. Festgelegt werden sollte, wann welche Prüfschritte durchzuführen sind und wer dafür zuständig ist. Auch sollte dargelegt werden, wie zu dokumentieren ist. Der/die verantwortliche/n Ansprechpartner sind zu benennen. Die Verfahrensanweisung sollte auch sicherstellen, wer die Rechtsänderungen im Blick behält und alle eingebundenen Mitarbeiter informiert.

Wer ist für die Exportkontrolle verantwortlich?

Jeder Unternehmer ist für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Eine Auslagerung der Verantwortung an einen Dienstleister oder Subunternehmer ist nicht möglich, genauso wenig wie die Übertragung der Verantwortung an einen Mitarbeiter. Beim Export von Dual-Use-Gütern ist immer ein Mitglied der Geschäftsführung als Ausfuhrverantwortlicher zu benennen.  Dieser kann zu seiner Unterstützung einen Mitarbeiter zum Exportkontrollbeauftragten bestimmen.

Zu welchem Zeitpunkt sollte die Exportkontrolle greifen?

Häufig kommt es leider noch vor, dass die Exportkontrolle erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Ausfuhrsendung vom örtlichen Zollamt nicht abgefertigt wird, weil notwendige Unterlagencodierungen fehlen. Dies macht der Zollverwaltung deutlich, dass das Wissen zu diesem Thema im Unternehmen begrenzt ist. Kommt dies regelmäßig vor, können die Folgen ein Bußgeldbescheid oder die Aussetzung/der Entzug einer Bewilligung sein.

  1. h., Exportkontrolle sollte frühestmöglich, im Idealfall vor dem Vertragsabschluss stattfinden, da das Wissen darüber, ob ein Export erlaubt ist bzw. eine Genehmigung eingeholt werden muss, wesentlich ist. Die Unterlassung kann zu Vertragsstrafen, dem Verlust des Kunden und dem „Sitzenbleiben“ auf den Produktionskosten führen. Wenn möglich, sollte eine Absicherung über die Vertragsgestaltung erfolgen. Im System- und Anlagenbau sollte nicht nur vor Vertragsabschluss geprüft werden, sondern je nach Produktionsdauer in regelmäßigen Abständen, zwingend aber vor dem eigentlichen Export.

Fazit

Exportkontrolle ist für jedes Unternehmen ein Muss. Der notwendige Aufwand zur Kontrolle dieses Themas muss genau kalkuliert werden. Unternehmensabhängig sollte geprüft werden, welche Bereiche der Exportkontrolle relevant sind. Die Möglichkeiten der Arbeitserleichterung durch firmenpolitische Entscheidungen und den Einsatz von Software sind zu prüfen. Die Nichtbeachtung der Vorschriften kann zu erheblichen Geldstrafen und in schwerwiegenden Fällen sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.

Kontakt: info@dbh.de

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