Am 8. Mai 2018 hat die US-Regierung verkündet, dass die USA aus dem Wiener Iran-Atomabkommen (JCPOA, Joint Comprehensive Plan of Action) aussteigen. Welche Auswirkungen hat das für deutsche Unternehmen, die in den Iran exportieren? Vor allem: Welche Verschärfungen wird es dann ab welchem Zeitpunkt nach dem US-Iran-Embargo geben? Der Beitrag gibt einen Überblick anhand von Beispielfällen.

Beitrag in der Gesamtausgabe

Ausgangsfall 1 (Auto-Fall)

D in Deutschland beliefert den Automobilhersteller I im Iran mit Komponenten für die Herstellung von Fahrzeugen. Die Finanzierung dieser Lieferungen übernimmt die Bank B in Deutschland. Die Lieferaufträge betragen etwa 5 Mio USD jährlich. Ist das jetzt nach dem US-Iran-Embargo erlaubt? Und ist dies auch noch ab dem 6. August 2018 erlaubt?

Ausgangsfall 2 (US-Tochter)

D in Deutschland ist eine selbständige Tochtergesellschaft der Firma A in den USA. Darf D jetzt, und wenn ja, unter welchen Umständen, den Iran beliefern? Und darf D dies noch unter gleichen Umständen ab dem 4. November 2018 tun?

Ausgangsfall 3 (EIH-Finanzierung)

D in Deutschland macht Iran-Geschäfte. Diese werden jetzt von der EIH finanziert. Darf D jetzt, und wenn ja, unter welchen Umständen, eine EIH-Finanzierung nutzen? Und darf D dies noch unter gleichen Umständen ab dem 4. November 2018 machen?

Einseitige Kündigung der USA

Da die USA davon ausgingen, dass der Iran seine Verpflichtungen nach dem JCPOA (vgl. hierzu ExportManager 4/2015, S. 16–18) nicht erfülle bzw. der Vertrag schlecht verhandelt sei, kam es zur einseitigen Kündigung der USA. Diese Kündigung dürfte allerdings rechtswidrig sein, weil hierfür im JCPOA ein Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen war. Dies hätte dann zur Streitbeilegung der Joint Commission und/oder den sieben Außenministern vorgelegt werden müssen, danach dem Advisory-Board und danach dem UN-Sicherheitsrat. Erst wenn diese Streitbeilegungsmechanismen nicht zum Erfolg geführt hätten, hätte sich einer der sieben Staaten – hier die USA – vom Iran-Atomabkommen zurückziehen dürfen. Sollte also jetzt ein Exporteur von US-Behörden wegen wiedereingeführten US-Iran-Embargos angeklagt werden, könnte er versuchen, als Milderungsgrund vorzubringen, dass diese Verschärfung des US-Iran-Embargos rechtswidrig sei, weil die Kündigung des JCPOA durch die USA rechtswidrig erfolgt sei.

Auswirkungen des US-Rückzugs

Die USA werden binnen 90 bzw. 180 Tagen (also zum 6. August bzw. 4. November 2018) sämtliche Erleichterungen, welche sie für den Iran-Handel seit dem 16. Januar 2016 gewährt haben, wieder rückgängig machen. Das bedeutet, dass nur die von den US-Erleichterungen  profitierenden EU-Exporteure zusehen müssen, dass sie (ohne US-Genehmigung) ihr Geschäft bis zum Stichtag beendet haben.So sollen zum 6. August 2018 vor allem Erleichterungen bzgl. folgender Sanktionen abgeschafft werden:

  • Sanktionen für den Kauf von USD-Noten durch den Iran, für dessen Handel mit Gold/Edelmetallen und für den Handel mit Schuldverschreibungen des Iran,
  • Sanktionen für signifikante Transaktionen in Rial,
  • Sanktionen für den Iran-Handel mit Aluminium, Stahl, Graphiten und mit ERP-Software,
  • Sanktionen bzgl. des Automobilsektors des Iran,
  • Widerruf der Genehmigungs-Policy für Flugzeuge,
  • Widerruf der Genehmigungs-Policy für die US-Einfuhr iranischer Teppiche.

