Für europäische Exportunternehmen mit Tochtergesellschaften außerhalb der EU birgt die Bestimmung des Anwendungsbereichs von länderbezogenen EU-Embargos mitunter große Rechtsunsicherheiten. Zur Verdeutlichung dieses Problems soll hier das vor kurzem verschärfte Iran-Embargo exemplarisch betrachtet werden: Kann zum Beispiel ein deutsches Unternehmen den Iran-Sanktionen dadurch ausweichen, dass es Warenlieferungs- und Dienstleistungsaufträge auf seine türkische Tochtergesellschaft umleitet?

Von Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Partner, und Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt, Graf von Westphalen

Problemstellung: ein hypothetischer Fall

Das deutsche Unternehmen U, das Dienstleistungen für die Erdölindustrie erbringt, unterhält in mehreren außereuropäischen Ländern Tochtergesellschaften, unter anderem in der Türkei. Diese Tochtergesellschaften sind teils mit drittländischen, teils mit europäischen Ge-schäftsführern besetzt. U geht davon aus, dass solche Tochtergesellschaften in Drittstaaten nicht automatisch vom Anwendungsbereich der Iran-Embargo-Verordnung erfasst werden, und möchte sein umfangreiches Iran-Geschäft künftig über seine Tochtergesellschaft in der Türkei abwickeln. Ist das rechtlich zulässig?

Rechtliche Ausgangslage

Mit der am 27. Oktober 2010 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010 „über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007“ (nachfolgend: Verordnung) hat der Rat der Europäischen Union den bereits am 26. Juli 2010 gefassten Ratsbeschluss 2010/413/GASP in bindendes Recht um-gesetzt und die Wirtschaftssanktionen gegen den Iran weiter verschärft.

Ausweitung der Exportverbote

Die neu eingeführten Regelungen führen unter anderem zu einer personen- und güterbezogenen Ausweitung des Iran-Embargos und betreffen insbesondere Schlüsselausrüstung und technologie für den iranischen Erdöl und Erdgassektor. Verboten bzw. genehmigungspflichtig sind nicht nur der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der­artiger Waren, sondern auch die Erbringung von technischer Hilfe oder Ver­mittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den gelisteten Gütern und Technologien.

Anwendungsbereich der Sanktionen

Zunächst ist zu fragen, ob die von U er-brachten Dienstleistungen als „technische Hilfe“ im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung oder -technologie für die Erdölindustrie stehen und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind. Dies setzt eine gründliche Prüfung des Anhangs VI der Verordnung voraus, der alles andere als einfach zu verstehen ist – eine gemeinsame Aufgabe für Techniker und Juristen.

In persönlicher Hinsicht ist davon aus­zugehen, dass die Empfängerseite der Dienstleistungen vom Iran-Embargo erfasst ist, denn die Verbote gelten im Zusammenhang mit „iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“. Hiervon umfasst sind der iranische Staat und seine Behörden, jede natürliche ­Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, jede juristische Person, Organisa­tion oder Einrichtung mit Sitz im Iran sowie jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befindet.

Außereuropäische Tochtergesellschaften vom Geltungsbereich erfasst?

Zweifelhaft ist jedoch, ob auch die türkische Tochtergesellschaft von U in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hinsichtlich ihres Geltungsbereichs übernimmt die Verordnung eine Regelung, die auch bei anderen Embargo-Verordnungen zu finden ist, nämlich eine Kombination des Territorialitäts- und des Personalprinzips. Sie gilt nach Art. 39 der Verordnung

  • im Gebiet der EU einschließlich ihres Luftraums,
  • an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedsstaaten unterliegen, für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats innerhalb und außerhalb des Gebiets der EU,
  • für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats innerhalb und außerhalb des Gebiets der EU,
  • für die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie
  • für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der EU getätigt werden.

Hieraus ergibt sich, dass zwar auch nichteuropäische Unternehmen, die zum Beispiel von einer europäischen Nieder­lassung aus dem Iran technische Hilfe an den Iran bereitstellen, von den Sanktionen erfasst werden. Hingegen scheinen die in Drittstaaten ansässigen (selbständigen) Tochtergesellschaften von europäischen Unternehmen nicht ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst zu werden.

Diese Feststellung bedarf freilich insoweit der Einschränkung, als der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, wenn Tochtergesellschaften mit europäischen Geschäftsführern besetzt sind, für die als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats die Verordnung auch außerhalb des Unionsgebiets gilt. Darüber hinaus lässt sich jedoch der Verordnung eine besondere Verantwortlichkeit der EU-Muttergesellschaften für die Tätigkeit ihrer Tochter­gesellschaften in Drittstaaten nicht entnehmen.

Umgehungsverbot als Grenze

Äußerste Grenze ist insoweit sicherlich das in der Verordnung niedergelegte Umgehungsverbot, so dass Aufträge jedenfalls nicht von U zielgerichtet auf seine türkische Tochtergesellschaft oder andere Tochtergesellschaften in Drittländern, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden, umgeleitet werden dürfen.

Sofern die türkische Tochtergesellschaft jedoch völlig unabhängig von der europäischen Muttergesellschaft agiert und ihr operatives Geschäft ohne jegliche (operative) Einflussnahme oder Hilfestellung von U führt, dürfte der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet sein. Darüber hinaus lässt sich der Ver­ordnung auch keine Verantwortlichkeit der EU-Muttergesellschaft dahingehend entnehmen, die Geschäftstätigkeit ihrer außereuropäischen Tochtergesellschaften durch regelmäßiges Reporting bzw. Statusinformationen kontrollieren oder gar Iran-Geschäfte unabhängig agierender Tochtergesellschaften gezielt unterbinden zu müssen.

Fazit

Freilich fehlt es zu diesen schwierigen Fragen bislang an verbindlichen Aussagen der Rechtsprechung und der zuständigen Behörden, so dass eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit für die Unternehmen besteht. Es dürfte allerdings einiges dafür sprechen, keine derartig weitgehende Verantwortlichkeit der EU-Muttergesellschaften anzunehmen.

Natürlich darf U die Verbote der Verordnung nicht im obengenannten Sinne umgehen oder Tätigkeiten der Tochter­gesellschaften in irgendeiner Weise unterstützen, die – wären sie vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst – verboten wären. Andererseits fallen außereuropäische Tochtergesellschaften nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich, und man kann diese Begrenzung des Anwendungsbereiches nicht einfach durch eine zu weitgehende Auslegung aushebeln, indem man die Tätigkeit der Tochtergesellschaften, etwa als „mittelbare“ technische Hilfe, der EU-Muttergesellschaft vollumfänglich zu-rechnet.

Denn dann wäre der Anwendungsbereich der Verordnung uferlos und die Regelung des Art. 39 der Verordnung sinnlos. Eine derartige – weit über den Verordnungswortlaut hinausgehende – Auffassung verstieße im Übrigen angesichts der harten Strafen, die mit Verordnungsverstößen verbunden sind (vgl. Art. 37 der Verordnung, § 34 Abs. 2 Außenwirtschafts­gesetz), nicht nur gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. den Grundsatz nulla poena sine lege, sondern auch gegen das unions- und verfassungsrechtlich abgesicherte Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Der Weg in den Iran kann folglich durchaus über die Türkei führen – er kann aber auch in eine Sackgasse führen, wenn ­dieser Weg allzu zielstrebig aus der EU heraus verfolgt wird.

Kontakt: l.harings[at]gvw.com ; g.schwendinger[at]gvw.com

18 replies on “Führt der Weg in den Iran über die Türkei”

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