Voraussichtlich im Sommer dieses Jahres wird die novellierte Dual-Use-Verordnung in Kraft treten. Mit ihr sollen die Themen Sicherheit, Menschenrechte sowie effizientere Exportkontrollsysteme in den Mittelpunkt gerückt werden.

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Ausgangsfall: Das Unternehmen D in Deutschland möchte unter Nr. 2E001 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung gelistete Technologie an seine 100%ige Tochtergesellschaft T in Südkorea versenden. Bei D stellt sich die Frage, ob für diese Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist und ob gegebenenfalls eine Allgemeine Genehmigung genutzt werden könnte.

Regime gelisteter Güter

An den Genehmigungspflichten für gelistete Güter wird sich nichts ändern. Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der vorläufigen Neufassung der Dual-Use-VO (nachfolgend: DUV-Neu) gelistet sind, bleibt wie zuvor genehmigungspflichtig.

Beschränkungen für nicht gelistete Güter der Überwachungstechnik

Hingegen ist der Anwendungsbereich für die in der DUV-Neu nicht gelisteten Güter vergrößert worden. Hinzuweisen ist hier etwa auf die Kontrolle der Ausfuhr von nicht gelisteter Abhör- und Überwachungstechnik.

Fallbeispiel: D vertreibt ausschließlich Güter, die nicht gelistet sind. Einige davon sind Güter, die sich dazu eignen, Daten über natürliche Personen aus Informationssystemen zu sammeln. D wird nach dem Erlass der DUV-Neu bei einem geplanten Export von den Behörden darüber informiert, dass die Güter im Bestimmungsland für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können.

Beschränkungen ergeben sich dann, wenn dem Ausführer, hier D, nach seiner eigenen sorgfältigen Prüfung bewusst ist, dass seine Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression oder für schwere Verletzungen der Menschenrechte verwendet werden könnten. Gleiches gilt auch, wenn – wie im Beispielsfall – eine Information des BAFA über solche Verwendungszwecke vorliegt.

Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der EU-Mitgliedstaat, der in diesem Rahmen eine Genehmigungspflicht ausspricht, die übrigen EU-Staaten hierüber in Kenntnis setzt. Diese sollen die erhaltene Information angemessen berücksichtigen und prüfen. Kommen alle EU-Mitgliedstaaten zu dem Entschluss, dass für gleichartige Transaktionen eine Genehmigungspflicht bestehen sollte, wird die EU-Kommission entsprechende Hinweise im Amtsblatt der EU in einer „Watchlist“ veröffentlichen. Diese Publikation dürfte dazu führen, dass Ausführer, die eine gleichartige Lieferung durchführen wollen, mit einer Genehmigungspflicht für diesen Export rechnen müssen (vgl. hierzu Art. 4a DUV-Neu).

Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

Weiterhin ergibt sich für die Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, ein nationales Verbot oder eine Genehmigungspflicht für einen Export von in der EU nicht gelisteten Gütern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, inklusive der Verhinderung terroristischer Akte, oder aus Menschenrechtserwägungen zu erlassen.

Fallbeispiel: D möchte Waren, die nicht im Anhang I der DUV gelistet sind, an einen Kunden in einem Drittland exportieren. D hat keinerlei Kenntnis von einer möglichen sensitiven Endverwendung seiner Güter. Nun wird D von der zuständigen Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Güter auf der nationalen Kontrollliste eines anderen EU-Mitgliedstaates gelistet sind und eine Genehmigungspflicht bestünde, weil die Güter zur Verwendung in einem menschrechtsrelevanten Kontext bestimmt sein können.

Werden in einem EU-Staat Exportbeschränkungen durch nationale Güterlisten realisiert, soll die EU-Kommission darüber informiert werden und die Maßnahmen sollen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden: Die Ausfuhren dieser gelisteten Güter können dann auch in den anderen EU Staaten Gegenstand einer Genehmigungspflicht sein, wenn der Ausführer durch die zuständige Behörde informiert wurde, dass die zur Ausfuhr angedachten Güter für Zwecke verwendet werden können, welche hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit (inklusive der Verhinderung terroristischer Akte) oder aus Menschenrechtserwägungen bedenklich sind. Anders als bei den oben angesprochenen Kontrollen für Güter der Überwachungstechnik sieht der Wortlaut der DUV-Neu das Entstehen der Genehmigungspflicht allerdings nur dann vor, wenn eine entsprechende Information der Behörde vorliegt. Weitergehende Prüfpflichten des Ausführers hierzu sind aus dem kommenden Regelwerk nicht ersichtlich (vgl. hierzu Art. 8, 8a DUV-Neu).

