Zum 1. Mai ist der Unions-Zollkodex (UZK) in Kraft getreten. Neu ist, dass es zur persönlichen Haftung von Zollsachbearbeitern ­kommen kann nach Art. 77 Abs. 3 UZK. Unter welchen Voraussetzungen tritt diese Haftung ein? Und was kann der Arbeitgeber unternehmen, um eine solche persönliche Haftung der Zollsachbearbeiter weitgehend zu minimieren? Umfassende Schulungen für die betroffenen ­Mitarbeiter sowie Verbesserungen der organisatorischen Prozesse können helfen.

Beitrag in der Gesamtausgabe

Ausgangsfall

Die Firma F in Deutschland hat einen Dienstleister D für das Importgeschäft. Der Zollsachbearbeiter Z1 von F führt die Einreihung der Güter durch und leitet diese Angaben an D weiter. Aufgrund dieser – wie sich später herausstellt unrichtigen – Einreihung kommt es dazu, dass für diese Einfuhr keine Abgaben anfallen. Als sich später herausstellt, dass diese Angaben unrichtig waren, fordert der Zoll diese Abgaben von Z1 persönlich. Ist dies rechtmäßig?

Wortlaut des Art. 77 Abs. 3 UZK

Nach Art. 77 Abs. 3 UA 2 UZK haftet für die Zollschuld neben dem Anmelder im Falle unrichtiger Angaben die „Person, welche die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren“. Eine vom Wortlaut fast gleiche Regelung fand sich bisher in Art. 202 Abs. 3 ZK. Danach war zusätzlicher Zollschuldner die Person, die an einer vorschriftswidrigen Verbringung in das EU-Zollgebiet beteiligt war, „obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelt“.

Der Haftungsmaßstab

Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass Zollsachbearbeiter „vernünftigerweise hätten wissen müssen“, dass ihre Angaben unrichtig sind. Einem Urteil des EuGH zu Art. 202 Abs. 3 ZK lässt sich entnehmen, dass hierfür auf das „Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ abzustellen ist. Im Ergebnis kann dies nur bedeuten, dass die Haftung bereits bei „leichter Fahrlässigkeit“ (bzw. einfacher Fahrlässigkeit) ausgelöst wird. (Das Arbeitsrecht kennt zusätzlich eine Differenzierung zwischen „leichtester“ und „mittlerer Fahrlässigkeit“; die Haftung dürfte im Prinzip für beide Formen gelten, weil eine Grenzziehung zwischen beiden kaum möglich ist). Denn auch für die einfache Fahrlässigkeit ist objektiv zu prüfen, „ob ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter, Bürger die Tatbestandsverwirklichung hätte erkennen und vermeiden können“. Fahrlässig ist es, wenn diese Sorgfalt außer Acht gelassen wird und die erforderlichen Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen werden. Demnach haften Zollsachbearbeiter für ihre objektiv unrichtigen Zollangaben dann, wenn es dadurch zu einer Nichterhebung von Abgaben kommt und wenn die Angaben leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtig waren.

Erforderliche Maßnahmen der Arbeitgeber

Um eine solche persönliche Haftung ihrer Zollsachbearbeiter weitgehend zu minimieren, sollten die Arbeitgeber ihre Zollsachbearbeiter umfassend schulen. Ziel sollte es sein, dass sie den Kenntnisstand eines „verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers“ erreichen. Durch solche Schulungen kann nicht nur die nötige Awareness geschaffen werden, um Zollvorgänge ordnungsgemäß durchzuführen. Indem auch die nötigen Maßnahmen trainiert werden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es künftig zu solchen Zollverstößen kommt. Gleichzeitig sollten die Arbeitgeber ihre Organisationsanweisungen und Prozessabläufe so optimieren, dass solche Verstöße künftig möglichst vermieden werden.

Haftungsfreistellung

Eine andere Frage ist, ob die Firmen eine Haftungsfreistellung für ihre Zollsachbearbeiter übernehmen sollten. Solange die Angaben allein leicht fahrlässig unrichtig waren, besteht hierfür keine zwingende Notwendigkeit: Denn nach geltendem Arbeitsrecht ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für leicht fahrlässige Verstöße seiner Mitarbeiter im Rahmen seines Betriebes zu haften. Andererseits könnte es die Zollsachbearbeiter beruhigen, wenn dies noch einmal explizit durch den Arbeitgeber klargestellt würde. Wenn allerdings auch die Haftung für grob fahrlässige Falschangaben übernommen werden soll, wäre eine entsprechende Haftungsfreistellung zugunsten der Zollsachbearbeiter sinnvoll. Sie gilt allerdings nur im Innenverhältnis; nach außen haften dann beide im Zweifel als Gesamtschuldner. Es sollte in der Haftungsfreistellung dann auch geklärt werden, ob die Freistellung auch für entsprechende Bußgelder gilt, die evtl. als Folge der unrichtigen Angaben erhoben werden.

Resümee

Die Neuregelung zeigt, dass es unter dem UZK auch zu persönlichen Haftungen von Zollsachbearbeitern kommen kann. Umso wichtiger ist es, dass die Firmen das Inkrafttreten des UZK zum Anlass dafür nehmen, ihre Zollabwicklungen zu optimieren. Dafür sind umfassende Schulungen der Mitarbeiter und eine Überprüfung der organisatorischen Vorgaben, v.a. der Organisationsanweisungen, unvermeidlich. Wenn auch die Haftung für grob fahrlässige Falschangaben übernommen werden soll, sind Haftungsfreistellungen der Firmen unvermeidlich. Zusätzlich kann geprüft werden, ob Versicherungslösungen bereitstehen. Es wäre unbillig, wenn die Zollsachbearbeiter für leicht fahrlässige Arbeitsfehler persönlich haften müssten; Gleiches dürfte auch noch für grob fahrlässige Arbeitsfehler gelten, wenngleich dies bereits ein Grenzfall ist. Es wäre wichtig, dass die Firmen ihren Zollsachbearbeitern gegenüber deutlich machen, unter welchen Voraussetzungen sie bereit sind, die Haftung zu übernehmen, um eine persönliche Haftung ihrer Zollsachbearbeiter möglichst zu vermeiden. Am wichtigsten dürften aber von nun an ständige Schulungen sein.

Für aktuelle Hinweise zum Zollrecht vgl. auch hier (http://hohmann-rechtsanwaelte.de/rechtstexte-zollrecht.html).

Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com

 

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