Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängte bereits erstmals im Dezember 2006 Sanktionen gegen Iran wegen dessen Atomprogramms. Gegenstand der Maßnahmen sind auch Finanzsanktionen, von denen nicht nur die Kreditwirtschaft, sondern auch deutsche Unternehmen mit Iran-Geschäft betroffen sind. Nicht zuletzt aufgrund eines wachsenden Problembewusstseins wirken sich die Finanzsanktionen zunehmend auf den Handel mit dem Iran aus.

Von Marian Niestedt, Rechtsanwalt, Graf von Westphalen

Nach jüngsten Meldungen hat Deutschland im ersten Halbjahr 2010 Waren im Wert von rund 1,85 Mrd Euro – 14% mehr als in der ersten Hälfte 2009 – in den Iran verkauft. Die Importe aus dem Iran stiegen sogar um rund 88% auf 280 Mio Euro. Damit hat das Handelsvolumen gegenüber 2009 trotz der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegen den Iran verhängten Sanktionen zugenommen.

Gleichzeitig ist aber bei den Wirtschaftsbeteiligten eine zunehmende Sensibilisierung festzustellen, was das Iran-Geschäft betrifft, obwohl die Sanktionen gegen den Iran bereits seit Ende 2006 gelten. So üben etwa Banken zunehmend Zurückhaltung bei der Finanzierung von Geschäften mit Iran-Bezug. Im Iran ansässige deutsche Geschäftsbanken nehmen bereits seit Herbst 2007 kein Neugeschäft mehr an. Dazu beigetragen hat die jüngste Verschärfung der Sanktionen durch den UN-Sicherheitsrat am 9. Juni 2010, die bisher auf EU-Ebene im Wesentlichen Gegenstand eines Ratsbeschlusses vom 26. Juli 2010 sind. Dieser Beschluss gilt nicht unmittelbar, sondern muss erst noch umgesetzt werden. Mit einer Umsetzung durch eine EU-Verordnung ist aber noch im September 2010 zu rechnen.

Nachdem der Iran der Aufforderung des UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2006 zur Einstellung seiner Aktivitäten zur Urananreicherung nicht nachgekommen war, verhängte dieser bereits im Dezember 2006 Sanktionen gegen den Iran. In der Folgezeit wurden die Sanktionen weiter verschärft, zuletzt am 9. Juni 2010. Mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 und den Änderungsverordnungen [zuletzt Verordnung (EG) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010] wurden die Beschränkungen der Vereinten Nationen gegen den Iran im nichtmilitärischen Bereich in den EU-Mitgliedstaaten in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Weitere Umsetzungsmaßnahmen, die unter anderem eine Ausweitung der Güterverbotsliste, Verbote im Energiesektor sowie Meldepflichten für Finanztransaktionen beinhalten, werden noch im September erwartet.

Die EU-Sanktionen gegen den Iran regeln insbesondere Ausfuhrverbote für be-stimmte hochsensible Güter und Technologien, die im Nuklearbereich oder im Bereich der Trägertechnologie eingesetzt werden können. Zudem enthält die Sanktionsverordnung Genehmigungspflichten für Ausfuhren von bestimmten sonstigen Gütern und Technologien.

Ebenfalls beschränkt wird der Kapital- und Zahlungsverkehr durch die Finanzsanktionen. Diese wirken sich sowohl auf die Finanz- und Kreditinstitute in der EU, als auch auf alle Unternehmen mit Iran-Geschäft aus, die auf Finanzdienstleistungen angewiesen sind, z.B. zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs oder wegen der Inanspruchnahme von Garantien.

Die Verordnung (EG) Nr. 427/2007 verbietet es insoweit zunächst, für gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran oder zur Verwendung im Iran – selbst wenn nur mittelbar – Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Militärgütern oder bestimmten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen.

Darüber hinaus unterliegt die Bereitstellung von finanziellen Ressourcen für Unternehmen, die bestimmte Waren mit sowohl zivilem als auch militärischem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Waren) herstellen, die wiederum im Einzelnen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 427/2007 genannt sind, einer Genehmigungspflicht.

Die Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ordnet zudem in Art. 7 das Einfrieren von sämtlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz gelisteter Personen und Unternehmen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, an. Zu diesen zählen auch bestimmte iranische Banken wie die Banken Mellat, Melli, Post Bank, Sepah und Saderat, jeweils einschließlich aller Niederlassungen, sowie die Tochterunternehmen.

Von besonderer praktischer Bedeutung für Finanzierungen ist das sogenannte Bereitstellungsverbot gegenüber den gelisteten Personen oder Unternehmen, die an dem iranischen Anreicherungsprogramm beteiligt sind. Danach ist es verboten, diesen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Davon erfasst sind sämtliche Vermögenswerte und wirtschaftlichen Vorteile einschließlich Handelsgeschäfte.

