Mit der am 24. März 2012 in Kraftneuen Iran-Embargo-Verordnung Nr. (EU) 267/2012 wurde die bislang gültige Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ersetzt und der Beschluss 2012/35/GASP vom 23. Januar 2012 nunmehr vollständig in unmittelbar anwendbares – also für alle Wirtschaftsteilnehmer verbindliches – Recht umgesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Von Dr. Gerd Schwendinger LL.M., Rechtsanwalt, Graf von Westphalen

Teile der im Beschluss 2012/35/GASP vorgesehenen Sanktionen (insbesondere die personenbezogenen Beschränkungen der iranischen Zentralbank sowie weiterer Personen und Einrichtungen) wurden bereits durch die am 24. Januar 2012 in Kraft getretenen Verordnungen 56/2012 und 54/2012 (zur Änderung/Durchführung der nunmehr aufgehobenen Verordnung 961/2010) in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. Demgegenüber bedurften die sonstigen im GASP-Beschluss vorgesehenen Sanktionen noch der Umsetzung, die mit der Verordnung (VO) 267/2012 nun erfolgt ist.

Zudem ist am 24. März 2012 noch die VO 264/2012 in Kraft getreten, die eine Änderung der – neben der neuen VO 267/2012 nach wie vor gültigen – VO 359/2011 („über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran“) enthält. Die VO 264/2012 umfasst insbesondere eine neue Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Überwachungssoftware. Außerdem wurden durch die VO 264/2012 die ursprünglich in der VO 961/2010 geregelten Verbote in Bezug auf Ausrüstungen, die zur internen Repression der iranischen Bevölkerung verwendet werden können, nunmehr in die VO 359/2011 überführt (welche im Übrigen im Wesentlichen Finanzsanktionen gegen Personen und Organisationen enthält, die für schwere Menschenrechtsverletzungen im Iran verantwortlich sind).

Warum der EU-Verordnungsgeber bei der Novellierung der Iran-Embargo-Verordnung lediglich die VO 961/2010 aufgehoben hat und die Chance ungenutzt ließ, sämtliche (also auch die in der VO 359/2011 separat geregelten) Iran-Sanktionen in einem konsolidierten Rechtsakt, (nämlich der VO 267/2012) zusammenzufassen, erschließt sich dem kritischen Betrachter nicht.

Kritisch anzumerken ist ferner, dass durch eine teilweise Neunummerierung der Artikel und der Anhänge in der VO 267/2012 die Orientierung für den Normadressaten etwas erschwert wird. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick gegeben, der es dem Leser erleichtern soll, sich in der neuen Verordnung zurechtzufinden:

Die personenbezogenen Beschränkungen sind nun in Art. 23 ff. (früher Art. 16 ff.) der Verordnung geregelt. Verboten sind nach wie vor alle Geschäfte mit Personen bzw. Unternehmen, die in den Anhängen VIII und IX (früher Anhänge VII und VIII) gelistet sind.

Die güterbezogenen Beschränkungen der VO 267/2012 umfassen zum einen die bereits aus der Vorgängerverordnung bekannte Genehmigungspflicht für bestimmte, nunmehr in Anhang III (früher Anhang IV) gelistete Güter. Hinzu kommen zum anderen – teils alte und teils neue – güterbezogene Verbote, insbesondere Exportverbote für

  • die meisten Dual-Use-Güter (Anhang I),
  • bestimmte proliferationsrelevante Güter (Anhang II),
  • Schlüsselausrüstung und technologie für die Öl und Gasindustrie sowie (und dies ist neu) für die petrochemische Industrie im Iran (Anhang VI)
  • Gold, Edelmetalle und Diamanten (Anhang VII), die von den Verboten der VO 961/2010 ebenfalls bislang noch nicht erfasst waren.

Mit diesen Verboten geht jeweils ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten (Brokering) oder Finanzmitteln bzw. Finanzhilfen im Zusammenhang mit den vorgenannten gelisteten Gütern einher.

Zusätzlich zu den schon zuvor bestehenden Einfuhrverboten (Art. 4) wurden u.a. neue Importverbote geregelt für

  • Rohöl und Erdölerzeugnisse (Anhang IV) und
  • petrochemische Erzeugnisse (Anhang V).

Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen sind nunmehr in Art. 30 ff. und Verkehrsbeschränkungen in Art. 36 ff. geregelt. Auch die Nummerierung der allgemeinen Vorschriften am Schluss der Verordnung, wie des Erfüllungsverbots (nunmehr Art. 38) oder der Haftungsregelungen (nunmehr Art. 42), hat sich etwas verschoben, allerdings ohne wesentliche inhaltliche Neuerungen. Begrüßenswert erscheint, dass das zuvor über verschiedene Vorschriften „verstreut“ geregelte Umgehungsverbot jetzt einheitlich in Art. 41 normiert ist.

Nachfolgend wird lediglich auf die praktisch bedeutsamsten Neuregelungen der VO 267/2012 gegenüber der alten Iran-Embargo-Verordnung eingegangen.

Vorgesehen ist in der VO 267/2012 nunmehr ein Verbot, iranisches Rohöl und Erdölerzeugnisse (Art. 11) oder petrochemische Erzeugnisse (Art. 13) einzuführen, zu erwerben oder zu befördern oder diesbezüglich unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. Unter „Erdölerzeugnisse“ fallen nach Anhang IV beispielsweise Vaselin (Erdölgelee), Paraffin oder Bitumen aus Erdöl. Zu den „petrochemischen Erzeugnissen“ gehören laut Anhang V zum Beispiel Stoffe wie Ammoniak, Methanol, Benzole und Phenole.

Diese Verbote sind flankiert von Übergangsfristen für Altverträge: Insbesondere können Handelsverträge, betreffend Rohöl und Erdölerzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 (also dem Tag der Annahme des Beschlusses 2012/35/GASP) geschlossen worden sind, noch bis zum 1. Juli 2012 erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Demgegenüber können Verträge, betreffend petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen worden sind, nur noch bis zum 1. Mai 2012 erfüllt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a). In beiden Fällen muss die Inanspruchnahme der Altfallregelungen mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen nationalen Behörde gemeldet werden. Das o.g. Versicherungsverbot gilt bis zum 1. Juli 2012 (Rohöl/Erdölerzeugnisse) bzw. 1. Mai 2012 (petrochemische Erzeugnisse) nicht für (Umwelt-) Haftpflichtversicherungen und Rückversicherungen (Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2).

Ferner enthält die VO 267/2012 ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder Ausfuhr von Schlüsselausrüstungen und -technologien für die petrochemische Industrie im Iran (Art. 8 Abs. 1 und 3) inklusive des Verbots der Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Finanzhilfen in diesem Zusammenhang (Art. 9). Die „petrochemische Industrie“ wird in Art. 17 Abs. 3 lit. d definiert als „Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V“. Worum es sich demgegenüber bei der eigentlichen „Schlüsselausrüstung und -technologie“ für diesen Bereich handelt, ergibt sich jedoch nicht aus Anhang V, sondern aus Abschnitt 3 des Anhangs VI (u.a. bestimmte Reaktoren, Kolonnen und Kompressoren sowie hierfür entwickelte Software).

Stichtag für den Vertrauensschutz für Altverträge ist wiederum der Tag der Annahme des Beschlusses 2012/35/GASP – allerdings nur für Investitionsverträge, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition im Iran betreffen. Hingegen gilt für Handelsverträge, die Schlüsselausrüstung oder -technologie für die petrochemische Industrie betreffen (oder akzessorische Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind), der 24. März 2012 als Ausschlussdatum (Art. 10 lit. b).

