Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2024/1865 die in der Belarus-Embargoverordnung (EG) Nr. 765/2006 (VO 765/2006) niedergelegten Sanktionen gegen Belarus erheblich erweitert und an die bestehenden Russland-Sanktionen angepasst. Die Änderungen traten zum 1. Juli 2024 in Kraft. Wir stellen im Folgenden die wesentlichen Punkte vor.

Mit einem neuen Art. 1ba Abs. 1a VO 756/2006 wird die Durchfuhr von in Art. 1ba Abs. 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Europäischen Union (EU) ausgeführt werden, durch Belarus verboten. Mit Abs. 2 werden begleitende Verbote der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder von anderen Diensten, der Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen und Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen und Lizenzen im Zusammenhang mit den Gütern nach Art. 1ba Abs. 1 eingeführt.

Es ist nunmehr untersagt, in Anhang XVIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Art. 1bb entspricht in seinem Wortlaut Art. 3k der Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014) und enthält ebenfalls begleitende Verbote der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, der Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen und Lizenzen im Zusammenhang mit diesen Gütern. Der neue Anhang XVIII der Belarus-Embargoverordnung ist ebenso umfangreich wie Anhang XXIII VO 833/2014, es bestehen Unterschiede in Einzelfällen.

Geltende Altvertragsregelungen

Altvertragsregelungen bestehen bis zum 2. Oktober 2024 für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, sowie in Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 bis zum 2. August 2024 und in Bezug auf Güter des KN-Codes 8708 99 bis zum 2. Januar 2025.

Neben der Ausfuhr wird auch die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern durch Belarus verboten. Das bestehende Ausfuhrverbot wurde um die bekannten akzessorischen Dienstleistungsverbote (technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste, Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und IP-Rechten) erweitert.

Art. 1f Abs. 1 VO 765/2006 verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern in Anhang Va nach Belarus. Anhang Va wurde nun erheblich erweitert und entspricht im Wesentlichen Anhang VII der VO 833/2014. Zudem erweiterte die EU das Ausfuhrverbot nach Art. 1f durch einen neuen Abs. 2 auch hier um die bekannten akzessorischen Dienstleistungsverbote (technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste, Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und IP-Rechten). Ferner wurde nunmehr auch die Durchfuhr von Hochtechnologiegütern durch Belarus verboten.

Der neue Art. 1fd Abs. 1 untersagt, die in Anhang XXIV aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Art. 1fd Abs. 2 verbietet die Erbringung technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten und anderen Diensten, die Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und IP-Rechten in Bezug auf die Güter nach Abs. 1.

Exportverbot für Luxusgüter

Es ist nunmehr untersagt, in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Der Art. 3ga entspricht in seinem Wortlaut Art. 3h VO 833/2014 und enthält ebenfalls begleitende Verbote der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, der Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen und Lizenzen im Zusammenhang mit diesen Gütern. Allerdings ist der neue Anhang XXV der Belarus-Embargoverordnung bei Weitem nicht so umfangreich wie Anhang XVIII VO 833/2014.

Die bereits bestehenden Ausfuhrverbote in Art. 1s und 1sa VO 765/2006 werden um ein Durchfuhrverbot durch Belarus erweitert.

Güterbezogene Einfuhrverbote

Gem. des neuen Art. 1gc Abs. 1 ist es verboten, die in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der EU, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Dieser Art. 1gc der Belarus-Embargoverordnung entspricht Art. 3b VO 833/2014. Anders als Anhang X VO 833/2014 ist Anhang XX aber viel kürzer und enthält nur drei Positionen:

  • KN 8419 60 00: Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
  • KN 8419 60 00: Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
  • KN 8419 60 00: Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäsche-Anlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

Art. 1gc Abs. 2 VO 765/2006 enthält auch begleitende Verbote der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten, der Gewährung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen und Lizenzen im Zusammenhang mit diesen gelisteten Gütern.
Gem. Art. 1h Abs. 1 VO 765/2006 ist es verboten, Mineralerzeugnisse laut Anhang VII und Rohöl gem. Anhang XXIII unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.

Gem. Art. 1h Abs. 2 VO 765/2006 ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Abs. 1 bereitzustellen.

Art. 1ra Abs. 1 VO 765/2006 verbietet den Kauf, die Einfuhr und die Weitergabe von in Anhang XXVIII gelisteten Gütern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. Art. 1ra Abs. 2 enthält akzessorische Dienstleistungsverbote im Zusammenhang mit den Verboten in Abs. 1 in Bezug auf unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste sowie Finanzmittel oder Finanzhilfen.

Art. 1ra entspricht Art. 3i VO 833/2014, Anhang XXVII der VO 765/2006 und dem Anhang XXI der VO 833/2014.

Einfuhrverbot für Diamanten

Seit dem 1. Juli 2024 ist es gem. Art. 1rc VO 765/2006 verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C VO 765/2006 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. Dies entspricht dem Einfuhrverbot russischer Diamanten in Art. 3p VO 833/2014.

