In letzter Zeit geht es bei Beratungen häufig um das Prüfen von US-gelisteten Kunden. Was bedeutet es für einen deutschen Exporteur, wenn ein Kunde oder dessen Muttergesellschaft z.B. auf der CAATSA-Liste gelistet ist? CAATSA ist der im August 2017 in Kraft getretene Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act.

Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)

Ausgangsfall: D in Deutschland liefert eine Maschine im Wert von 1 Mio EUR an den Kunden R in Russland. Die Maschine kann sowohl in zivilen als auch in militärischen Projekten eingesetzt werden (nach der Endverbleibserklärung [EUC] geht es allein um zivile Hubschrauber). R selbst ist nicht gelistet. Aber Rs 100%ige Muttergesellschaft Russian Helicopters JSC (nachfolgend RH) steht auf der SSI-Liste („Sectoral Sanctions Identifications“-Liste) unter Directive 3 und auf der Liste nach Art. 231 CAATSA. D möchte wissen, ob es hier Exportbeschränkungen nach EU- oder US-Recht gibt.

Abwandlung: Was wäre, wenn R selbst (und nicht seine Mutter) auf der Liste nach Art. 231 CAATSA stünde?

Prüfung nach EU-Exportrecht

D muss prüfen, ob die Maschine selbst oder ihre wesentlichen Bestandteile gelistet sind. Dann würde D eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA benötigen. Es soll angenommen werden, dass dies hier nicht der Fall ist. Es könnte güterbezogen noch eine Genehmigungspflicht nach der Catch-all-Regelung in Art. 4 Dual-Use-VO greifen: Weil Russland ein EU-Waffenembargoland ist, würde eine Genehmigungspflicht vor allem bei Anhaltspunkten für eine militärische Verwendung bestehen. Da zumindest Rs Muttergesellschaft RH auch viele militärische Helikopter herstellt, ist es sehr wichtig, dass D umfassend dazu vorträgt, warum es hier um ein rein ziviles Projekt geht. Sonst wird es sehr schwierig werden, eine BAFA-Genehmigung zu erhalten. Personenbezogen liegt keine Listung auf EU-Sanktionslisten vor. In jedem Fall ist D zu raten, in einer solchen Konstellation wegen möglicher Genehmigungspflicht eine Genehmigung zu beantragen oder wenigstens eine Anfrage zur Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts beim BAFA zu stellen.

Anwendbarkeit von US-Exportrecht und Güterprüfung

US-Exportrecht wäre anwendbar, wenn einer der „US-Türöffner“ hier eingreifen würde: US-Territorium, US-Personen, Güter made in the USA, Güter made in Europe mit mehr als minimalem US-Wertanteil, direkte Produkte aus US-Technologie oder: US-Dollar-Zahlungen bzw. US-Sekundär-Sanktionen (vgl. unseren Beitrag in: Export-Manager 4/2019).

Güterbezogen wäre dies z.B. der Fall, wenn die Maschine gelistete US-Komponenten mit einem US-Wertanteil von 25% enthalten würde und der Kontrollzweck hinter dieser Listung für Russland sensitiv wäre. Es soll angenommen werden, dass dies hier nicht der Fall ist.

Personenbezogen ist das US-Exportrecht hier anwendbar über US-Sekundär-Sanktionen (vgl. unseren Beitrag in: Export-Manager 7/2020), zumal sich der CAATSA an mehreren Stellen allein an Ausländer richtet. Die in Art. 231 CAATSA Gelisteten sind Unternehmen, die im Verteidigungs- oder Geheimdienstsektor Russlands tätig sind. Es besteht nach Art. 231 oder Art. 228 CAATSA die Möglichkeit, dass auch Nicht-US-Personen für erhebliche Geschäfte mit diesen US-gelisteten Unternehmen von den USA sanktioniert werden können. Daher geht es hier um US-Sekundärsanktionen.

Personenprüfung nach US-Exportrecht und Art. 231 CAATSA

Nach Art. 231 CAATSA könnten US-Sanktionen gegen D nur dann verhängt werden, wenn R selbst gelistet wäre. Dies ist nur in der Abwandlung der Fall. Allein in der Abwandlung könnten solche US-Sanktionen gegen D verhängt werden, falls ein „erhebliches“ Geschäft vorliegt. Neben der Listung von D kommen hier die US-Sanktionen nach Art. 235 CAATSA in Betracht: Stopp von US-Exportkrediten oder Bankkrediten an diese Person, keine Exportgenehmigungen, Verbot öffentlicher Aufträge, Verbot von Transaktionen in ausländischer Währung, Verbot des Erwerbs oder der Transaktion von Gütern unter EAR-Jurisdiktion etc.

