Die Frage, welche Anforderungen nach US-Exportrecht für Verschlüsselungsprodukte (Encryption-Güter) gelten, gehört zu den ­kompliziertesten Regelungen des US-Exportrechts. Neben der De-minimis-Grenze gelten noch weitere Anforderungen, die erfüllt werden müssen. Meist geht es um die Nutzung der Allgemeingenehmigungen ENC oder TSU, für die eine Vielzahl von Voraus­setzungen aufwendig geprüft werden muss. Die Anforderungen werden anhand eines aktuellen Beispiels aufgezeigt.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall

Die Firma D in Deutschland, die in der Entwicklung und im Vertrieb ihrer Computermodule tätig ist, exportiert die in der Schweiz oder Deutschland hergestellten PC-Module. Seit 2014 bezieht sie hierfür CPU (Prozessoren) vom Hersteller H in den USA; H hat hierfür die CC (Commodity Classification) vom BIS (Bureau of Industry and Security) erhalten, nach der die CPU unter 5A002.a.1 gelistet sind mit dem Zusatz: „authorized for license exception ENC under sect. § 740.17 (A), B (1) and B (2) of the EAR“. Gleichzeitig exportiert auch Ds Schwestergesellschaft A in den USA diese zuvor aus Deutschland erhaltenen Module. D und A beliefern keine US-kritischen Länder. Was müssen D und A bei ihren Exporten beachten?

Lösung Ausgangsfall

D und A müssen erstens die De-minimis-Grenze einhalten und zweitens die Voraussetzungen für die Allgemeingenehmigung für Encryption-Güter erfüllen, wenn sie diese Güter exportieren wollen.

Erstens zur De-minimis-Grenze: Diese muss richtig berechnet werden. Eine US-Reexportgenehmigung ist für D nur erforderlich, falls der US-Wertanteil der gelisteten US-Komponenten mindestens 25% (bzw. 10% für die E:1-Länder) erreicht und falls das ­Endverwendungsland für den hinter 5A002.a.1 stehenden Kontrollzweck (Anti-Terrorism 1 und National Security 1) nach der Commerce Country Chart sensitiv ist. Es wird angenommen, dass hier die De-minimis-Grenze korrekt berechnet und diese unterschritten wurde.

Zusätzlich muss aber zweitens in jedem Fall noch die Autorisierung für eine der genannten Allgemeingenehmigungen vorliegen (vgl. § 734.4 [b] EAR): Bei einem nach 5A002.a.1 gelisteten Gut muss zusätzlich zum Unterschreiten der De-minimis-Grenze das Gut für die Nutzung der Allgemeingenehmigung TSU bzw. ENC nach bestimmten Paragraphen – u. a. nach § 740.17 b(1) oder b (2) EAR – zugelassen sein und es darf nicht um eine Lieferung in E:1-Länder (fünf Terrorunterstützerländer: Kuba, Iran, Sudan, Syrien, Nordkorea) gehen. Diese Autorisierung liegt hier grundsätzlich nach der CC des BIS vor. Es müssten dann aber auch die weiteren Anforderungen nach diesen Paragraphen eingehalten sein, weil sonst eine Nutzung dieser Allgemeingenehmigung ausscheidet.

Anforderungen für die Nutzung der Allgemeingenehmigung ENC

Fraglich ist, ob D und A die Encryption-Registrierung (§ 740.17 [b] EAR) und die halbjährlichen Berichte (§ 740.17 [e] EAR) erfüllen müssen, um die ENC nutzen zu können. Regional gilt diese Pflicht zumindest für Exporte aus den USA und für Re-Exporte aus Kanada, im Zweifel aber nicht für Reexporte aus Deutschland. Regional muss A dies also beachten, nicht aber D für ihre Reexporte aus Deutschland. Wenn keine Ausnahmen hierfür vorliegen, müsste A Registrierung und Reporting durchführen, um die Allgemeingenehmigung ENC nutzen zu können.

Die zwei wichtigsten Ausnahmen sind die folgenden: Nach Ausnahme 1 sind bestimmte foreign-made goods (wie hier: Güter made in Germany) ausgenommen, die US-Encryption-Komponenten (also Verschlüsselungskomponenten made in USA) enthalten, sofern diese US-Komponenten zuvor registriert und vom BIS autorisiert wurden und sich die kryptographische Funktionalität seither nicht geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; aber im Zweifel gilt diese Ausnahme nicht für Exporte aus den USA. Nach Ausnahme 2 sind Registrierung und Reporting nicht erforderlich, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: Das Gut ist klassifiziert nach 5A002.a.1 (dies lag hier vor); die Endverwender sind keine staatlichen Einrichtungen, sondern es sind private Firmen, die ihren Hauptsitz in einem der 35 Länder nach Suppl. 3 zu Teil 740 EAR (u. a. Japan ist dort genannt) haben; und es geht um eine Entwicklung bzw. Herstellung neuer Produkte bei diesen Endverwendern, wobei diese Begriffe weit zu verstehen sind.

In einem beratenen Fall ging es um drei Exporte der A nach Japan sowie je eine Ausfuhr nach Brasilien und Argentinien. A musste somit ein Reporting für die zwei Exporte nach Brasilien und Argentinien nachholen und hierfür eine Registrierung durchführen, während für die Ausfuhren nach Japan kein Bericht erforderlich war.

Resümee

Für den Export bzw. Reexport von Verschlüsselungsgütern sind sehr aufwendige Prüfungen erforderlich: Sofern es nicht um die harmloseren Varianten 5A992, 5D992, 5E992 geht, ist neben der Einhaltung der De-minimis-Grenze erforderlich, dass das Gut die Allgemeingenehmigung ENC bzw. TSU nutzen kann. Hierfür sind lange Prüfungen erforderlich, ob sämtliche Voraussetzungen von § 740.17 EAR (für die ENC) bzw. von § 740.13 EAR (für die TSU) eingehalten sind. Sofern dies nicht der Fall ist, sind zusätzliche Handlungen erforderlich; hierzu können die Registrierung und Berichtspflichten an das BIS gehören. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder; daher empfiehlt sich eine sehr sorgfältige Prüfung.

Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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