Deutsche Exporte nach Russland sind trotz der seit 2014 andauernden Wirtschaftssanktionen möglich, aber rückläufig. Gleichzeitig bietet die russische Substitutionspolitik interessante Perspektiven.
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Im Dezember 2018 hat die EU die Wirtschaftssanktionen gegen Russland zum achten Mal verlängert, diesmal bis zum 23. Juni 2019. Die Sanktionslisten wurden u.a. auf den russischen Militärgeheimdienst ausgeweitet. Gründe sind die unrechtmäßige Annektierung der Halbinsel Krim und der Hafenstadt Sewastopol durch die Russische Föderation, mangelnde Fortschritte bei den Verhandlungen über eine Beendigung des Konflikts sowie die Skripal-Affäre.
Bisher waren die Sanktionen nur bedingt erfolgreich. Russland hat viele Westimporte durch Eigenproduktionen und Importe aus China substituiert. Negativ betroffen ist vor allem die Öl- und Gasindustrie, die wichtigste Devisenquelle des Landes. Es fehlt an Ersatzteilen und kostengünstigem Kapital für Explorationen, Wartung und Betriebserweiterungen. Nach wie vor werden hochwertige Rohstoffe und Produkte aus Deutschland importiert.
Die größte Hürde für die deutsche Exportindustrie ist derzeit der schwache Rubel. Zahlreiche Firmen haben daher begonnen, allein oder gemeinschaftlich mit anderen deutschen oder russischen Partnern – zumindest teilweise – in Russland zu produzieren und diese Produkte auch in Drittstaaten zu exportieren, z.B. in die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU). Dieses EU-Pendant lockt mit Bürokratieabbau, der Öffnung von Grenzen sowie Erleichterungen bei Waren- und Finanztransfers. Allerdings muss vieles in den einzelnen Mitgliedsländern erst noch umgesetzt werden.
Extraterritoriale US-Sanktionen
Kompliziert ist die Situation für Unternehmen, die sowohl in den USA als auch in Russland Geschäfte machen. Die Verschärfung der US-Sanktionen hat durch ihren extraterritorialen Charakter eine neue Qualität erreicht. Selbst Spezialisten sind sich über die genauen Auswirkungen nicht immer einig. Einige Firmen überlegen nun, entweder nur noch mit Russland oder nur noch mit den USA Geschäfte zu machen.
Schon lange ist das Gaspipelineprojekt Nord Stream 2 den USA ein Dorn im Auge. Kürzlich drohte die US-Regierung den Spezialfirmen, die die Rohre produzieren und auf dem Grund der Ostsee verlegen, über ihren Botschafter in Berlin mit Sanktionen.
Zu den Opfern des Ukraine-Konflikts und der Sanktionen gegen Russland gehört auch die Ruslan Salis GmbH, ein russisch-ukrainisches Joint Venture, das bis 2018 Frachtflüge mit AN-124-Frachtflugzeugen der russischen Fluggesellschaft Volga-Dnepr, u.a. für die NATO und die Bundeswehr, ab Leipzig durchgeführt hat. Nun stehen dem Unternehmen nur noch sehr eingeschränkte ukrainische Luftfrachtkapazitäten zur Verfügung.
Digitale Zollabfertigung
Eine weitere Herausforderung für deutsche Exporteure und Logistikdienstleister ist das bürokratisch-kleinteilige Zollsystem Russlands. Die Dokumentenpflege ist sehr aufwendig. Lieferungen aus Deutschland werden regelmäßig detailliert überprüft.
Seit dem 1. Januar 2014 müssen alle Waren beim russischen Zoll in elektronischer Form angemeldet werden. Ebenso müssen alle Begleitdokumente elektronisch übermittelt werden. Die Verzollung der Ware kann unmittelbar an der Grenze oder an einem entsprechenden Binnenzollamt erfolgen. Bei Landtransporten beginnt der Verzollungsprozess an der Grenze zur Russischen Föderation. Die digitalen Im- und Exportverzollungen können zwei bis drei, manchmal auch sechs Stunden dauern. Oft kommt es ganz banal auf die handelnden Personen und ihre Vernetzung an, ob und wie schnell die Einfuhr gelingt. Darüber hinaus erhebt Russland zum Teil sehr hohe Abgaben auf bestimmte Produkte, u.a. um die einheimische Produktion zu schützen. Zwar ist Russland seit 2012 WTO-Mitglied, verstößt aber immer wieder mit tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen gegen WTO-Regeln.
