Die EU-Dual-Use-Verordnung befindet sich seit sieben Jahren in der Diskussion. Nun hat sich der Europäische Rat mit ihr befasst, aber noch keine gemeinsame Position zum Vorschlag der Kommission verabschiedet. Auch der Brexit lässt einige Szenarien offen, die Georg Pietsch, Abteilungsleiter im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, auf dem 10. Informationstag Exportkontrolle am 6. Dezember 2018 präsentierte.
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Zum Jahresende 2018 stehen einige richtungsweisende Entscheidungen aus. So wurde die für den 11. Dezember 2018 angekündigte Abstimmung über die Vereinbarung des Vereinigten Königreichs und der EU zum Brexit vertagt. Zudem verzichtete der Europäische Rat auf eine klare Position zum Entwurf der neuen EU-Dual-Use-Verordnung.
Brexit verschärft Exportkontrolle
Exportverantwortliche müssen mit diesen offenen Positionen wohl noch einige Zeit leben und können sich allenfalls auf plausible Szenarien vorbereiten. So könnte z. B. ein ungeordneter Brexit am 30. März 2019 Großbritannien unversehens zum Drittstaat machen. Im Fall der Zustimmung des britischen Parlaments zur Austrittsvereinbarung mit der EU würde die Exportkontrolle das Land dagegen für eine Übergangsfrist bis 2020 wie bisher als EU-Mitgliedstaat behandeln.
Georg Pietsch stellte klar, dass Exporte nach Großbritannien nach dem Austritt aus der EU keine Verbringung, sondern eine Ausfuhr darstellten. Die Genehmigungspflichten würden erweitert. Allgemeingenehmigungen auf EU-Ebene werde es nur im Fall eines geordneten Austritts geben. Sonst seien die Mitgliedstaaten für Rechts- und Verfahrensänderungen verantwortlich.
Für die bislang genehmigungsfreien Exporte von Dual-Use-Gütern müssten nationale Allgemeingenehmigungen eingeführt werden. Verbringungsgenehmigungen müssten zu Ausfuhrgenehmigungen umgedeutet werden, und viele weitere Anpassungen in den Verfahren wären nötig.
Rat tritt bei Dual-Use auf die Bremse
In einem weiteren Programmpunkt stellten Reimar Angersbach und Mirjam Kochendörfer vom BAFA die wichtigsten Änderungen des Vorschlags der Ratspräsidentschaft zum Entwurf der Kommission vor. Danach wird die Definition der Dual-Use-Güter wohl nicht um Güter zur Überwachung (TKÜ) erweitert. Diese werden in einem neuen Anhang V aufgeführt.
Eine Erweiterung des Anhangs V soll nur vorgenommen werden, wenn es nicht gelingt, die Güter in die Wassenaar-Liste aufzunehmen. Ob für die Erweiterung einfache Beschlüsse reichen oder Gesetzgebungsverfahren notwendig werden, ist noch offen. Die Catch-all-Klausel für Überwachungsgüter soll nur bei einer Unterrichtung durch Behörden greifen. Exporteure müssen also nicht bereits eigene Erkenntnisse berücksichtigen.
Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Exportgenehmigungen auf ein Jahr wurde vom Rat nicht befürwortet. Diese soll wie bisher üblich bis zu zwei Jahre betragen. Auch die Vorschläge des BAFA zu den Internal-Compliance-Programmen und zu Allgemeingenehmigungen fanden Eingang in die Vorschläge der Ratspräsidentschaft.
gunther.schilling@frankfurt-bm.com