Entsteht eine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), wenn der Spediteur eine zollrechtliche Unregelmäßigkeit nach Art. 203 oder Art. 204 des Zollkodexes (ZK) begeht, ohne dass dadurch der Gegenstand in den freien Verkehr gelangt, wie etwa in Wiederausfuhrfällen? Grenzfälle der steuerlichen und zollrechtlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen waren ein zentrales Thema auf dem 1. Österreichischen Außenwirtschaftsrechtstag in Linz (siehe Seite 12). Dabei lag der Fokus insbesondere auch auf der Rechtslage in Österreich.
Von Dr. Ulrich Schrömbges, Rechtsanwalt und Steuerberater, Schrömbges + Partner
Ausgangsfall
Die Ware verlässt das Unionsgebiet ohne den vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis (Art. 203 ZK). Die zollamtlichen Bestands-aufzeichnungen im Zolllagerverfahren werden nicht ordnungsgemäß geführt (Art. 204 ZK).
In diesem Fall entsteht nach den zitierten Bestimmungen eine (unregelmäßige) Zollschuld. Fraglich aber ist, ob damit auch eine Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß § 26 Abs. I österreichisches UStG bzw. § 21 Abs. 2 deutsches UStG entsteht. Traditionell ist das bislang bejaht worden. Es mehren sich aber Stimmen, die sagen, dass diese Auffassung nicht haltbar sei. Die Frage, auf Art. 204 ZK bezogen, ist mittlerweile auf Vorlage eines niederländischen Gerichts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angekommen (Rs C-480/12). Das Finanzgericht Hamburg und das Hessische Finanzgericht denken derzeit wohl ebenfalls darüber nach, demnächst Vorlagefragen an den EUGH zur EUSt-Entstehung nach Art. 203 und 204 ZK zu formulieren.
Wird dem Logistiker ein Vorsteuerabzug gewährt?
Eine andere Möglichkeit, die Belastung des Logistikers mit der unregelmäßigen EUSt zu vermeiden, ist die Gewährung des Vorsteuerabzugs. Diese Frage stellt sich aber auch in dem Zollverfahren der Überführung in den freien Verkehr mit an-schließender steuerbefreiter Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, dem Verfahrenscode 4200 (VC 42), falls der Logistiker als indirekter Vertreter auftritt oder er (unerkannt) als vollmachtloser Vertreter handelt. Dazu hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 19.12.2012 (5 K 302/ 09) entschieden, dem Spediteur stehe im Rahmen seiner logistischen Dienstleistungen der Vorsteuerabzug zu. Dagegen ist mittlerweile Revision beim BFH eingelegt worden, der das Bundesministerium der Finanzen beigetreten ist. Möglicherweise ruft der BFH den EuGH an, um zu einer unionsweit einheitlichen Anwendung des Vorsteuerabzugsrechts zu gelangen.
Verfahrenscode 4200 ist betrugsanfällig
Ein spezifisch österreichisches Problem sind Dienstanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen, die den Spediteur verpflichten, den VC 42 ausschließlich in indirekter Vertretung anzuwenden. Diese Dienstanweisungen dürften gegen Art. 5 ZK und gegen Art. 201 MwStSystRL (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) verstoßen. Der VC 42 gilt als sehr betrugsanfällig, weil die Nichtgemeinschaftsware nicht selten in einem Mitgliedsstaat verschwindet, ohne dass Einfuhrumsatzsteuer oder Erwerbsteuer gezahlt wird. Insoweit ist aber nicht zu erkennen, dass hier im Vergleich zur normalen innergemeinschaftlichen Lieferung ein höheres Betrugsrisiko besteht; das sieht auch der EuGH so. Denn im Gegensatz zur normalen innergemeinschaftlichen Lieferung findet im VC 42 eine zollamtliche Kontrolle der in Anspruch genommenen Steuerbefreiung statt. In der Praxis reicht die Nichtentrichtung der Erwerbsteuer –trotz gegenteiliger Bekundungen des österreichischen BMF – regelmäßig aus, um den Spediteur zur EUSt heranzuziehen. Das ist rechtswidrig. Steht die Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Einfuhr fest, fehlt es an der (inneren) Berechtigung, den Spediteur mit der EUSt des Einfuhrmitgliedstaats zu belasten. Sollte sich dieser Befund im Rahmen des VC 42 nicht regeln lassen, würde es der MwStSystRL entsprechen, die EUSt in dem Mitgliedstaat zu erheben, in dem die Ware tatsächlich eingeführt und vermarktet worden ist.
Insbesondere durch die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom 05.12.2011 (Gz. ZRV/0032-Z2L/10) ist die Frage in den Blickpunkt gerückt, ob dem Spediteur im VC 42 Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 4 österreichisches UStG (entspricht § 6a Abs. 4 deutsches UStG) zusteht, wenn ihm falsche oder gefälschte Belege für die Zollabfertigung vorgelegt werden. Ein typisches Beispiel ist etwa auch eine gefälschte Verzollungsvollmacht des vertretenen unionsansässigen Abnehmers. Gegen die verneinende Entscheidung des UFS ist Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelegt worden. Das österreichische BMF will hier mit Vertrauensschutz nach Art. 239 ZK helfen, was aber auch wiederum fraglich erscheint, weil es hier um Umsatzsteuerrecht, nicht um Zollrecht geht.
Vertrauensschutz im Mehrwertsteuerrecht wird bislang von der deutschen und österreichischen Rechtsprechung stiefmütterlich behandelt, während der EuGH dem gutgläubigen innergemeinschaftlichen Lieferer einen strikten Rechtsanspruch auf Vertrauensschutz – wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität des Mehrwertsteuersystems – zuerkennt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er sich an der Hinterziehung der Erwerbsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat vorsätzlich beteiligt. Diese Rechtsprechung bezieht sich ihren Gründen nach auch auf den VC 42, bei dem der Spediteur eine zentrale Rolle spielt. Das ist bei der Interpretation von Art. 7 Abs. 4 UStG zu beachten.
Fazit
Insgesamt wirft der VC 42 eine Fülle von Fragen auf, von denen derzeit viele in
der gerichtlichen Bearbeitung sind. Eine wichtige Frage ist auch, ob die Grundsätze des Einfuhrreihengeschäfts im VC 42 anwendbar sind. Da diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, die oft erst einer nachträglichen Beurteilung zugänglich sind, sind diese bei der Einfuhrabfertigung nicht administrierbar.
Kontakt: ulrich.schroembges[at]schroembges.net
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