Beim Import von Waren in das Gebiet der Russischen Föderation wird neben dem Zoll eine Mehrwertsteuer und auf bestimmte Waren (u.a. Tabakwaren, alkoholische Getränke, Beförderungsmittel, Erdölprodukte) eine Verbrauchsteuer erhoben. Diese Waren können nur über bestimmte Zollämter importiert und mit einer „Akzisemarke“ verkauft werden. Ferner unterliegen bestimmte Waren (z.B. Industrieabfälle, Edelmetalle, pharmazeutische Produkte, medizinische Apparate und Geräte, Sprengstoffe, Waffen und Munition, textile Bodenbeläge, Pflanzenschutzmittel, Tabak, alkoholische Getränke) einer Einfuhrlizenz.
Für die Zollabfertigung erhebt die russische Zollverwaltung eine Dienstleistungsgebühr auf Basis des Warenzollwerts. Falls die Ware innerhalb von Russland (z.B. von einem Grenzzollamt zu einem Binnenzollamt) zollamtlich begleitet werden muss, ist eine weitere Gebühr fällig. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer zollamtlichen Begleitung liegt im Ermessen der jeweiligen Zolldienststelle.
Neue Mehrwertsteuervorschrift
Seit dem 1. Januar 2019 müssen ausländische Unternehmen, die für Einzelunternehmer und juristische Personen E-Services erbringen, die Mehrwertsteuer direkt an die Russische Föderation abführen und sich auf dem Portal des föderalen Steueramtes der Russischen Föderation „MwSt.-Amt für Internetunternehmen“ (https://lkioreg.nalog.ru/en/registry) registrieren. Mit E-Services sind die Einräumung von Nutzungsrechten für Softwareprogramme, Grafiken und Videos online, die Bereitstellung von Hostingdienstleistungen, Speicherplatz, Domainnamen und die Administration von Informationssystemen gemeint, aber nicht der Onlinehandel. Ein ausländisches Unternehmen muss sich bei den russischen Steuerbehörden registrieren und Mehrwertsteuererklärungen abgeben, auch wenn das Gesetz bestimmte Fälle für eine Mehrwertsteuerbefreiung vorsieht (z.B. für einen Lizenzvertrag, für den besondere Vorschriften gelten).
Ausfuhrkontrollen/Ausführererklärung
Firmen, die Geschäfte mit und in Russland tätigen wollen, sind gut beraten, sich vorab eingehend über die Embargomaßnahmen zu informieren, die für EU-Staaten, aber auch in den USA und eventuell anderen Länder gelten, in denen sie tätig sind. Andernfalls laufen sie Gefahr, als Sanktionsbrecher zu Geld- und/oder Gefängnisstrafen verurteilt zu werden. Die Sanktionsbestimmungen anderer Länder unterscheiden sich zum Teil erheblich von denen der EU. Es reicht daher nicht, nur das BAFA-Merkblatt für die Embargomaßnahmen zu studieren.
Aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen verlangen immer mehr Transporteure/Spediteure eine Erklärung des Ausführers, in der dieser bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht betroffen ist. Die Ausführererklärung entbindet das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung, wenn der Spediteur/Transporteur – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes – Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur/Transporteur die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren.
Unentbehrliche IT-Unterstützung
In Anbetracht der Komplexitäten im Handel mit Russland und hoher Strafen in Deutschland und Russland bei Gesetzesverstößen empfiehlt es sich selbst für KMUs, eine IT-Lösung zu nutzen, die die Suche nach der richtigen Zolltarifnummer und Exportkontrollgüterlistennummer, die Sanktionslistenprüfungen sowie die digitale Verzollung unterstützt. Eine solche Software sollte auch das Einholen und die Verwaltung von Ursprungszeugnissen automatisieren und die firmeninternen Exportkontrollen für Behördennachfragen, Dienstleister (Transporteure/Spediteure) und Firmenaudits dokumentieren.
Fazit
Der Russland-Handel ist seit 2014 aufgrund des schwachen Rubel und bürokratischer Anforderungen zunehmend schwieriger geworden. Die Hürden für eine rechtskonforme Verzollung sind sehr hoch. Mit IT-Unterstützung lassen sich aber auch komplexe Sanktionsregeln managen. Um ihre Exportmärkte in der EAWU zu sichern, sollten Firmen ggfs. die Möglichkeit einer Produktion in Russland prüfen.