Nichtgemeinschaftswaren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, können im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zwischen zwei innerhalb der EU gelegenen Orten befördert werden. Die Überführung der Ware in das Versandverfahren vermeidet das Entstehen einer Zollschuld beim Transport, vorausgesetzt allerdings, sämtliche Vorschriften betreffend das Versandverfahren werden eingehalten.
Von Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen
Das Versandverfahren birgt allerdings für Unternehmen, die sich dieses Verfahrens bedienen, auch Risiken. In der zollrechtlichen Pflicht steht neben den Personen, die die Ware jeweils in Besitz haben, insbesondere der Hauptverpflichtete, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens die Verantwortung trägt und für etwaige Fehler Dritter geradestehen muss. Selbst wenn neben dem Hauptverpflichteten noch andere Per-sonen als Zollschuldner in Anspruch genommen werden können, halten sich die Zollbehörden regelmäßig beim Hauptverpflichteten schadlos. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es in der Regel zulässig ist, den Hauptverpflichteten unter mehreren möglichen Zollschuldnern als Adressat eines Einfuhrabgabenbescheides auszuwählen; der Hauptverpflichtete wisse um sein Risiko und könne sich regelmäßig zivilrechtlich absichern.
Wenig bekannt ist allerdings, dass das Risiko des Hauptverpflichteten nicht mit der Erledigung des Versandverfahrens beendet ist. Der Hauptverpflichtete erhält nach den Verfahrensanweisungen zum IT-Verfahren ATLAS eine automatisierte Information über die Erledigung des Versandverfahrens (sogenannte Erledigungsnachricht). Die Erledigungsnach-richt ist auch Voraussetzung für die Freigabe von Sicherheiten. Allerdings endet mit Empfang der Erledigungsnachricht entgegen weitverbreiteter Meinung nicht das Haftungsrisiko des Hauptverpflichteten.
Trotz erfolgter Erledigungsnachricht kann der Hauptverpflichtete weiterhin in Anspruch genommen werden. Dies etwa, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Erledigungsnachricht zu Unrecht generiert worden ist. Wie kann das geschehen? Die Erledigungsnachricht setzt doch die Beendigung des Versandverfahrens und folglich die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle voraus. Es kommen aber Fälle vor, in denen die Ware ihren vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht, ein an dieser Tat beteiligter Zollbeamter aber gleichwohl das Versandverfahren beendet und eine Eingangsbestätigung über die ordnungsgemäße Gestellung der Ware an die Abgangszollstelle übermittelt, so dass daraufhin auch der Hauptverpflichtete die automatisierte Erledigungsnachricht erhält.
Das Haftungsrisiko des Hauptverpflichteten resultiert hierbei aus einer Unterscheidung im Zollkodex zwischen Beendigung und Erledigung des Versandverfahrens. Denn bis zur Erledigung des Versandverfahrens nach Art. 92 Abs. 2 Zollkodex bleibt der Hauptverpflichtete verpflichtet und haftet damit auch. Erledigt ist das Versandverfahren demzufolge aber erst, wenn auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Abgangszollstelle verbliebenen Angaben mit den bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde. Daher kann es unter Umstände dazu kommen, dass das Versandverfahren durch einen Zollbeamten bereits beendet und eine Erledigungsnachricht generiert wurde, obwohl eine Erledigung im Sinne des Art. 92 Abs. 2 Zollkodex tatsächlich noch nicht eingetreten ist.
Vertrauensschutz wird in solchen Fällen, die in der Praxis immer wieder vorkommen, nicht gewährt. Für den Hauptverpflichteten bedeutet dies, dass er sich seine zivilrechtlichen Regressmöglichkeiten gegen den Auftraggeber bewahren muss, längstenfalls bis zum Ablauf der zollrechtlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Eine weitere und naheliegende Überlegung zur Risikominimierung sollte sein, bei der Auswahl der am Versandverfahren beteiligten Unternehmen auf die Zuverlässigkeit aller Beteiligten zu achten. Eine sorgfältige Auswahl der Unternehmen befreit zwar nicht von jeglichem Risiko, lässt jedoch die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sinken. Nicht zuletzt aus diesem Grund gewinnt der AEO-Status in der Praxis bei den Teilnehmern am Versandverfahren zunehmend an Bedeutung. Langjährige/dauerhafte Geschäftsbeziehungen erfüllen einen ähnlichen Zweck.
Kontakt: l.harings[at]gvw.de
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