Damit kommt das Bereitstellungsverbot einem Waren- und Dienstleistungsembargo in Bezug auf die gelisteten Personen und Unternehmen gleich. Eine verbotene mittelbare Bereitstellung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Güterlieferung an ein nicht gelistetes Unternehmen erfolgt, an dem ein gelistetes Unternehmen 50% oder mehr der Geschäftsanteile hält. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn etwa aufgrund von Sonderrechten ein beherrschender Einfluss der gelisteten auf das nicht gelistete Unternehmen anzunehmen ist.

Für die Praxis bedeutet das, dass bereits jetzt aufgrund des Bereitstellungsverbotes keinerlei Zahlungen zum Beispiel an gelistete iranische Banken geleistet werden dürfen. Lediglich Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person gelistet wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden (sogenannte „Altfälle“), sind dann möglich, wenn die Gutschrift auf ein eingefrorenes Konto erfolgt und damit dem Zugriff der gelisteten Person entzogen ist.

Geht es um eine Zahlung aus dem Iran an einen deutschen Exporteur, d. h. bedient eine iranische Bank lediglich eine von ihrem Kunden eingegangene Verbindlichkeit, ist das regelmäßig unproblematisch. Die Zahlung kann dann aber nicht von einem eingefrorenen EU-Konto der gelisteten Bank erfolgen.

Neben dem Bereitstellungsverbot ist immer auch das sogenannte Erfüllungsverbot nach Art. 12a der Iran-Embargo-Verordnung zu beachten. Zweck dieses Verbotes ist es, die Erfüllung von Schadensersatz- und Garantieansprüchen für aufgrund der Sanktionen verbotene Grundgeschäfte auszuschließen. EU-Personen und Unternehmen ist es danach verboten, Forderungen nach Schadensersatz oder vergleichbaren Forderungen, wie einem Aufrechnungsanspruch oder einem Garantieanspruch, die von iranischen Personen oder Unternehmen (einschließlich Banken) erhoben werden, nachzukommen, wenn ein Vertrag oder Geschäft, z. B. eine Lieferung von Waren, aufgrund der Sanktionen nicht durchgeführt werden darf.

Es ist beabsichtigt, das „Erfüllungsverbot“ mit Umsetzung des Beschlusses vom 26. Juli 2010 auszuweiten, sodass zukünftig gegenüber gelisteten Personen und Unternehmen auch die Erfüllung von Primäransprüchen ausgeschlossen sein dürfte.

Eine besondere Rolle bei der Finanzierung von Iran-Geschäften spielen Garantien und Akkreditive. Die Auszahlung von Garantien an gelistete Banken verstößt grundsätzlich gegen das Bereitstellungsverbot. Das Bereitstellungsverbot ist grundsätzlich ebenfalls auf die Verlängerung einer Garantie anwendbar. Nur wenn die zu verlängernde Garantie bereits eine „extend or pay“-Klausel enthält, stellt die Verlängerung einer bereits vor dem Tag der Listung des Empfängers übernommenen Verpflichtung aus einer Rückgarantie mit einer „extend or pay“-Klausel dann nach der derzeit angewandten Praxis keinen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot dar, wenn das sanktionierte iranische Institut ein eingefrorenes Konto im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 hat und bei Inanspruchnahme der Garantie eine Zahlung auf das einge-frorene Konto erfolgen würde.

Der Großteil der Iran-Geschäfte wurde in der Vergangenheit über Akkreditive abgewickelt. Akkreditive sind zwar weiterhin mit nicht sanktionierten iranischen Banken möglich, jedoch meist nur auf Avisobasis und ohne Bestätigung. Handelt eine deutsche Bank als Avisbank und leitet sie das Geld aus dem Iran an einen deutschen Exporteur weiter, fehlt es an der Bereitstellung von Geldern an eine gelistete Person oder ein gelistetes Unternehmen. Eine gelistete iranische Bank kann im Zuge der Abwicklung des Akkreditivs dagegen keine direkten Zahlungen mehr auf Konten in der EU leisten, da ihre hierfür notwendigen Korrespondenzkonten in der EU eingefroren sind.

Um zu gewährleisten, dass die Zahlung gleichwohl den Empfänger in der EU (z. B. einen deutschen Exporteur) erreicht,

  • kann ein Akkreditiv bei einer nicht-gelisteten iransichen Bank eröffnet werden;
  • kann unter Umständen eine gelistete iranische Bank (z. B. Bank Mellat) eine entsprechende Zahlung und eine nicht-gelistete iranische Bank [z. B. (bislang) Bank Tejerat] leisten, welche die Zahlung dann über ihre nicht eingefrorenen Korrespondenzkonten an eine deutsche Korrespondenz-/Avisbank weiterleitet;
  • kann ein Antrag auf Genehmigung der Zahlung durch die Bundesbank nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 gestellt werden.

