Was gibt es Neues im Zollrecht, im Außenhandelsrecht und in der Exportkontrolle? 450 Exportverantwortliche hatten am 27. Oktober 2015 in Köln die Gelegenheit, sich auf den aktuellsten Stand zu bringen und untereinander auszutauschen. Der Bundesanzeiger Verlag richtete zum fünften Mal den Thementag Außenwirtschaft – Experten referieren, Praktiker diskutieren – aus und feierte 20 Jahre Jubiläum der Fachzeitschrift AW-Prax.

Von Sylvia Röhrig, Redakteurin ExportManager, FRANKFURT BUSINESS MEDIA

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Der Unionszollkodex kommt pünktlich, …

Im Fokus des Thementags stand der Zollkodex der Europäischen Union, kurz UZK. Dieser wird am 1. Mai 2016 vollständig in Kraft treten und den seit 1992 geltenden Zollkodex der Gemeinschaften ablösen. Axel Krickow, Vertreter des Referats 3 B III des Bundesministeriums der Finanzen, erläuterte den aktuellen Stand des UZK-Gesetzgebungsprozesses und ließ keinen Zweifel an der pünktlichen Einführung des UZK. Die zwei Durchführungsrechtsakte lägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und dürften in Kürze verabschiedet werden. Bis zum 15. November 2015 sei mit der Bekanntgabe im EU-Amtsblatt zu rechnen.

… aber Übergangszeit bringt neue Herausforderungen

Allerdings räumte Krickow auch ein, dass der Aufbau der zugehörigen IT-Infrastruktur mit Inkrafttreten des UZK im Mai 2016 noch nicht zur Verfügung stehe und erst noch schrittweise aufgebaut werden müsse. Deswegen sei für die Übergangszeit bis 2020 ein Übergangsrechtsakt (Transitional Delegated Act – TDA) geschaffen worden, der die für diesen Zeitraum gültigen Zollvorschriften enthalte.

Was heiße das für die Exportverantwortlichen? In der Übergangszeit werde das anzuwendende Zollrecht vier verschiedene Rechtsakte (UZK, Delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakt und Übergangsrechtsakt) umfassen. Die ursprünglichen Ziele des UZK, nämlich eine Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften für alle Wirtschaftsbeteiligten sowie die Beschleunigung der Arbeitsabläufe durch den papierlosen Informationsaustausch ab Mai 2016, würden nicht erreicht, räumte Krickow kritisch ein. Es sei bedauerlich, das nichts Großartiges beim Wurf des UZK herausgekommen sei. Der UZK bringe nur wenige Verbesserungen, in vielen Bereichen werde der Status quo erhalten. In der schwierigen Übergangsphase würden sich die Zollverwaltungen aber alle Mühe geben, pragmatisch und flexibel zu handeln, stellte Krickow in Aussicht.

Bernd Stadtler, Head of Customs, HUGO BOSS AG, bestätigte diese kritische Einschätzung aus Unternehmenssicht. Er stellte in seinem Vortrag zum UZK eine Reihe von Punkten heraus, die eine Verbesserung darstellten. Diese würden aber durch ebenso viele Verschlechterungen des Regelwerks wieder aufgehoben. Sein Fazit: Viel zu viel Unklarheiten würden fortbestehen, und man habe die Chance verpasst, ein wirklich modernes EU-Zollrecht zu schaffen, das den gravierenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen (u.a. Industrie 4.0., Drei-D-Drucktechnik, Fachkräftemangel) gerecht werden würde. Es zeichne sich auf jeden Fall ab, dass angesichts neuer Herausforderungen die Beratungsbranche weiterhin gut beschäftigt bleiben würde.

Beruhigung im Exportkontrollrecht

Im Exportkontrollrecht sei 2015 etwas Ruhe eingekehrt, sagte Dr. Klaus Pottmeyer, Rechtsanwalt aus Düsseldorf und Experte in Exportkontrollfragen. In der Sanktionspolitik gegenüber Russland sei 2015 nichts Neues dazugekommen. Beim Abbau der Iran-Sanktionen wisse man noch nicht genau, wohin die Reise gehe. Man könne jedoch davon ausgehen, dass ab 2016 die Sanktionen schrittweise beendet würden. Unternehmen müssten sich deswegen bereits positionieren, um entsprechend schnell handlungsfähig zu sein. Deutsche Unternehmen zählten zu den Wunschpartnern des Iran.

Pottmeyer wies zudem auf die schleichenden Verschärfungen für Exporteure von Dual-Use-Gütern hin, die durch eine Neufassung der Grundsätze zum Ausfuhrverantwortlichen fast still und leise Einkehr hielten. Auch gäbe es verschärfte Kontrollen beim Export von Überwachungstechnik, bei der technischen Unterstützung und dem Technologietransfer (4. Änderungsverordnung AWV vom Juli 2015).

UN-Recht nicht kategorisch ausschließen

Sehr viele deutsche Unternehmen – fast jedes zweite – schließe bei Vertragsabschluss das UN-Kaufrecht kategorisch aus, womöglich weil ihnen das deutsche Recht vertrauter sei. Dies sei aber in den meisten Fällen nicht sinnvoll, weder aus Sicht des ausführenden noch des einführenden Unternehmens, erläuterte der Bremer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff. Das UN-Kaufrecht, das in 83 Mitgliedstaaten der Welt gelte, folge dem britischen Rechtsverständnis und weise einige Vorteile gegenüber den Regeln des BGB auf. So sei eine Vertragsaufhebung nach UN-Kaufrecht deutlich schwieriger durchzusetzen, nämlich nur bei besonders schweren, nicht reparablen Störungen. Nach BGB-Recht sei der Rücktritt vom Vertrag bereits möglich, wenn die Kaufsache mangelhaft sei.

Update: Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Bernstorff kommentierte auch den Nutzen und die Reichweite der INCOTERMS im Verhältnis zum UN-Kaufrecht und gab ein Update zum Stand des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. Noch 2011 verfolgte die EU-Kommission die Idee, ein umfassendes Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEKR), das in allen EU-Staaten freiwillig anwendbar sei, ins Leben zu rufen. Es sollte Anfang 2015 in Kraft treten. Das GEKR-Projekt sei aber im Laufe von 2014 zum Stillstand gekommen und würde nicht mehr weiter verfolgt, so Berns­torff. Weil das grenzüberschreitende Geschäft zunehmend elek­tronisch werde, habe man im Sommer 2015 eine neue Richtung im Rahmen des „digitalen Binnenmarktes“ eingeschlagen. Die EU-Kommission strebe nun ein Regelwerk an, das sich nur auf den Erwerb von digitalen Waren beschränken solle. Ziel sei es, neue Regeln zur Erleichterung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels zu entwickeln. Vom 12. Juni bis zum 3. September 2015 habe es dazu ein öffentliches Konsultationsverfahren gegeben.

Kontakt: sylvia.roehrig@frankfurt-bm.com

 

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