Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind Wirtschaftszentrum und wichtigste Logistikdrehscheibe sowie bedeutendster Handelspartner Deutschlands in der Nahostregion. Obwohl das Land in vielen Bereichen den rechtlichen Rahmen an westliche Standards angepasst hat, gibt es nach wie vor große – auch kulturell bedingte – Unterschiede. Rechtsanwalt Jörg Seifert erläutert einige Besonderheiten bei Handelsgeschäften, die unbedingt zu beachten sind.
Interview mit Jörg Seifert, Rechtsanwalt, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Dubai, VAE, www.dubai-lawyer.com
Herr, Seifert, können ausländische Unternehmen Waren direkt an Abnehmer in die VAE liefern, oder müssen sie einen Handelsvertreter einschalten?
Die oftmals zu hörende Aussage, dass Waren nur über einen registrierten Handelsvertreter eingeführt werden können, ist nicht zutreffend. Das Einzelexportgeschäft in die VAE unterliegt keinen rechtlichen Besonderheiten oder Restriktionen. Jedes in den VAE ansässige Unternehmen (mit einer entsprechenden Importlizenz) kann Waren importieren.
Was sollte beim Geschäftsabschluss beachtet werden?
Beim Einzelexportgeschäft ist der Abschluss eines Kaufvertrags angeraten, der die Obliegenheiten beider Parteien regelt. Der wichtigste Punkt dabei ist die Absicherung der Zahlung durch ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv. Ist der Geschäftspartner dazu nicht bereit, besteht stets die Gefahr des Zahlungsausfalls. Da die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung zeit- und kostenintensiv ist, sollte der Zahlungsabsicherung durch Akkreditiv stets höchste Priorität zukommen.
Wann sollte der Exporteur einen Handelsvertreter bzw. Eigenhändler einschalten?
Wenn Produkte nicht nur sporadisch, d.h. im Wege des Einzelexportgeschäfts, sondern regelmäßig in die VAE geliefert werden sollen, bietet sich die Ernennung eines Handelsvertreters oder Eigenhändlers (Vertriebsgesellschaft) an, der die entsprechenden Produkte vermarktet und/oder vertreibt sowie die Kundenbetreuung vor Ort übernimmt.
Was ist der Unterschied zwischen Handelsvertreter und Eigenhändler?
Der Handelsvertreter ist damit betraut, für ein anderes Unternehmen (Prinzipal) in dessen Namen und auf dessen Rechnung gegen Provisionszahlung in einem bestimmten Vertragsgebiet Geschäfte zu vermitteln. Ein Geschäftsabschluss kommt somit zwischen dem Prinzipal und dem Kunden zustande. Im Unterschied zum Handelsvertreter bezieht der Eigenhändler Waren direkt vom Hersteller und vertreibt diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Vertragsgebiet.
Welches Recht wird in den VAE angewendet?
Die spezialgesetzlichen Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes sind grundsätzlich auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter/Eigenhändler anwendbar, wenn das Vertragsverhältnis beim Handelsministerium registriert ist. Weitere gesetzliche Regelungen finden sich im VAE-Zivil- und Handelsgesetz (Bundesgesetz Nr. 5/1985 i.d.F. des Gesetzes Nr.1/1987; Bundesgesetz Nr. 18/1993). Diese Vorschriften sind allerdings nur dann anwendbar, wenn spezialgesetzliche Vorschriften im VAE-Handelsvertretergesetz fehlen oder dieses wegen einer fehlenden Registrierung des Vertragsverhältnisses nicht anwendbar ist.
Kann zwischen den Vertragspartnern ein anderes Recht vereinbart werden?
Die Vereinbarung eines anderen Rechts als das der VAE ist grundsätzlich möglich. In der Praxis wenden die hiesigen Gerichte jedoch grundsätzlich VAE-Recht an, auch wenn ein anderes Recht vereinbart ist. Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands ist nicht möglich, da nach dem VAE-Handelsvertretergesetz die Gerichte der VAE ausschließlich zuständig sind. Ein im Ausland ergangenes Urteil ist in den VAE gegen den Handelsvertreter nicht vollstreckbar, da durch ein solches Urteil die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der VAE verletzt ist.
Was sind die rechtlichen Anforderungen an den Handelsvertreter bzw. den Eigenhändler?
Handelsvertreter und Eigenhändler können nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes nur Staatsangehörige der VAE sein. Handelt es sich bei dem Handelsvertreter um eine juristische Person, so müssen alle Gesellschafter VAE-Staatsangehörige sein. Eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung kann daher grundsätzlich nach den Vorgaben des VAE-Handelsvertretergesetzes nicht als Handelsvertreter/Eigenhändler fungieren. In der Praxis gibt es allerdings zahlreiche Vertriebsgesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung, die nicht registriert sind, ohne dass dies negative Konsequenzen für den Prinzipal hat. In solchen Fällen ist auf das Vertragsverhältnis das VAE-Zivil- und Handelsgesetz anwendbar.
Muss eine Registrierung der Handelsvertreter- bzw. Eigenhändlerverträge vorgenommen werden?