Im Ausgangsfall ist R selbst nicht gelistet, sondern nur seine Mutter RH. Nach einer Guidance des State Departments steht die Überprüfung der Töchter einer gelisteten Muttergesellschaft „gegenwärtig nicht im Fokus der Anwendung von Art. 231 CAATSA“. Das heißt, die sonst beim Office of Foreign Assets Control (OFAC) übliche Anwendung der 50%-Regel wird hier derzeit nicht durchgeführt. Auch wenn hier zuweilen die Meinung vertreten wird, dass dies von Fall zu Fall anders sein könnte, ergaben Rückfragen in Washington, D.C., dass dies gegenwärtig nicht die Praxis ist. Allerdings sollte vorsichtshalber davon ausgegangen werden, dass dies in der Zukunft anders sein könnte: Künftig ist nicht ausgeschlossen, dass die 50%-Regel des OFAC auch hier gelten wird; außerdem besteht das Risiko, dass künftig auch die Tochter eines gelisteten Unternehmens selbst gelistet wird. Da dies aber zumindest gegenwärtig nicht der Fall ist, besteht derzeit (im Ausgangsfall) wohl kein Risiko, dass gegen D US-Sanktionen nach Art. 231 CAATSA ergriffen werden.

US-Personenprüfung und Art. 228 CAATSA

Nach Variante 1 von Art. 228 CAATSA können US-Sanktionen gegen einen Ausländer verhängt werden, wenn dieser gegen eine Executive Order unter diesem Akt verstoßen hat. Dies wäre z.B. der Fall, wenn D gegen die SSI-Directive 3 erheblich verstoßen würde. Sofern hier eine Vorauszahlung oder ein ähnliches sofort wirksames Zahlungsmittel gewählt wird, würde hier kein solcher Verstoß vorliegen. Dann würde Variante 1 von Art. 228 CAATSA als Grundlage für US-Sanktionen gegen D ausscheiden.

Nach Variante 2 von Art. 228 CAATSA kann eine Nicht-US-Person dafür sanktioniert werden, dass sie eine „erhebliche Transaktion“ für „Personen, die Subjekt der US-Russland-Sanktionen“ (nachfolgend PSURS) sind, erleichtert oder unterstützt. Zu den PSURS gehören neben den Personen, die auf der SSI-Liste stehen, auch alle Personen, die nach der 50%-Regelung des OFAC als gelistet anzusehen sind. Demnach gehört auch R zu diesen PSURS. Fraglich ist somit, ob D hier „erhebliche Transaktionen“ für R oder RH erleichtert oder unterstützt hat; falls ja, würde hier das Risiko von US-Sanktionen bestehen. „Erhebliche Transaktionen“ im Sinne von Art. 228 CAATSA Variante 2 erfordern neben den sonst üblichen Kriterien nach einer OFAC-Guidance noch zwei weitere Merkmale: Es müsste einer US-Person untersagt sein, sich an diesem Vorgang ohne US-Genehmigung zu beteiligen, und es müssten betrügerische Praktiken vorliegen. Da hier keine betrügerischen Praktiken vorliegen, scheidet das Risiko von US-Sanktionen nach Variante 2 von Art. 228 CAATSA aus.

Resümee

Wenn in der Exportlieferkette eine Person involviert ist, die auf US-Sanktionslisten steht, muss umfassend geprüft werden, ob auch eine Nicht-US-Person eine solche US-Listung beachten muss. Dies gilt selbst dann, wenn nur die Mutter des Kunden US-gelistet ist. Bei einer CAATSA-Listung ist das Risiko von US-Sekundärsanktionen sehr hoch, da sich dieses Gesetz vor allem gegen Ausländer richtet. Im Ausgangsfall muss dringend gewährleistet sein, dass die 30-Tage-Zahlungsfrist nach SSI-Directive 3 eingehalten wird, am besten durch eine Vorauszahlung; sonst könnten US-Sanktionen drohen. Wenn allein die Mutter des Kunden CAATSA-gelistet ist, bestehen derzeit noch gute Chancen, dass es zu keinen US-Sanktionen kommt; dies kann sich aber in der Zukunft jederzeit ändern. Hier bedarf es eines Risikomanagements und einer dezidierten Beratung zum US-Exportrecht durch einen Exportanwalt.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Exportrecht vgl. HIER.

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