Beschränkungen für technische Unterstützung

Darüber hinaus haben Genehmigungspflichten hinsichtlich der technischen Unterstützung für gelistete Güter Einzug in die DUV-Neu gehalten.

Fallbeispiel: D möchte Schulungsangebote hinsichtlich bestimmter, auf Anhang I gelisteten und von ihm vertriebenen Güter für seine internationalen Kunden bereitstellen. Hierbei sollen der richtige Umgang mit und die Anwendung der Güter genauer erläutert werden. D fragt sich, ob für dieses Angebot Genehmigungspflichten nach der DUV-Neu bestehen könnten.

In der DUV bestehen aktuell keine Genehmigungspflichten für technische Unterstützung (TU). Es ist jedoch auf die bestehenden nationalen Genehmigungspflichten in §§ 49 ff. AWV zu verweisen, die (größtenteils unabhängig von einer Listung der Güter) eingreifen, wenn die technische Unterstützung in Zusammenhang mit bestimmten sensitiven Endverwendungen steht. In der DUV-Neu werden nun erstmals Regelungen auf EU-Ebene eingeführt (vgl. Art. 7 DUV-Neu). Ein Genehmigungserfordernis besteht für die Bereitstellung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit gelisteten Dual-Use-Gütern, wenn beim Erbringer der TU Anhaltspunkte für eine sensitive Endverwendung (ABC-Waffen, militärische Verwendung in Waffenembargoländern) bestehen oder wenn dieser darüber durch die Behörde informiert wurde.

Da die von D vorgesehenen Schulungen als technische Unterstützung angesehen werden können, könnten sich für D nach der DUV-Neu zusätzliche Genehmigungspflichten für deren Erbringung ergeben, soweit ein Kontext mit sensitiven Endverwendungen ersichtlich ist oder eine entsprechende Behörden-Information vorliegt. Die Ausnahmen, z.B. für EU001-Länder, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 DUV-Neu).

Beschränkungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Auch bei den Vorschriften bezüglich Handels- und Vermittlungsgeschäften ist eine Verschärfung eingetreten.

Fallbeispiel: Unternehmen D nimmt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Handels- und Vermittlungsgeschäfte vor. Teilweise geht es hierbei auch um Güter, die auf Anhang I der DUV gelistet sind. Ergeben sich hinsichtlich dieser Geschäfte Genehmigungspflichten nach der DUV bzw. der DUV-Neu?

Gegenwärtig werden Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in der DUV nur dann ausgelöst, wenn gelistete Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen bestimmt sein können. Nach der DUV-Neu können solche nun auch dann eingreifen, wenn eine militärische Verwendung in einem Waffenembargoland gegeben ist (vgl. 5 DUV-Neu); dies hauptsächlich deshalb, weil Art. 5 DUV-Neu für die Genehmigungspflicht auf Art. Abs. 1 DUV-Neu verweist, der nun auch die oben angesprochenen militärischen Endverwendungen beinhaltet. Daneben sind die sich aus den §§ 46 ff. AWV ergebenden Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte zu beachten.

Verfahrenserleichterungen

Weiterhin enthält die DUV-Neu aber auch einige neue Verfahrenserleichterungen. Mit der EU007 wird eine Allgemeine Genehmigung für den konzerninternen Austausch von bestimmter Software und Technologie geschaffen. Die EU008 ist eine Allgemeine Genehmigung für den Export von Verschlüsselungsgütern. Des Weiteren ist eine besondere Genehmigungsform für Großprojekte vorgesehen, deren Gültigkeitsdauer zwar in Abhängigkeit des jeweiligen Projekts von der jeweils zuständigen Behörde festgelegt wird, die aber bis zu vier Jahre betragen kann.

Zum Ausgangsfall

Die Technologie, die von D an T versendet werden soll, ist in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet. Gegenwärtig ergibt sich daraus eine Genehmigungspflicht für diese Ausfuhr nach Art. 3 Abs. 1 der Dual-Use-Verordnung. Fraglich ist, ob D für diesen Export eine Allgemeine Genehmigung nutzen kann. Eine solche ist für die hier gegebene Kombination von Gütern und Bestimmungsland jedoch nicht ersichtlich. Deshalb muss für diesen Export gegenwärtig eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA beantragt werden.

