Der Fall der BaFin-Weisungen vom Juni 2023 gegen die Varengold Bank zeigt: Beim Handel mit Embargostaaten akzeptieren Exporteure immer wieder, dass unbekannte Dritte an sie zahlen, um gegenüber ihrer Bank zu verschleiern, dass es sich um ein Embargogeschäft handelt. Hier geht es um Risiken der Geldwäscheprävention und der Embargoumgehung.

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Ausgangsfall:
D aus Deutschland handelt u.a. mit dem Iran. Für eine Lieferung an I im Iran erhält D nicht von I den Kaufpreis überwiesen, sondern von der (für D unbekannten) T in der Türkei. D hat seine Bank nicht darüber aufgeklärt, dass diese Überweisung von T aus der Türkei ein Iran-Geschäft mit dem Käufer I betraf, und er hat auch keine sonstigen Dokumentationen oder Risikominimierungsmaßnahmen ergriffen. Ist diese Zahlung durch Dritte hier zulässig?

Abwandlung: Was wäre erforderlich, wenn es hier nicht um ein Geschäft mit einem Hochrisikoland ginge?

Der Fall Varengold Bank

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Varengold Bank am 27. Juni 2023 wegen gravierender Defizite in der Geldwäscheprävention (v.a. beim Geschäft mit Iran-Bezug) untersagt, Transaktionen mit „Payment Agents“ und mit sonstigen Dritten mit Iran-Bezug durchzuführen. Die BaFin hat hierfür einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Anordnungen überwachen und sicherstellen soll, dass Transaktionen nachweislich keinen Gesetzes- und Embargoverstoß darstellen.

Dieser Fall verdeutlicht, dass Exporteure immer wieder beim Handel mit Embargostaaten – v.a. mit dem Iran – akzeptieren, dass (ihnen unbekannte) Dritte aus anderen Ländern (wie der Türkei oder China) an sie zahlen; dies geschieht v.a., um der Bank gegenüber zu verschleiern, dass es hier um ein Iran-Geschäft geht. Diese Exporteure vermuten i.d.R., dass dies der einzig zulässige Weg für die Bankbegleitung des Iran-Geschäfts ist, weil es angeblich keine Banken mehr für das Iran-Geschäft gibt (was nicht ganz richtig ist). Von daher lassen sie sich immer wieder auf diese Zahlungen durch Dritte ein – ohne zu wissen, welche Risiken mit Blick auf Geldwäsche- und Exportrecht sie dabei eingehen.

Exporteure als Adressaten des GwG

Auch Güterhändler sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), vgl. § 2 Abs. 16 GwG. Anders als Banken, die umfassend verpflichtet werden, gilt, dass die Güterhändler zumindest die zentralen Pflichten (wie KYC = Know your Customer / Businesspartner, vgl. §§ 10, 11, 15 GwG) beachten müssen; umfassend müssen sie das GwG hingegen nur dann beachten, wenn sie „Barzahlungen über min. 10.000 EUR“ entgegennehmen. Die notwendigen KYC-Pflichten nach § 11 Abs. 4 GwG sind v.a. die folgenden Feststellungen:

• bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift
• bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Register-Nr., Anschrift/Sitz der Hauptniederlassung, Namen der gesetzlichen Vertreter

Zusätzlich muss der wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 GwG), d.h. die letztlich hinter dem Partner stehende natürliche oder juristische Person (im Streubesitz) klar sein.

Allgemeine und erhöhte Sorgfaltspflichten

Wenn Zweifel an der Identität eines Beteiligten (in einem Nicht-Hochrisikoland) bestehen, werden für Güterhändler allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 4 GwG ausgelöst (vgl. Abwandlungsfall). Wenn es aber z.B. um besonders komplexe Geschäfte mit hohem Risiko geht, sind wieder erhöhte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG) zu beachten.

