Sowohl das EU- als auch das US-Iran-Embargo greifen intensiv in die Öl- und Gasbranche ein, ohne hierfür eine Rechtfertigung in der UN-Sicherheitsrat-Resolution 1929 (2010) zu finden. Es stellen sich hier zahlreiche Fragen bzgl. der Auslegung/Anwendbarkeit und Reichweite dieser Handelsbeschränkungen, die nachfolgend anhand eines Falles beleuchtet werden. Betroffene Unternehmen möchten des Weiteren wissen, ob sie gegen diese völkerrechtswidrigen Handelsbeschränkungen Rechtsmittel einlegen können.

Von Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt und Partner, Hohmann & Partner

Hypothetischer Ausgangsfall

Das deutsche Unternehmen D, das seit Jahren umfassend im Iran-Geschäft involviert ist, will in Erfüllung eines Vertrags, der im Jahr 2009 mit dem iranischen Käufer I geschlossen wurde, flexible Hochdruckrohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen liefern. I ist nicht gelistet. D tätigt im Zeitraum zwischen November und Dezember 2010 insgesamt sechs Lieferungen mit einem Wert von jeweils 1 Mio US$ (insgesamt also 6 Mio US$). Welche Sanktionen drohen?

Abwandlung: An Stelle des I ist das in den VAE (Dubai) ansässige Unternehmen V Vertragspartner des D; V ist ebenfalls nicht gelistet, steht aber zu 70% im Eigentum der I.

Lösung nach EU-Embargo

Erstmals sind mit der EU-Verordnung 961/2010 Beschränkungen für die Öl- und Gasbranche im Rahmen des EU-Iran-Embargos eingeführt worden. Es ist verboten, „die in Anhang VI genannte Schlüsselausrüstung oder Schlüsseltechnologie unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen“ (Art. 8 Abs.1). Da die flexiblen Hochdruckrohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen im Anhang VI unter A2. Nr.16 (als „Ausrüstung für die Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“) gelistet sind, sind sowohl ihr Verkauf als auch ihr Export an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. Niederlassung im Iran verboten. I ist ohne Zweifel eine solche „iranische Person oder Einrichtung“.

Bei der Abwandlung stellt sich die Frage, ob auch die V in Dubai eine solche „iranische Person oder Einrichtung“ ist, für die nach Art. 8 ein Verkaufs- und Lieferverbot gilt. Dies muss bejaht werden, weil zu „iranischen Personen oder Einrichtungen“ auch jede juristische Person oder Einrichtung inner- oder außerhalb des Iran gehört, die sich „im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle“ einer der Personen/Einrichtungen mit Aufenthaltsort, Wohnsitz bzw. Niederlassung im Iran befinden. Da V zu 70% im Eigentum der I steht, wird mit dem Begriff der „iranischen Person oder Einrichtung“ auch dieses Unternehmen in Dubai erfasst. Der Begriff der „iranischen Person oder Einrichtung“ wird somit extraterritorial ausgelegt und kann daher auch Personen/Unternehmen in anderen Ländern als dem Iran betreffen, sofern diese unter Eigentum oder Kontrolle von iranischen Unternehmen stehen.

Eingreifen einer Übergangsregelung

Ohne Eingreifen einer Übergangsregelung würde feststehen, dass D einen Embargoverstoß begangen hat, für den hohe Sanktionen drohen: bei Vorsatz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. bei Fahrlässigkeit hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Zu prüfen ist aber, ob dieses Verkaufs- und Lieferverbot zeitlich überhaupt anwendbar ist, weil der Verkauf zeitlich noch vor dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 961/2010 am 27.10.2010 erfolgte, während der Export zeitlich nach diesem Datum stattfand.

Aus der Übergangsregelung in Art. 10 ergibt sich, dass ein Verkauf vor dem 27.10.2010 nicht unter das Verbot fällt. Gleiches gilt auch für Lieferungen/Exporte in Erfüllung solcher vorher geschlossenen Verträge, allerdings nur dann, wenn D diesen Export den in Anhang V genannten Behörden – hier dem deutschen Zoll – mindestens 20 Arbeitstage im Voraus angemeldet hat. Diese Meldung hat D unterlassen. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass hier eher die Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Satz 1 AWG, § 70 Abs. 5u AWV als die Straftat des Embargoverstoßes nach § 34 Abs. 4 AWG vorliegt (Geldbußen bis zu 500.000 Euro). Allerdings bleiben hier rechtliche Unsicherheiten, weil eine Anpassung von AWG und AWV an die Vorschriften der EU-Verordnung 961/2010 bisher noch fehlt.

Lösung nach US-Embargo

Mit dem CISADA (Comprehensive Iran Sanctions Act 2010, H. R. 2194) wird der Geltungsbereich des bisherigen ISA (Iran Sanctions Act) erweitert; er gilt in der ­Praxis wohl allein für nichtamerikanische Unternehmen, da für US-Unternehmen das Totalembargo der USA gilt. Der CISADA gestattet es der US-Regierung, auch unterhalb des bisherigen Schwellen-investitionswerts von 20 Mio US$ (ISA) Sanktionen gegen nichtamerikanische Unternehmen zu verhängen, die an gewissen Aktivitäten beteiligt sind, die den Iran dabei unterstützen, Raffinerie­erzeugnisse zu beschaffen oder seine Mineralölerzeugnisse zu raffinieren. Insbesondere sind hiervon Güterlieferungen im Wert von mindestens 1 Mio US$ – oder im Wert darunter, sofern eine Summe von 5 Mio US$ in einem Zeitraum von zwölf Monaten erreicht wird – erfasst, die unmittelbar und beträchtlich die Unterhaltung/Ausweitung der iranischen Produktion von Raffinerieerzeugnissen fördern können. Hier geht es um eine Lieferung im Wert von 6 Mio US$ binnen zwölf Monaten, so dass dieser Investitionswert vom CISADA erfasst wird.

