Die Organisation einer effizienten und rechtssicheren Zollabwicklung im Unternehmen wird spätestens dann zum Thema, wenn Prüfungen der Zollämter oder des BAFA zu empfindlichen Zahlungsverpflichtungen geführt haben. Die IHK-Exportakademie ­veranstaltete anlässlich der Global Connect in Stuttgart am 27. Oktober 2010 ein Zollforum, das die wichtigsten Aspekte der Zoll­organisation beleuchtete. Einige Erkenntnisse sind im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Von Gunther Schilling, Redaktionsleiter ExportManager, F.A.Z.-Institut

Die Durchführung von Exporten unterliegt zahlreichen rechtlichen Regelungen, die von der Klassifikation der Ware und dem Ausweis des Warenwertes bis hin zur Kontrolle des Empfängers und der Wareneigenschaften reichen. Hinzu kommt die im Zuge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen geforderte Dokumentation und Kontrolle der Lieferkette.

All dies im Unternehmen zu organisieren erfordert die Zusammenarbeit verschiedener Abteilungen und die kompetente Vertretung des Unternehmens gegenüber den Behörden. Zu diesem Zweck empfiehlt sich die Einrichtung einer Stabsstelle Zoll, ergänzt durch eine Stabsstelle Exportkontrolle.

Hauptaufgabe dieser Stelle ist die Koordination der zollrechtlich relevanten Abläufe einschließlich der Erstellung von Organisationsanweisungen und der Schulung von Mitarbeitern. Dazu bedarf es einer herausgehobenen Stellung des Verantwortlichen mit Weisungsbefugnis insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung von Lieferungen.

Für das Unternehmen bedeutet die Einrichtung einer kompetenten Stabsstelle Zoll jedoch nicht nur die Erfüllung rechtlicher Erfordernisse, sondern sie dient auch der systematischen Organisation der Betriebsabläufe. Neben einer höheren Rechtssicherheit können Kostenersparnisse bei den Zollabgaben und durch effizientere Prozesse erzielt werden.

Als Ansprechpartner der Zollverwaltung sowie des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genießt der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorized Economic Operator – AEO) ein besonderes Vertrauen, das durch regelmäßige Überwachung der Voraussetzungen bestätigt werden muss. Für das zertifizierte Unternehmen kann der Status die Exportabwicklung erleichtern.

Allerdings wird dieses Zertifikat derzeit insbesondere in den europäischen Nachbarländern noch zurückhaltend genutzt. In Deutschland sind von 1.157 AEOs 393 im Besitz eines Zertifikats AEO-C zur zollrechtlichen Vereinfachung, 16 besitzen das auf Sicherheit bezogene AEO-S und 748 das beide Aspekte vereinende AEO-F.

Grund für die zurückhaltende Nutzung ist zum Teil die international und auch europaweit noch unzureichende Standardisierung der AEO-ähnlichen Zertifikate. Aber auch die aufwendige Organisation und Dokumentation der betrieblichen Abläufe sowie die Sicherstellung der erforder­lichen Standards sind Hürden. Doch gerade darin liegt ein Vorteil des Zertifikats. Wer den Zulassungsprozess zum AEO einmal komplett durchlaufen hat, dürfte sein Unternehmen hinsichtlich Zoll und Exportkontrolle gut aufgestellt haben.

Die Zollpraxis ist durch den Trend zu Zentralisierung und frühzeitiger Information gekennzeichnet, die eine elektronische Datenverarbeitung und -übertragung notwendig macht. Hier haben sich vor allem auf der EU-Ebene mit der Modernisierung des Zollkodexes (MZK) und durch die Ausgestaltung der nationalen Durchführungsverordnung (DVO) neue Herausforderungen ergeben.

So schafft das Automatisierte Exportsystem (AES) bzw. Exportkontrollsystem (ECS) die Möglichkeit der zentralen Zollabwickung auch für Lieferungen aus anderen Ländern der EU. Der automatische Risikoscan der Ausfuhranmeldung ersetzt die Vorausanmeldung (AusgangsSumA) beim Export.

Der Informationstechnologie fällt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der elektronischen Zoll- und Kontrollverfahren zu, die zumeist hohe Investitionen notwendig machen. Hier geht der Trend zur Einbindung von Dienstleistern.

Die wachsende Zahl und Komplexität der Vorschriften seit den Anschlägen auf das World Trade Center am 11. September 2001 erschwert die Exportkontrolle im Unternehmen. Das damit einhergehende Geschäftsrisiko wird durch zusätzliche Kontrollen, die Durchsetzung des US-Reexportrechts und die Verschärfung der Strafvorschriften ständig vergrößert.

Dies zeigt einmal mehr die Bedeutung einer innerbetrieblichen Organisation, die Exportverstöße vermeidet. Dazu bedarf es verantwortlicher Personen (Ausfuhrverantwortlicher), die diese Organisation gestalten und die Exportkontrolle durchsetzen. Für die Aufsichtsbehörden muss diese Position im Organigramm des Unternehmens ersichtlich sein.

Ähnlich wie in den Ausführungen zur Stabsstelle Zoll beschrieben, ist eine Kernaufgabe des Ausfuhrverantwortlichen die schlüssige Dokumenation der innerbetrieblichen Prozesse und der Lieferkette. Diese Aufgabe kann auch externen Dienstleistern übertragen werden. Es muss jedoch betont werden, dass die juristische Verantwortung weiterhin der Ausfuhrverantwortliche trägt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Exportkontrolle ist die risikobegrenzende Vertragsgestaltung, die eine Haftung im Falle einer versagten Exportgenehmigung ausschließt.

Kontakt: g.schilling[at]faz-institut.de

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