Seit April 2017 gilt in Deutschland die europäische Norm „Kompetenzanforderungen für Zollvertreter“. Damit gehen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten einen weiteren Schritt in Richtung einheitlicher Qualitätsstandards im Zollbereich. Eine Zertifizierung für die in der DIN EN 16992 vorgesehenen vier Kenntnis- und Fertigungsstufen sollten die mit der Zollabwicklung befassten Mitarbeiter mit Blick auf ihren Zollstatus prüfen.
Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen, und Franziska Zegula, Rechtsanwältin, Graf von Westphalen
Die in der Europäischen Norm beschriebenen Kompetenzanforderungen haben weitreichende Bedeutung: Sie gelten nicht nur für professionelle Zollvertreter (Zollagenten), sondern nach der Definition des Begriffs „Zollvertreter“ auch für „jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind“ (Art. 5 Nr. 6 Unionszollkodex – UZK). Voraussichtlich werden sie in Zukunft auch Auswirkungen auf die Bewilligung des AEO-C-Status haben.
EU-Kompetenzrahmen für den Zoll
Um einen einheitlichen Qualitätsstandard für die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu schaffen, hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) bereits im Jahr 2015 den „EU-Kompetenzrahmen für den Zoll“ (EU Customs Competency Framework) entwickelt.
Dieser Kompetenzrahmen dient dazu, die beruflichen Standards des Zolls in der Europäischen Union anzuheben und den Zollbetrieb insgesamt zu verbessern. Er soll die Zollbehörden sowie privatwirtschaftliche Unternehmen darin unterstützen, ihre Organisation im Bereich Zoll effizienter zu gestalten und einen hohen Leistungsstandard zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden angehalten, sich daran zu orientieren und entsprechende Ausbildungs- und Schulungsprogramme weiterzuentwickeln. Langfristig sollen auf Grundlage des Kompetenzrahmens europaweit einheitliche Bachelor- und Masterabschlüsse im Bereich Zoll angeboten werden.
Fachleute und Anbieter qualifizierter Weiterbildungen können ihre Lern- und Fortbildungsprogramme schrittweise an die einheitlichen Kompetenzanforderungen anpassen. Es werden Anerkennungsverfahren für zollspezifische Schulungsprogramme entwickelt, aus denen letztlich ein „EU-Qualitätslabel“ für zugelassene Schulungs- und Lernprogramme im Bereich Zoll entstehen soll.
Inhalt der Norm
Die neue Norm basiert auf dem Abschnitt für operative Kompetenz aus dem EU-Kompetenzrahmen für den Zoll und beschreibt die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Zollvertretern. Neben der Definition zentraler Grundwerte des Zolls (u.a. ausgeprägte Ethik und hohe Integrität, operative Exzellenz und Fokus auf Sicherheit und Schutz in Europa) benennt die Norm vier Kenntnis- und Fertigkeitsstufen in insgesamt 21 Kompetenzbereichen:
Stufe 1: „Bewusstsein“ setzt lediglich „einen Einblick in die Kompetenz“ voraus. Der Anwender muss die Kompetenz also nicht selbst besitzen.
Stufe 2: „Geschulter Anwender“ stellt die Standardanforderung dar, wenn eine Tätigkeit die jeweilige Kompetenz erfordert. Kenntnisstufe 2 setzt voraus, dass der Anwender für den jeweiligen Kompetenzbereich relevante Konzepte und Prozesse bei der täglichen Arbeit umsetzen kann.
Stufe 3: „Fortgeschrittener Anwender“ erfordert im Vergleich zu Stufe 2 ein höheres Maß an Erfahrung, auf das der Anwender zurückgreifen kann. Darüber hinaus muss er über die Fähigkeit verfügen, Mitarbeiter anzuleiten und zu überwachen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der eigenen funktionalen Verantwortlichkeit
Stufe 4: „Experte“ setzt die interne und/oder externe Anerkennung des Anwenders als funktionaler Experte voraus.
Die 21 Kompetenzbereiche umfassen alle Anwendungsbereiche des Zolls, darunter beispielsweise Risikoanalyse und Bewilligungsmanagement, Zollwertermittlung, IT-Systeme und Anwendungen des Zolls, besondere Zollverfahren sowie mehrwert- und verbrauchsteuerrechtliche Fragestellungen bezüglich Einfuhr und Ausfuhr.
Zur Zertifizierung nach der Norm werden für die unterschiedlichen Kompetenzbereiche verschiedene Kenntnisstufen empfohlen. Der Prüfling sollte in mindestens 14 Bereichen, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, geprüft werden und eine mündliche Prüfung ablegen. Empfohlene Prüfungsinstrumente sind Multiple-Choice-Fragebögen und Fallstudien. Eine Zertifizierung muss für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
Auswirkungen auf die Bewilligung des AEO-C-Status
Es ist davon auszugehen, dass die neuen Kompetenzanforderungen für Zollvertreter in Zukunft auch Auswirkungen auf die Bewilligung des AEO-C-Status haben werden:
Nach Art. 39 lit. d) UZK müssen Inhaber des AEO-C-Status „praktische oder berufliche Befähigungen aufweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen“. Der Nachweis einer solchen Befähigung ist nach Art. 27 Abs. 1 lit. a) UZK-IA entweder durch eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit oder durch die „Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich“ möglich. Die Norm „Kompetenzanforderungen für Zollvertreter“ enthält zunächst nur einheitliche Anforderungen für Zollvertreter. Da sie sich aber – wie es dort ausdrücklich heißt – „vollumfänglich im Einklang mit den Kriterien der Zollkompetenz, welche vom AEO-C-Status gefordert sind“, befindet, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des AEO-C-Status Anwendung finden wird. Wirtschaftsbeteiligte, die die Bewilligung des AEO-C-Status beantragen, sind daher gut beraten, die im Unternehmen vorhandenen Kompetenzen mit der Norm „Kompetenzanforderungen für Zollvertreter“ abzugleichen und Defizite zu beheben.
Eine weitere Folge der Norm ist nicht zu unterschätzen: Wann immer in Verfahren die Frage nach der Einhaltung der „verkehrsüblichen Sorgfalt“ im Zusammenhang mit einem fahrlässigen Verhalten auftaucht – im Zusammenhang mit Erlass/Erstattung, aber auch in einem Bußgeldverfahren –, setzt die Norm Maßstäbe für den Zollbereich, die in die vorzunehmende Bewertung einfließen werden.