Art. 9 der Embargo-Verordnung sieht für „Altfälle“ eine Genehmigungsmöglichkeit vor. Schulden eine gelistete Person oder ein gelistetes Unternehmen Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem Tag übernommen wurden, an dem sie gelistet wurden, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, wenn festgestellt wurde:

  • dass die Gelder für eine von einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und
  • die Verpflichtung nicht dazu beiträgt, gelistete (insbesondere proliferationsrelevante) Güter und Technologien herzustellen, zu verkaufen, zu erwerben, weiterzugeben, auszuführen, einzuführen, zu befördern oder zu verwenden, und
  • die Zahlung nicht gegen das Bereitstellungsverbot verstößt.

Der Genehmigungsprozess ist erfahrungsgemäß zeitaufwendig, insbesondere wenn sich die Bundesbank mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abstimmt, bei dem derzeit aufgrund des Arbeitsanfalles lange Bearbeitungszeiten herrschen. Wie eine Zahlung sichergestellt wird, ist im Einzelfall, gegebenenfalls unter Klärung mit den zuständigen deutschen Behörden, zu entscheiden.

Ein Verstoß gegen ein Lieferverbot oder das Bereitstellungsverbot ist dem deutschen Wirtschaftsbeteiligten dann nicht zuzurechnen, wenn er im guten Glauben gehandelt hat und wenn ihm keine Fahrlässigkeit, etwa durch Nicht- oder ungenügendes Prüfen oder Bewerten der ihm verfügbaren Informationen, vorgeworfen werden kann. Er könnte demnach subjektiv auch nicht haftbar gemacht werden, wenn ihm nicht bekannt war und er keinen Grund zur Annahme hatte, dass er durch sein Handeln gegen Verbote verstößt. Dieses ­Haftungsprivileg gilt allerdings nicht für das Erfüllungsverbot.

Sanktionsrechtlich ist daher in jedem Fall der Geschäftspartner anhand der existierenden Sanktionslisten rechtzeitig zu überprüfen. Dabei sollten auch die US-amerikanischen Listen miteinbezogen werden. Ist etwa eine Person nicht von der EU gelistet, wohl aber von den USA, kann das bereits rein praktisch dazu führen, dass Banken für das Geschäft keine Finanzierung übernehmen.

Die Finanz- und Kreditinstitute müssen ihrerseits ihre Kunden überprüfen und darüber hinaus das zugrundeliegende Geschäft soweit möglich selbst überprüfen, sich also zumindest entsprechende Bestätigungen von ihren Kunden (z.B. den Lieferanten) einholen. Das bedeutet für Exporteure wiederum, dass sich die Finanz- und Kreditinstitute von ihnen die Unbedenklichkeit des zu finanzierenden Geschäfts bestätigen lassen werden. Im Zweifel ist diese immer mit dem BAFA zu klären.

Verstöße gegen Sanktionsbestimmungen haben verschiedene, gravierende Folgen. Zu nennen sind insbesondere zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen: Wird gegen die Verbote der Sanktionsverordnung verstoßen, dürften die Verträge, die unter Verstoß gegen geltende Sanktionsbestimmungen geschlossen wurden, gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes ge-gen ein gesetzliches Verbot nichtig sein. Hinsichtlich der Verträge, die vor dem Erlass eines entsprechenden Verbotes geschlossen wurden, verstieße ihre Erfüllung gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. § 33 und § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes sehen zudem vor, dass Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte – je nach Art des Embargos – als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden können. Schließlich können sämtliche Umsätze, die unter Verstoß gegen Sanktionsbestimmungen erzielt wurden, verfallen.

In der Praxis gewinnen die Sanktionen gegen den Iran zunehmend an Bedeutung, obgleich sie bereits seit Ende 2006 bestehen. Nicht zuletzt auch wegen der von den USA gegen den Iran ergriffenen Sanktionsmaßnahmen sind Unternehmen – zu Recht – sensibilisiert. Jedes Geschäft mit Iran-Bezug – das gilt auch für die Durchführung von „Altgeschäften“ – ist sanktionsrechtlich zu prüfen und zu bewerten, um Verstöße gegen die Sanktionsbestimmungen zu vermeiden. In Zweifelsfragen sollten Auskünfte entweder bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, oder beim BAFA eingeholt werden.

Kontakt: m.niestedt[at]gvw.com

22 replies on “Iran- Sanktionen erschweren Finanzierung”

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