Wenn es hingegen um Transaktionen mit einem von der EU bezeichneten „Drittstaat mit hohem Risiko“ geht, dann werden erhöhte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG ausgelöst. Dann müssen v.a. zusätzliche Informationen dokumentiert werden über

• den Vertragspartner und die wirtschaftlich Berechtigen,
• die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
• die Herkunft der Vermögenswerte und das Vermögen des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten,
• die Gründe der Transaktion und
• die Verwendung der Vermögenswerte.

Bei Verstößen drohen u.a. Ordnungswidrigkeiten nach dem GwG; evtl. entstehen auch Meldepflichten an die FIU (Financial Intelligence Unit).

Lösung Ausgangsfall

Bei Transaktionen mit dem Iran geht es um ein solches Hochrisikoland. Daher werden die erhöhten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 5 GwG ausgelöst. Dazu gehören im Fall von D folgende Aspekte:

• D hat die Informationen nach § 15 Abs. 5 schriftlich dokumentiert.
• Die Bank von D hat diese Dokumentation der Informationen ebenfalls erhalten.
• Die Geschäftsführung von D hat nicht nur der Drittparteienzahlung zugestimmt, sondern auch eine verstärkte Überwachung dieser Geschäftsbeziehung durch den Exportkontrollbeauftragten angeordnet.

Lösung Abwandlung

Geht es nicht um die Transaktion mit einem Hochrisikoland, sind die Voraussetzungen für eine Drittparteienzahlung etwas geringer. D muss in diesem Fall folgende Voraussetzungen erfüllen:

• D hat die Informationen zu § 10 Abs. 3 GwG (Angaben zur Identität des Vertragspartners, des Dritten und des wirtschaftlich Berechtigten) dokumentiert.
• Die Bank von D hat diese Dokumentation der Informationen ebenfalls erhalten.
• Die Geschäftsführung von D hat dieser Drittparteienzahlung zugestimmt.

Resümee

Für die meisten Exporteure scheint nicht klar zu sein, dass – neben den Banken – auch sie (als Güterhändler) Verpflichtete nach dem GwG sind. Solange es nur um handelsübliche Geschäfte (ohne hohes Risiko) geht, müssen sie im Wesentlichen nur KYC-Pflichten erfüllen. Wenn aber unbekannte Dritte (anstelle des Käufers) an sie zahlen, entstehen Zweifel über die Identität eines Beteiligten mit der Folge, dass hier allgemeine Sorgfaltspflichten nach dem GwG ausgelöst werden.

Diese werden zu erhöhten Sorgfaltspflichten, wenn es entweder um ein Geschäft mit einem Hochrisikoland geht oder – außerhalb eines Hochrisikolandes – wenn die Transaktion besonders komplex, ungewöhnlich groß, unüblich ist oder Personen mit hohen Risiken umfasst. Zu den letztgenannten Fällen dürften auch Geschäfte unter Beteiligung gelisteter Personen gehören.

Werden diese GwG-Regelungen nicht beachtet, besteht nicht nur das Risiko, dass Ordnungswidrigkeiten drohen, sondern auch, dass das Geschäft von den Genehmigungs- bzw. Verfolgungsbehörden als Embargoumgehung angesehen werden kann. Hier bestehen auch zahlreiche offene Fragen, wie etwa: Sind die Hochrisikoländer allein auf die zurzeit 27 Länder beschränkt, die die EU am 17. Mai 2023 benannt hat, oder müssen EU-Embargoländer, soweit sie dort nicht genannt sind, mit einbezogen werden (wir denken: grundsätzlich ja)? Oder: In welchen Fällen ist eine Meldung an die FIU erforderlich?

Die Embargo- und Geldwäscheregelungen weisen erstaunliche Parallelen auf. Klar sollte sein, dass eine Zahlung durch unbekannte Dritte (v.a. bei Transaktionen mit Hochrisikoländern) rechtlich ein sehr riskanter Vorgang ist, der nur ausnahmsweise und nur unter strenger Einhaltung der GwG-Regelungen zulässig ist. Ähnliche Risiken entstehen auch bei Bargeschäften.

Wegen aktueller Hinweise zum EU-Exportrecht vgl. HIER

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

www.hohmann-rechtsanwaelte.com

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