Letzteres ist bemerkenswert, da sich der maßgebliche Stichtag für Handelsverträge gegenüber dem GASP-Beschluss zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten (hier um zwei Monate) auf das Datum des Inkrafttretens der VO 267/2012 verschoben hat. Ähnlich verhielt es sich bereits in der Vergangenheit mit der Vertrauensschutzregelung für Handelsverträge (betreffend Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor) in Art. 10 der alten VO 961/2010, die seinerzeit ebenfalls nicht auf den 26. Juli 2010 (d.h. die Verabschiedung des zugrundeliegenden Beschlusses 2010/413/GASP), sondern das Inkrafttreten der VO 961/2010 (d.h. den 27. Oktober 2010) abstellte. Insofern waren Unternehmen auch diesmal wieder gut beraten, in der Zeit zwischen Verabschiedung des GASP-Beschlusses und Inkrafttreten der Umsetzungsverordnung noch weiterhin entsprechende Handelsverträge mit ihren Geschäftspartnern abzuschließen, da sie nun von der großzügigeren Stichtagsregelung profitieren können. Schließlich ist es im Hinblick auf Unternehmen der iranischen petrochemischen Industrie verboten, Kredite zu gewähren, Gesellschaftsbeteiligungen auszuweiten oder zu erwerben oder Joint Ventures zu gründen, sofern dies jeweils nicht schon vor dem 23. Januar 2012 vereinbart war (Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 lit. c, Art. 21).

Auch ist es nunmehr untersagt, mit den öffentlichen Einrichtungen des Irans oder für diese Geschäfte zu tätigen, die den Verkauf, den Erwerb, die Ein- oder Ausfuhr, die Beförderung oder Weitergabe von Gold, Edelmetallen und Diamanten im Sinne von Anhang VII betreffen, oder in diesem Zusammenhang technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen bereitzustellen (Art. 15).

Es ist nach Art. 16 verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Schließlich enthält die Verordnung neben dem Verbot, den in Anhang VIII und IX gelisteten Personen spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden (Art. 23 Abs. 4), noch einige neue Regelungen über die Kontrolle von Geldtransfers:

Zu beachten ist hierbei erstens insbesondere die Einbeziehung von Bargeldtransfers in die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Die Definition von „Geldtransfers“ wurde (über die bereits unter der Vorgängerverordnung erfassten elektronischen Geldbewegungen hinaus) auf nichtelektronische Transfers ausgedehnt, um Umgehungsversuche zu vereiteln. Sie erfasst nunmehr auch „jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind“ (Art. 1 lit. t, ii). Da nach dem Wortlaut der Norm lediglich Bargeldzahlungen erfasst werden, die darauf abzielen, einem Begünstigten „bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister“ einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, dürften bankenunabhängige Bargeldtransfers wohl weiterhin ohne Umgehung des Embargos zulässig sein.

Zweitens galten für Geldtransfers die Genehmigungspflichten (für Transfers ab 40.000 EUR) und Meldepflichten (für Transfers über 10.000 und unter 40.000 EUR) gegenüber der Bundesbank bereits nach der alten Verordnung unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, „offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen“ durchgeführt wird – ohne dass bislang jedoch hinreichend klar gewesen wäre, welche Fallkonstellationen im Einzelnen unter derartige „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“ fallen. Hier schafft nun die neue VO 267/2012 mehr Rechtssicherheit: Danach umfasst dieser Begriff gemäß Art. 30 Abs. 2 zwei Fallgruppen, nämlich

  • zum einen eine Reihe von aufeinanderfolgenden Transfers von derselben iranischen Person oder an dieselbe Person, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln die vorgenannten Schwellenwerte nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder
  • zum anderen eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.

Die neue EU-Iran-Embargo-Verordnung enthält zwar einerseits einige inhaltliche Neuerungen – darunter durchaus auch Verschärfungen – im Vergleich zur bisherigen rechtlichen Situation. Andererseits bleibt vieles jedoch beim Alten, und das EU-Sanktionsregime eröffnet europäischen Unternehmen nach wie vor nicht unerhebliche Spielräume für legales Iran-Geschäft. Allerdings werden diese Spielräume freilich zusehends kleiner. Im Iran-Handel tätige Firmen tun daher angesichts der bei Embargoverstößen drohenden empfindlichen Strafen weiterhin gut daran, vor jeder einzelnen Transaktion die Rechtslage genau zu prüfen und im Zweifelsfalle einen Spezialisten hinzuzuziehen.

Kontakt: g.schwendinger[at]gvw.com

18 replies on “Neue Verordnung zum EU- Iran- Embargo”

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