Bis zum 30. Juni 2015 sollten die Atomgespräche der E3+3-Staaten und der EU mit dem Iran beendet sein. Was ist dabei heraus­gekommen? Und können jetzt schon Vorverträge mit iranischen Firmen geschlossen werden, im Vorgriff auf erwartete Lockerungen des Iran-Embargos von EU und USA? Ein Überblick über den Stand der Verhandlungen sowie Handlungsempfehlungen für den Exporteur. – Update vom 7. Juli: Die Verhandlungen werden verlängert bis 10. Juli.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall

Die Firma D in Deutschland ist Hersteller von Graphitelektroden, die u.a. in Elektrostahlwerken verwendet werden. Wegen des EU-Iran-Embargos durfte D die Graphitelektroden nicht mehr in den Iran liefern, weil sie im Iran-Verbots-Anhang VII b gelistet sind. Wegen der aktuellen Iran-Gespräche schöpft D jedoch neuen Mut. In der Hoffnung, dass das EU-Iran-Embargo zeitnah gelockert wird, möchte D bereits jetzt wieder vertragliche Beziehungen zum iranischen Kunden I wegen künftiger Lieferungen aufnehmen, ohne jedoch dabei gegen das Iran-Embargo zu verstoßen. Kann D einen Vertrag unter einer Bedingung oder zumindest Vorverträge mit I schließen?

Aktueller Stand der Atomgespräche mit dem Iran

Im Joint Statement vom 2. April 2015 waren die Außenminister der E3+3-Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA, China, Russland), der Hohe Repräsentant der EU und der Außenminister des Iran übereingekommen, wie die Eckpunkte einer bis 30. Juni auszuhandelnden Vereinbarung aussehen sollten (vgl. ExportManager 4/2015, S. 16 ff.). Gegenwärtig sind im Wiener Palais Coburg 250 Diplomaten aus diesen sieben Ländern unter der Koordinierung der EU (Außenbeauftragte Federica Mogherini, politische EU-Direktorin Helga Schmid), des Iran (Vizeaußenminister Abbas Araghchi), der USA (Staatssekretärin Wendy Sherman) und Russlands (Vizeaußenminister Sergej Rjabkow) damit beschäftigt, den Konsens für diese vertragliche Vereinbarung zu erreichen. Leider zeigt sich, dass es immer noch Differenzen zwischen den Vertretern dieser sieben Länder gibt. Dies hat dazu geführt, dass ein Abschluss bis zum 30. Juni praktisch ausgeschlossen war, so dass erst einmal eine Verlängerung (zumindest bis 7. Juli) vereinbart wurde, wobei die Gespräche auch auf Außenministerebene fortgesetzt werden sollen.

Die gegenwärtigen Differenzen hängen vor allem mit der Befürchtung zusammen, der Iran würde keine unangekündigten Besuche der Vertreter der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) erlauben und deswegen das IAEO-Zusatzprotokoll entweder nicht ratifizieren oder nur mit entsprechenden Vorbehalten.

Hintergrund dessen ist, dass das iranische Parlament am 23. Juni 2015 ein Gesetz gegen die Inspektion von Militäranlagen (mit 87%) bestätigt hat, welches der IAEO Inspektionen von Militäranlagen verbietet. Nach einer Erklärung des iranischen Präsidenten Hassan Rohani sollen der IAEO Inspektionen der Atomanlagen nicht gänzlich verboten werden, soweit diese Besuche im Voraus mit dem Iran koordiniert werden. Die E3+3-Staaten und die EU werden aber sicher auf unangekündigte Inspektionsmöglichkeiten bestehen. Weitere Streitpunkte sind die Modalitäten und der Zeitplan für die Beendigung des EU/US-Iran-Embargos sowie die Frage einer automatischen Rückkehr zum Sanktionsregime, wenn Teheran sich nicht an den Deal hält. Zu weiteren Irritationen führte, dass die Wiener Verhandlungen mit Hilfe eines Computervirus ausspioniert wurden und dass es angeblich Druck der USA gegeben haben soll, weswegen die geistlichen Führer des Iran mit einem Aus für die Atomgespräche drohten.

Lösung des Ausgangsfalls

Nach dem EU-Iran-Embargo ist nicht nur die Lieferung der in Anhang VII b gelisteten Graphitelektroden an iranische Personen verboten, sondern auch schon deren Verkauf. Rein theoretisch kann man darüber rätseln, ob ein Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (also z.B. unter der Bedingung, dass das EU-Iran-Embargo aufgehoben wird) unter das Verbot des „Verkaufens“ fällt: Sollte die Bedingung nicht eintreten, würde die Verkaufspflicht nicht gelten. Vom praktischen Ergebnis her dürfte diese Lösung aber zu riskant sein, weil sowohl das EU- als auch das US-Iran-Embargo ersichtlich auch das Vorfeld solcher Geschäfte verbieten wollen: Erfasst sind neben dem Verkauf auch Aktivitäten wie Finanzierungen, technische Hilfen, Abschluss eines Versicherungsvertrags etc. Dies führt zu der Vermutung, dass ein Vertragsschluss unter einer solchen Bedingung ebenfalls unter das Verbot fallen dürfte. Auch praktische Überlegungen sprechen für dieses Ergebnis: So dürfte es u.a. sehr schwierig sein, die Bedingung so zu formulieren, dass diese genau bestimmbar ist. Es würden sich Fragen stellen, ob ein solcher Vertrag unter einer Bedingung, der gegenwärtig mit einem Verkaufs- und Lieferverbot für diese Güter in den Iran kollidiert, nach § 134 BGB (also wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot) evtl. nichtig ist. Die bessere Lösung dürfte darin liegen, allein die Absichtserklärungen vertraglich zu fixieren durch einen Letter of Intent (LoI). Allerdings muss es ein LoI im engen Sinne sein, so dass sich daraus noch keine vertraglichen Verpflichtungen ergeben – denn sonst würde wieder die gleiche Situation wie bei einem Vertrag unter einer Bedingung bestehen. Ein solcher LoI oder ein solches MoU (Memorandum of Understanding) sind daher deutlich abzugrenzen von Vorverträgen, Optionen oder von Verträgen unter einer Bedingung. Angesichts dieser rechtlichen Feinheiten, die hierbei zu beachten sind, dürfte sich die Hinzuziehung eines Exportanwaltes anbieten, um einen Embargoverstoß durch den Abschluss eines Vorvertrages zu vermeiden.

Resümee

Es ist sehr wahrscheinlich, dass es zu dieser Vereinbarung zwischen den E3+3- Staaten, der EU und des Iran kommt. Dies geschah noch nicht zum 30. Juni, sondern wird erst zu einem späteren Zeitpunkt in der nahen Zukunft (evtl. im Juli) folgen. Das wird dazu führen, dass die augenblicklichen Erleichterungen entsprechend verlängert werden (sie sind erst einmal bis 7. Juli verlängert worden). Erst wenn es dann tatsächlich zu einem solchen Vertragsabschluss kommt und der Iran sich an seine Verpflichtungen hält, besteht die begründete Erwartung, dass das EU- und das US-Iran-Embargo binnen ca. neun Monaten weitgehend aufgehoben werden. Bis zu einer solchen weitgehenden Aufhebung ist es wichtig, dass keine Angebote oder Vorverträge zu Gütern abgegeben werden, deren Lieferung und Verkauf in den Iran verboten ist. Möglich ist allenfalls ein LoI im engen Sinne, das also so formuliert wird, dass noch keine vertraglichen Lieferpflichten entstehen; alles andere könnte einen Embargoverstoß darstellen.

Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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