Zudem ist es seit dem 1. Juli 2024 verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden. Damit soll offenbar insb. eine Umgehung des Einfuhrverbotes russischer Diamanten verhindert werden. Auch hier enthält Art. 1rc Abs. 3
VO 765/2006 akzessorische Dienstleistungsverbote.

Weitere Verbote

Gem. eines neuen Art. 1gb ist es verboten, eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu erwerben. Gleiches gilt für die Vorgänge, eine solche bestehende Beteiligung auszuweiten, neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel an belarussische Unternehmen des Energiesektors zu gewähren, ihnen Wertpapierleistungen gegenüber zu erbringen oder Gemeinschaftsunternehmen in diesem Bereich zu gründen. Die Vorschrift entspricht Art. 3a VO 833/2014.

Analog zu Art. 5n VO 833/2014 wurde ein neuer Art. 1jc in VO 765/2006 eingefügt. Dieser verbietet umfassend Dienstleistungen an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen sowie an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln – und zwar in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.

Zudem ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gem. Anhang XXVI an die vorstehenden Personen, Organisationen und Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen; auch diesbezügliche technische Dienste, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen und sonstige Dienste sind verboten.

Andere Formulierung als bei Russland-VO

Es wurde hier ersichtlich nicht die gleiche Formulierung wie in Art. 5n VO 833/2014 gewählt, in dem die Leistungserbringung an „a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ verboten wurde. Daher wollte man wohl nur umfassend öffentliche bzw. staatliche Träger und Organisationen einschließlich staatliche Unternehmen in Belarus erfassen. erfassen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb nach Art. 1jc – wie auch nach dem analogen Art. 5n Abs. 7 der VO 833/2014 – bis zum 2. Januar 2025 die Erbringung vorstehender Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder einer in einem in Anhang Vb aufgeführten Partnerland gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, noch genehmigungsfrei zulässig ist.“

Eine zeitnahe Klärung, ob das Verbot nur Leistungen an belarussische staatliche Unternehmen oder an sämtliche belarussische Unternehmen (wie Art. 5n VO 833/2014 in Bezug auf russische juristische Personen) erfasst, wäre wünschenswert.

Eine Altvertragsregelung ist gem. Art. 1jc Abs. 6 VO 765/2006 vorgesehen für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden. Diese Übergangsregelung gilt für Verträge mit sämtlichen belarussischen Vertragspartnern, durch die vor dem 1. Juli 2024 konkrete Leistungspflichten begründet wurden – unabhängig davon, in welchem Land die Muttergesellschaft des belarussischen Vertragspartners ansässig ist.

Es gibt keine wie in Art. 5n Abs. 8a VO 833/2014 vergleichbare Ausnahme. Art. 5n Abs. 8a VO 833/2014 sieht eine zeitlich unbefristete Befreiung für die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Staatsbürger, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, an russische Tochterunternehmen von Muttergesellschaften in EU- und Partnerländern vor, wenn die EU-Personen bei den russischen Tochtergesellschaften angestellt sind und die Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch Letztere bestimmt sind. Offensichtlich sah man hier keinen Bedarf einer solchen Befreiung.

Während bislang nur in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen die Beförderung im Gebiet der Union untersagt war, wird das Verbot nun erweitert auf in der EU niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu mindestens 25% im Eigentum einer belarussischen Person stehen. Diese Erweiterung erfolgte mit dem 14. Sanktionspaket in Art. 3l VO 833/2014 auch entsprechend für in der EU niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zu mindestens 25% im Eigentum einer russischen Person stehen.

Regeln gegen Sanktionsumgehung

Das Umgehungsverbot aus Art. 1m wurde – wie Art. 12 VO 833/2014 – an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH dahingehend angepasst, dass es verboten ist, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in der VO 765/2006 festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird. Art. 8g VO 765/2006 sieht eine No Belarus Clause vor, die der No Russia Clause aus Art. 12g VO 833/2014 entspricht:

Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gem. den in Art. 8g genannten Anhängen XVI, XVII, XXVIII und XXX der Belarus-Embargoverordnung oder von Feuerwaffen und Munition gem. der Liste in Anhang I der VO (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland – mit Ausnahme der in Anhang Vba aufgeführten Partnerländer (USA, Japan, UK, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island) – müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.

Dies gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen über Güter der in Anhang XXX aufgeführten KN-Codes 8457 10 (Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen), 8458 11 (Horizontal-Drehmaschinen einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert), 8458 91 (Drehmaschinen, einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert [ausgenommen Horizontal-Drehmaschinen], 8459 61 (Fräsmaschinen für Metalle, numerisch gesteuert [ausgenommen Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Bügelfräsmaschinen, Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Kniefräsmaschinen]) und 8466 93 (Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 bestimmt, anderweitig nicht genannt).

Eine Übergangsfrist gilt für die Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossen wurden bis zu ihrem Ablaufdatum. Eine Ausnahme gilt zudem für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden, wobei die Inanspruchnahme dieser Ausnahme durch die Ausführer zu melden ist.

Parallelen und Unterschiede zwischen No Belarus Clause und No Russia Clause

Die No Belarus Clause muss wie auch die No Russia Clause angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes durch den Vertragspartner enthalten, und Verstöße durch Vertragspartner sind ebenfalls zu melden.