Auch nach der DUV-Neu wird dieser Sachverhalt zunächst nicht anders zu beurteilen sein. Wegen der Listung der Technologie in Anhang I der Verordnung ergibt sich auch nach der DUV-Neu zunächst eine Genehmigungspflicht nach Art. 3 Abs. 1. Allerdings könnte hier nun wegen der Lieferung an ein verbundenes Unternehmen die Allgemeine Genehmigung EU007 genutzt werden, wenn der Export deren Voraussetzungen erfüllt. Diese Allgemeine Genehmigung ist anwendbar für Technologie, die in Anhang I der DUV-Neu unter Nr. 2E001 gelistet ist. Darüber hinaus kann sie auch für Exporte nach Südkorea verwendet werden.

Zusätzliche Kriterien für die Nutzung sind jedoch, dass die Ausfuhr an ein Unternehmen erfolgt, das entweder „gänzlich im Eigentum und unter Kontrolle“ des in der EU niedergelassenen Ausführers oder das „gänzlich im Eigentum und unter Kontrolle“ derselben Muttergesellschaft wie der Ausführer steht. Während der Rechtstext keine Angaben dazu macht, wann ein Unternehmen „gänzlich im Eigentum steht“ (ist dies etwa nur bei 100%igen Tochtergesellschaften der Fall?), äußert er sich jedoch zum Kriterium der „Kontrolle“. Es muss „entscheidender Einfluss“ auf das andere Unternehmen ausgeübt werden können.

Im gegebenen Fall werden sich im Zweifel beide Kriterien bejahen lassen, da T eine 100%ige Tochtergesellschaft von D ist und D entscheidenden Einfluss auf diese ausüben kann. Ein weiteres Erfordernis ist, dass die Technologie nach dem Abschluss der Entwicklungsarbeiten von T an D zurückgesendet und dort gelöscht wird. Zudem muss D für die Nutzung der EU007 über ein Internal Compliance Programme (ICP) verfügen und sich vor der ersten Nutzung der Allgemeinen Genehmigung beim BAFA registrieren. Des Weiteren besteht eine Meldeverpflichtung, auf deren Einhaltung D zu achten hat.

Resümee

Vorläufig ist zu erkennen, dass sich mit der Neufassung der Dual-Use-Verordnung wohl einige Verschärfungen im EU-Exportkontrollrecht ergeben werden. Erweiterungen sind in erster Linie hinsichtlich der Beschränkungen für nicht gelistete Güter der Abhör- und Überwachungstechnik erkennbar. Die Auswirkungen des bei den Genehmigungspflichten für diese Güter vorgesehenen „Abstimmungsmechanismus“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten sind noch nicht ganz klar.

Das angedachte Vorgehen kann einerseits dazu führen, dass Ausführer entsprechender Waren zusätzlich die neue „Watchlist“ im Auge behalten müssen, andererseits kann das Verfahren auch zu einer Harmonisierung der national ausgesprochenen Genehmigungspflichten in diesem Bereich beitragen und dementsprechend Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirken. Darüber hinaus kann die Möglichkeit der Behörden, Genehmigungspflichten für Ausfuhren aus Gründen öffentlicher Sicherheit aufgrund nationaler Güterlisten anderer Mitgliedstaaten auszusprechen, zu einer Ausweitung der Kontrollen führen. Gleichermaßen ist aber auch dies ein weiterer Schritt zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Genehmigungspflichten in der EU.

Das Ziel des effizienteren Exportkontrollsystems führt zum Teil zu Erleichterungen (vgl. Allgemeine Genehmigungen EU006, EU007). Hingegen sind effektivere Genehmigungspflichten und mehr Kooperation der EU-Mitglieder nur in Teilen erkennbar. Zu begrüßen sind die Verfahrenserleichterungen, insbesondere die Allgemeine Genehmigung für den konzerninternen Technologietransfer. Allerdings ist anzumerken, dass die Hürden für die Anwendung höher sind als bei anderen Allgemeinen Genehmigungen, wobei der Länderkreis gleichzeitig überschaubar bleibt. Dennoch ist anzunehmen, dass die EU007 für einige Unternehmen Erleichterungen mit sich bringen wird.

Wegen einer kritischen Würdigung der DUV-Novelle vgl. unseren Aufsatz in der AW-Prax (Ausgabe 5/2021); wegen aktueller Hinweise zum EU-Exportrecht vgl. https://www.hohmann-rechtsanwaelte.de/exportrecht-eu-aussenhandelsrecht-eg.html.

info@hohmannrechtsanwaelte.com

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