Zu prüfen ist, ob die Lieferung dieser Hochdruckrohrleitungen unmittelbar oder beträchtlich dazu beitragen wird, die iranische Produktion von Raffinerieerzeugnissen zu fördern. Im Zweifel wird dies bejaht werden können, weil es um eine Ausrüstung für die Raffination von Erdöl bzw. die Verflüssigung von Erdgas geht. Auch die Lieferung an V in Dubai dürfte erfasst sein, weil auch die Lieferung an V – wegen der Kontrolle durch I – dazu beitragen dürfte, die iranische Raffination zu fördern.

Eingreifen einer Übergangsregelung

Ohne Eingreifen einer Übergangsregelung würde feststehen, dass der US-Präsident mindestens zwei der folgenden Sanktionen verhängen kann bzw. muss: Verbot der Erteilung von Exportlizenzen durch die US-Regierung, Begrenzung der Einfuhren in die USA, US-Handelsverbot bzgl. Gütern unter US-Jurisdiktion, Ausschluss von Vergabeaufträgen der US-Regierung, Verbot von Devisentransaktionen etc. Diese Sanktionen können sich auch gegen nichtamerikanische Mutterunternehmen richten für Aktivitäten ihrer Töchter oder Zweigniederlassungen.

Die US-Übergangsregelung ist unspezifischer als die der EU: Erfasst sind alle Aktivitäten nach Inkrafttreten des CISADA am 01.07.2010. Demnach fällt zwar nicht der Kaufvertrag unter den Anwendungsbereich – er fand zeitlich vorher statt -, aber die Exportlieferung fällt hierunter. Mit ­diesem Export hat D gegen den CISADA verstoßen.

Ergebnis für den Ausgangsfall

Zwar nicht mit dem Verkauf im Jahr 2009, aber mit dem Export im November/ Dezember 2010 hat D sowohl gegen das EU-Iran-Embargo verstoßen, weil er die vorherige Meldung der Lieferung an das BAFA unterließ, als auch gegen das US-Iran-Embargo, weil dieses die Lieferung von Ausrüstung für die Raffination von Erdöl zumindest dann verbietet, wenn sie beträchtlich dazu beitragen kann, die iranische Produktion von Raffinerieerzeugnissen zu fördern. Diese weite extraterritoriale Anwendung des CISADA ist mangels eines hinreichenden US-Anknüpfungspunkts rechtlich höchst bedenklich.

Zahlreiche offene Rechtsfragen

Beim US-Iran-Embargo werden sich mangels einer Listung der betroffenen Güter und mangels einer Definition des Begriffs „Investition“ ständig Fragen stellen, welche Güterlieferungen bzw. welche technische Unterstützung unter den CISADA fallen; klar ist allein, dass sie beträchtlich die iranische Raffineriekapazität bzw. die Entwicklung der iranischen Erdölressourcen oder den Bau iranischer Erdölraffinerien fördern/unterstützen müssen. Dadurch, dass auch sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen – vor allem Finanzierungen, Versicherungen und Transporte – unter das CISADA-Verbot fallen, werden die Auslegungsschwierigkeiten zunehmen.

Beim EU-Iran-Embargo ist dieser Punkt aufgrund des Listenansatzes weitgehend gelöst. Allerdings stellen sich auch hier zahlreiche Einzelfragen, etwa welche Wasserstoffbehandler, Reformer oder Pumpen „besonders konstruiert sind“ für Beförderung von Öl/Kraftstoffen, zur Entschwefelung von Benzin etc. Auslegungsprobleme gibt es weiterhin auch mit dem Verbot der Beteiligung an iranischen Einrichtungen, die im Bereich der Raffination tätig sind (Art. 11 Abs. 1).

Während ein Anteilserwerb oder gar ein Joint Venture mit einem iranischen Raffinationsunternehmen verboten sein werden, können sich Fragen stellen, ob dies etwa auch Lizenzverträge mit einem ­solchen Unternehmen betrifft. Im Zweifel werden diese Vorschriften jedoch restriktiv auszulegen sein. Die Beratung durch einen Exportanwalt ist angesichts des offenen Wortlauts dieser Artikel sehr ratsam, um hohe Sanktionen zu vermeiden.

Verstoß gegen Völkerrecht?

Der Umstand, dass diese Handelsverbote für den iranischen Öl- und Gasmarkt keine Rechtfertigung in der SR-Resolution 1929 (2010) finden, führt dazu, dass diese offenkundig völkerrechtswidrig sind. Denn die einzig mögliche Rechtfertigung durch Art. XXI lit.c GATT – durch eine entsprechende Sicherheitsrat-Resolution nach Kap. VII UN-Charta – fehlt hier.

Da im Kollisionsfall das WTO-Recht dem EG-Recht im Range vorgeht, könnten Unternehmen, die von diesen Normen der EU-Verordnung 961/2010 erheblich betroffen sind, im Zweifel entweder selber oder über den Mitgliedsstaat ihrer Niederlassung eine Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen diese Artikel erheben. Allerdings müsste hierfür die zweimonatige Klagefrist (bis 27.12.2010) beachtet werden (vgl. Art. 263 AEUV). Nach Ablauf dieser Frist könnte
die Frage eines Verstoßes mit höher­rangigem WTO-Recht allenfalls noch im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens (also durch Vorlage einer entsprechenden Frage durch das Gericht eines Mitgliedsstaats) geklärt werden.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-partner.com

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