Allerdings enthält die No Belarus Clause keine Art. 12ga VO 833/2014 entsprechende Verpflichtung, Partnern aus Drittländern vertraglich die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen Informationen in Bezug auf bestimmte Güter zu verbieten.

Wie auch Art. 12gb VO 833/2014 enthält Art. 8ga der Belarus-Embargoverordnung weitreichende Verpflichtungen im Hinblick auf Güter aus Anhang XXX (Güter und Technologien von gemeinsamer hoher Priorität – entspricht Anhang XL der VO 833/2014).

Ab dem 2. Januar 2025 haben die Wirtschaftsbeteiligten zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Belarus geeignete Schritte zu unternehmen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und sind zur Dokumentation dieser Risikobewertung verpflichtet. Darüber hinaus sind geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umzusetzen, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen.

Die Vorgehensweise ist nicht anzuwenden, wenn nur innerhalb der Union oder an Partnerländer im Sinne von Anhang Vba geliefert wird.

Art. 8ga Abs. 3 der Vorschrift fordert von den Wirtschaftsbeteiligten, „sicherzustellen“, dass drittländische Tochterunternehmen ab dem 26. Dezember 2024 ebenfalls die Verpflichtungen nach Art. 8ga Abs. 1 erfüllen. Die Formulierung geht über die „Bemühungen nach besten Kräften“ im Sinne von Art. 8i (siehe unten) hinaus und statuiert eine Erfolgs- und nicht lediglich eine Bemühenspflicht.

Schließlich sieht ein neuer Art. 8i VO 765/2006 – ähnlich wie Art. 8a VO 833/2014 – vor, dass natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sich nach besten Kräften bemühen sollen, zu gewährleisten, dass eine außerhalb der EU niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindet, nicht an Tätigkeiten teilnimmt, mit denen die restriktiven Maßnahmen gem. dieser Verordnung untergraben werden.

Art. 8ga Abs. 3: Nur eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht für die Wirtschaftsbeteiligten

Unklar ist, wie weit die erforderlichen Bemühungen der EU-Unternehmen im Einzelnen zu fassen sind. Nach Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EU) 2024/1865 sollen darunter jedenfalls „alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet und notwendig sind, um das Ziel zu erreichen, das Untergraben der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu verhindern. Diese Maßnahmen können bspw. die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren beinhalten, um Risiken zu mindern und wirksam zu managen, wobei Faktoren wie das Drittland der Niederlassung, der Wirtschaftszweig und die Art der Tätigkeit der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmers aus der Union befindet, zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sollte ‚Bemühungen nach besten Kräften‘ so verstanden werden, dass sie nur Maßnahmen umfassen, die für den Wirtschaftsteilnehmer aus der Union angesichts seiner Art, seiner Größe und der relevanten tatsächlichen Umstände, insb. des Grads der wirksamen Kontrolle über die außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, durchführbar sind. Zu solchen Umständen gehört der Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union aus nicht von ihm verursachten Gründen, wie etwa den Rechtsvorschriften eines Drittlands, nicht in der Lage ist, Kontrolle über eine in seinem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.

Die Vorschrift statuiert jedenfalls – anders als der ebenfalls neu eingefügte Art. 8ga Abs. 3 – nur eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht für die Wirtschaftsbeteiligten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die EU hier auf eine deutliche Erhöhung der Anforderungen an EU-Unternehmen abzielt. Interne Richtlinien und Anweisungen an drittländische Tochtergesellschaften sollten deswegen im Lichte des neuen Art. 8i überprüft werden.

Bis zum 31. Dezember 2024: Genehmigung unter strengen Voraussetzungen

Analog Art. 12b VO 833/2014 können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten gem. Art. 8da der Belarus-Embargoverordnung abweichend von Art. 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, und

b) die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine vernünftigen Gründe zu der Annahme, dass die Güter und Technologien für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten, und

c) die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor die jeweiligen Verbote in
Art. 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa für diese Güter und Technologien in Kraft traten.

Sonstige Regelungen

Jede in Art. 10, dritter und vierter Spiegelstrich, der VO 765/2006 genannte Person (alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats innerhalb und außerhalb des Gebietes der EU besitzen, und alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen) hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines EU-Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern – und zwar für Kosten, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Art. 8d Abs. 1 lit. a, b, c oder d VO 765/2006 im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden.

Dies gilt dann, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Diese Regelung entspricht dem neuen Art. 11a VO 833/2014.

Wie Art. 6b VO 833/2014 sieht nun auch Art. 8j VO 765/2006 eine Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen vor,

a) Informationen, die die Umsetzung der VO 765/2006 erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und

b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

Bewertung

Die Belarus-Embargoverordnung ist umfassend geändert und sehr erheblich erweitert worden und hat nun in weiten Teilen eine ebenso große Reichweite wie die EU-Russland-Sanktionen. Dies muss sorgfältig geprüft werden. Wegen Art. 8ga und Art. 8i ist insb. auch das Verhältnis zu Tochterunternehmen und deren Tätigkeit in den Blick zu nehmen.

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