Und zum 4. November 2018 sollen vor allem die Erleichterungen hinsichtlich ­folgender Sanktionen abgeschafft werden:

  • Sanktionen bzgl. Erdöl und Petro­chemie,
  • Sanktionen bei ölbezogenen Trans­aktionen mit iranischen Gesellschaften wie NIOC (National Iranian Oil Company), NICO (Naftiran Intertrade Company) oder NITC (National Iranian Tanker Company),
  • Sanktionen bei Finanztransaktionen mit der CBI (Central Bank of Iran) und weiteren Geldinstitutionen des Iran,
  • Sanktionen bzgl. Versicherungen,
  • Widerruf der US-Allgemeingeneh­migung H,
  • Rückführung aller früher gelisteten Personen auf die SDN-Liste.

Es handelt sich überwiegend um sog. Sekundärsanktionen, vor allem im Kontext des CISADA (Comprehensive Iran Sanctions and Divestment Act), welche explizit extraterritorial verfasst sind. Dies wird dazu führen, dass es vor allem für EU-Exporteure zu Beschränkungen kommen wird, ohne dass klar ist, ob hierfür ein ausreichender Schutz durch die EU erfolgt.

Lösung Fall 1

Nach Executive Order E.O. 13645 führten ab dem 1. Juli 2013 „erhebliche“ Transaktionen/Investitionen im Erdöl-/Petrochemie- und im Automobilsektor des Iran, die durch ausländische (also nichtamerikanische) Finanzinstitute durchgeführt wurden, dazu, dass diese Finanzinstitute mit erheblichen Sanktionen belegt werden konnten. Ein Lieferauftrag von 5 Mio USD jährlich war dafür kritisch, weil er über den entsprechenden CISADA-Schwellenwerten liegt (vgl. ExportManager 8/2013, S. 23 f.). Zum 16. Januar 2016 ist allerdings die E.O. 13716 ergangen, welche die Wirkungen von vier Executive Orders (v.a. E.O. 13574, 13590, 13622 und 13645) bis auf weiteres aussetzt. Daher konnte dieses Geschäft seit dem 16. Januar 2016 nicht mehr zu Sanktionen bei EU-Banken führen. Dies soll sich aber jetzt ändern, weil die E.O. bzgl. Automobilen mit Wirkung zum 6. August 2018 – und bzgl. Erdöl/Petrochemie zum 4. November 2018 – zurückgezogen werden soll, so dass die alte Rechtslage wiederauflebt.

Lösung Fall 2

Im US-Iran-Embargo sind die Töchter von US-Personen im Ergebnis den US-Personen gleichgestellt worden. US-Personen und ihren Töchtern ist der Iran-Handel weitgehend verboten. Sie müssen auch verhindern, dass ihre Güter unverändert durch Dritte in den Iran geliefert werden, und nach einem Einbau ihres Gutes durch Dritte müssen sie dies dann verhindern, falls es sonst zu einer exklusiven oder überwiegenden Iran-Lieferung käme (vgl. ExportManager 3/2017, S. 20 f.). Allerdings hat die US-Regierung hier zum 16. Januar 2016 die US-Allgemeingenehmigung H eingeführt; nach dieser können Töchter von US-Firmen dann Iran-Handel treiben, wenn sie die insgesamt neun Voraussetzungen der US-Allgemeingenehmigung H erfüllen. Diese umfasst u.a. Voraussetzungen wie: Einhalten der US-Wertgrenze von maximal 10%, keine Lieferung vom Territorium der USA, kein Transfer von Geldern durch US-Banken etc. Wenn D diese neun Voraussetzungen der US-Allgemeingenehmigung H einhält, durfte sie als Tochter einer US-Gesellschaft ab dem 16. Januar 2016 Handel mit dem Iran treiben.

