Es sollte eine neue Allgemeingenehmigung der EU und der USA eingeführt werden, welche unproblematisch Exporte verbesserter Versionen von Elektronik an die weltweiten Töchter eines Konzerns erlaubt, vor allem wenn sie kostengünstig sind.

Viele Exporteure fragen sich, ob sie für den Export geringwertiger elektronischer Güter (wie hier eines WLAN-Routers) Einzelgenehmigungen benötigen, wenn diese gelistet sind. Sie hoffen hierfür auf die Nutzung von Allgemeingenehmigungen, wie etwa der US-Allgemeingenehmigung ENC. Stehen diese aber tatsächlich zur Verfügung?

Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)

Der Ausgangsfall nimmt folgendes Szenario an: Die Firma D in Deutschland möchte wie jedes Jahr eine verbesserte Version eines WLAN-Routers exportieren, der ein firmeninternes Netzwerk herstellen kann. Der Router ist nach Herstellerangaben gelistet nach 5A002.a.1, und er enthält mehr als minimal US-Komponenten. Er soll kostenlos an die Niederlassungen der weltweiten Töchter von D geschickt werden, die sich in folgenden neun Ländern befinden: China, Indien, Russland, Norwegen, der Schweiz, der Türkei, den USA, Kanada und den VAE. Dieses Gut soll damit ausgetauscht werden gegen die frühere Version des Routers. D will diesen Export nur dann durchführen, wenn hierfür EU- und US-Allgemeingenehmigungen zur Verfügung stehen. Frage: Bestehen hier nach EU- und US-Exportrecht Restriktionen? Und stehen hierfür Allgemeingenehmigungen zur Verfügung?

Lösung nach EU-Exportrecht

Das Gut ist gelistet (5A002.a.1), daher ist eine Genehmigung erforderlich, falls keine in der EU anwendbare Allgemeingenehmigung eingreift. Die EU001 greift nur für vier dieser Länder ein: die USA, Kanada, die Schweiz und Norwegen, falls die Nebenbestimmungen hierfür eingehalten werden: vorherige Registrierung, halbjährliche Meldungen sowie Kennzeichnung in Feld 44: „X002/E01“. Unter diesen Bedingungen wäre für diese vier Länder die EU001 zulässig. Die AG12 würde für weitere vier Länder (alle außer dem Waffenembargoland Russland) eingreifen, falls der Wert unter 5.000 EUR läge und die Nebenbestimmungen eingehalten würden (vorherige Registrierung, keine Meldungen, Eintrag „X002/A12“ in Feld 44). Die AG16 würde für dieselben vier Länder (also wieder ohne Russland) eingreifen, wenn es um Telekommunikationsgüter ginge und die Nebenbestimmungen eingehalten würden (vorherige Registrierung, halbjährliche Meldungen, Eintrag „X002/A16“ in Feld 44).

Somit greifen nach deutschem bzw. EU- Exportrecht drei Allgemeingenehmigungen ein, die für acht der neun Länder genutzt werden können. Nur für das Waffenembargoland Russland fehlt eine Allgemeingenehmigung, so dass hier eine Einzelgenehmigung beantragt werden müsste.

Lösung nach US-Exportrecht

Das Gut ist gelistet unter 5A002.a.1 mit den Kontrollgründen NS1 (National Security 1), AT1 (Anti-Terrorism 1) und EI (Encryption Item). Sensitiv für den Kontrollzweck NS1 sind nur sieben der genannten neun Länder, nämlich alle außer den USA und Kanada. Daher ist für die zwei zuletzt genannten Länder keine Genehmigung erforderlich, während sie für die übrigen sieben Länder notwendig ist (als Einzel- oder Allgemeingenehmigung).

Die US-Allgemeingenehmigung ENC ist nur anwendbar, wenn es um den Reexport eines Nicht-US-Gutes an private Endverwender geht – dies ist der Fall. Zusätzlich müssen noch drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1: Das Gut unterfällt nach seiner Produktion den EAR. Dies liegt hier grundsätzlich vor, zu klären ist nur, ob dies nach der Herstellung geschieht.

2: Seine Charakteristika und Fähigkeiten sind nicht erweitert worden. Hiervon ist auszugehen.

3: Alle Parteien sind Töchter der gleichen Mutter, sofern diese Parteien in einem Land nach Supp. 3 zu Teil 740 ihre Niederlassung haben. Ja, alle sind Töchter der gleichen Mutter, aber nur drei der genannten sieben Länder (Norwegen, Schweiz und Türkei) sind Länder nach Supp. 3 zu Teil 740 EAR.

Damit kann nach § 740.17 (a)(1) EAR die ENC hier (ohne Klassifizierung o.Ä.) genutzt werden für den Export an die Töchter in Norwegen, der Schweiz und der Türkei.

Für den Export in die verbleibenden vier Länder (China, Indien, Russland, die VAE) bleibt es bei der üblichen ENC-Prüfung nach § 740.17 (a)(3) EAR. Dies erfordert eine vom BIS genehmigte Klassifizierung oder eine Selbstklassifizierung (vgl. ExportManager 10/2015, S. 28 f., HIER); außerdem darf die kryptographische Funk­tionalität nicht verändert worden sein. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, geht es um einen Klassifizierungsantrag an das BID, danach müssen 30 Tage abgewartet werden. Oder es geht um eine Selbstklassifizierung, die jährlich einzureichen ist, wobei hier keine Zeit abzuwarten ist. Zusätzlich gibt es keine Berichtspflichten, weil diese allein für Exporte aus den USA und für Reexporte aus Kanada, nicht aber für Reexporte aus Deutschland gelten.

Resümee

D kann hier nach EU-Exportrecht Allgemeingenehmigungen für acht der neun Länder nutzen. Nach US-Exportrecht ist für die USA und Kanada keine US-Genehmigung erforderlich, und er kann nur für drei Länder die US-Allgemeingenehmigung ENC ohne Klassifizierung o.Ä. nutzen, während dies für die restlichen vier Länder mit einigem Aufwand (v.a. Klassifizierung oder Selbstklassifizierung) verbunden ist. Soweit keine Allgemeingenehmigung eingreift, muss D hier eine Einzelgenehmigung beantragen.

Wenn man sich vor Augen führt, dass es um elektronische Kleinteile mit relativ geringem Wert geht, ist das Ergebnis zumindest dann frustrierend, wenn man auf die Lieferungen in die übrigen Länder (v.a. nach EU-Recht: Russland) nicht verzichten kann. Es sollte eine neue Allgemeingenehmigung der EU und der USA eingeführt werden, welche unproblematisch Exporte verbesserter Versionen von Elektronik an die weltweiten Töchter eines Konzerns erlaubt, vor allem wenn sie kostengünstig sind. Es bleibt die ver­blüffende Erkenntnis, dass auch solche harmlosen Gratisexporte einen hohen exportrechtlichen Aufwand bedeuten können, zumindest soweit Allgemeingenehmigungen nicht ohne weiteres eingreifen.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Exportrecht vgl. http://hohmann-rechtsanwaelte.de/us-exportrecht.html.

info@hohmann-rechtsanwaelte.de

www.hohmann-rechtsanwaelte.de

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