Dies wird sich aber zum 4. November 2018 ändern, weil dann die US-Allgemeingenehmigung H widerrufen wird. Ab diesem Datum darf D grundsätzlich keinen Iran-Handel mehr durchführen, zumindest keinen, der einer US-Person verboten wäre; D sollte auch nicht von US-Personen und deren Töchtern für den Iran-Auftrag beliefert werden.

Lösung Fall 3

Mehrere Finanzierungsinstitute, u.a. die EIH, waren zunächst auf der SDN-Liste (Specially Designated Nationals List) gelistet, meist mit Zusätzen wie „IFSR“ und „NPWMD“ sowie mit Hinweisen zu Sekundärsanktionen. Mit Wirkung zum 16. Januar 2016 wurden sie von der SDN-Liste heruntergenommen und auf der E.O. 13599 gelistet. Diese Listung, die auch zurzeit gilt, führt dazu, dass diese Listung v.a. dann beachtet werden muss, wenn in der Lieferkette eine US-Person vorhanden ist; ansonsten muss sie im Zweifel nicht beachtet werden.

Diese Rechtslage wird aber zum 4. November 2018 enden: Dann würden deutschen Banken nach den IFSR (Iran Financial Sanctions Regulations) Geschäftstätigkeiten mit der EIH, die dann wieder auf der SDN-Liste geführt wird, verboten, wenn diese Geschäftstätigkeit „bedeutende“ Finanzdienstleistungen für den Iran zum Gegenstand hätten (vgl. ExportManager 1/2011, S. 16 f.).

Resümee

Hektische Anweisungen, z.B. ab sofort keinerlei Iran-Transporte mehr durchzuführen oder ab sofort jede Iran-Finanzierung einzustellen, sind – ohne nähere rechtliche Prüfung – unnötige Over-Compliance. Es geht jetzt vor allem darum, dass die EU-Exporteure Ruhe bewahren und dann exakt prüfen, ob ihre geplanten Aktivitäten jetzt bzw. künftig eindeutig gegen das US-Iran-Embargo verstoßen oder nicht. US-Personen und ihre Töchter sollten genauestens prüfen lassen, ob ihr Iran-Geschäft zulässig ist. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Iran-Geschäfte von EU-Firmen zu US-Sanktionen führen werden (so aber die Ankündigung des US-Botschafters). Stattdessen ist zu erwarten, dass es um die Wiedereinführung des früheren US-Iran-Embargos geht, so dass sich die extraterritorialen US-Maßnahmen v.a. auf die klassischen CISADA-Bereiche (erhebliche Transaktionen v.a. bzgl. folgender Wirtschaftsbereiche des Iran: Öl/Petrochemie, Automobile) konzentrieren werden. Die entscheidende Frage wird dann sein, ob die Transaktionen „erheblich“ sind und, bejahendenfalls, ob die EU-Kommission bereit ist, die betroffenen EU-Exporteure nach der Antiboykott-VO der EU (vgl. auch § 7 AWV) vor diesen unilateralen und extraterritorialen US-Sanktionen zu schützen. Die betroffenen Exporteure sollten dies versuchen, weil diese EU-VO eigens für diese Zwecke geschaffen und der Anwendungsbereich jetzt gerade für diese Zwecke erweitert worden ist. Außerhalb der bisherigen CISADA-Bereiche ist es weniger wahrscheinlich, dass es zu US-Sanktionen kommt. Allerdings dürfte die Finanzierung des Iran-Geschäfts jetzt besonders schwierig werden, wenn praktisch alle größeren Finanzierungsinstitute auf der SDN-Liste gelistet sind. Wünschenswert wäre, dass die deutsche Regierung (vgl. das Beispiel Österreichs) politische Zusagen für die Iran-Finanzierungen gibt. Aber schon vor dem 16. Januar 2016 hat der Autor dieser Zeilen, der z.T. speziell mit der Ermöglichung einer Iran-Finanzierung beauftragt wurde, herausgefunden, dass fast immer Finanzierungswege eröffnet waren. Es ist daher davon auszugehen, dass auch künftig noch entsprechende Spielräume bestehen.

Wegen aktueller Hinweise zum Iran-Embargo vgl. auch HIER.

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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