Der Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag ist nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes beim Handelsministerium zu registrieren. Nur wenn das entsprechende Vertragsverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter/Eigenhändler registriert ist, sind die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes anwendbar. Aus nicht registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlerverträgen können grundsätzlich keine Ansprüche aus dem VAE-Handelsvertretergesetz hergeleitet werden, da diese nach dem VAE-Handelsvertretergesetz als nichtig angesehen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien eines nicht registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags rechtlich schutzlos sind. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien solcher nicht registrierten Verträge unterliegen statt den Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes denen des VAE-Zivil- und Handelsgesetzes.
Das VAE-Handelsvertretergesetz beinhaltet im Gegensatz zum VAE-Zivil- und Handelsgesetz eine Reihe von rechtlichen Vorteilen zugunsten des Handelsvertreters/Eigenhändlers, so dass dieser in der Praxis regelmäßig auf eine Registrierung des Vertragsverhältnisses drängt.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Registrierung von Handelsvertreter- bzw. Eigenhändlerverträgen?
Die Registrierung eines Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags hat fast ausschließlich für den Handelsvertreter/Eigenhändler positive Effekte. Der Prinzipal profitiert von einer Registrierung nur sehr bedingt.
Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht des Handelsvertreters bzw. Eigenhändlers?
Es handelt sich im Wesentlichen um vier Punkte: Der Handelsvertreter/Eigenhändler genießt per Gesetz Exklusivität hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgebiets. Er kann Parallelimporte unterbinden. Er hat Anspruch auf Kommissionszahlungen, und schließlich genießt er einen hohen Kündigungsschutz.
Die Exklusivität kann sich vertraglich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes Emirat oder mehrere Emirate erstrecken. Der Prinzipal hat daher die Möglichkeit,
in den VAE nicht nur einen, sondern mehrere Handelsvertreter/Eigenhändler für seine Produktpalette oder auch mehrere Handelsvertreter/Eigenhändler für dasselbe Vertragsgebiet zu bestimmen, sofern den einzelnen Vertragsverhältnissen verschiedene Produktgruppen zugrunde liegen.
Wie ist der Anspruch auf Kommissionszahlungen ausgestaltet?
Der Handelsvertreter hat einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Kommissionszahlungen, ungeachtet der Tatsache, ob die dem Anspruch zugrundeliegenden Warenlieferungen auf dessen Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind oder nicht. Dies bedeutet, dass sowohl der Handelsvertreter als auch der Eigenhändler einen Anspruch auf Kommissionszahlung gegenüber dem Prinzipal haben, sofern dessen Waren durch diesen direkt oder auch durch Dritte (Parallelimporte) in das Vertragsgebiet geliefert werden. Es ist daher wichtig, sowohl die Produktpalette als auch das Vertragsgebiet genau zu definieren.
Welche Folgen hat die Möglichkeit der Unterbindung von Parallelimporten für den Prinzipal?
Der Handelsvertreter/Eigenhändler kann bei Parallelimporten den Import solcher Waren in die VAE per Antrag an das Handels- und Wirtschaftsministerium unterbinden. Dieses weist die Zollbehörden an, die betreffenden Waren zu beschlagnahmen.
Diese Regelung gilt auch gegenüber dem Prinzipal, sofern dieser bei Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags, aber vor dessen Löschung aus dem beim Handelsministerium geführten Register, Produkte an einen anderen Importeur in den VAE liefert.
Wie kann der Vertrag zwischen Prinzipal und Handelsvertreter beendet werden?
Das VAE-Handelsvertretergesetz gewährt dem Handelsvertreter/Eigenhändler einen sehr hohen Schutz vor einer Kündigung durch den Prinzipal. Bei der Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags – unabhängig davon, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt – steht dem Handelsvertreter/Eigenhändler gegenüber dem Prinzipal von Gesetzes wegen eine Abfindung zu, es sei denn, der Prinzipal kann einen entsprechenden Grund für eine solche Kündigung bzw. Nichtverlängerung des Vertrags nachweisen. Leider sind weder entsprechende Gründe für eine Kündigung noch die Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruchs im VAE-Handelsvertretergesetz definiert.
Wie kann der Prinzipal vorsorgen, damit eine Kündigung des Handelsvertreters einfacher wird?
Es empfiehlt sich, neben entsprechenden Kündigungsgründen auch eine Formel für die Berechnung einer möglichen Abfindung im Vertrag zu vereinbaren. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung das einmalige Nichterreichen vertraglicher Mindestabnahmemengen nicht als ausreichenden Kündigungsgrund ansieht. Der Prinzipal ist in solchen Fällen gehalten, den Handelsvertreter/Eigenhändler schriftlich abzumahnen, um somit im Wiederholungsfall den Nachweis mehrfacher Vertragsverletzungen führen zu können.
Die Kündigung oder der Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags bewirkt nicht dessen automatische Beendigung. Diese tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Vertrag tatsächlich aus dem beim Handelsministerium geführten Register gelöscht ist. Dazu ist die Zustimmung des Handelsvertreters/Eigenhändlers erforderlich. Dies bedeutet, dass während eines laufenden Rechtsstreits mit dem alten Handelsvertreter/Eigenhändler der Prinzipal keinen neuen Handelsvertreter/Eigenhändler registrieren lassen und seine Waren auch nicht über einen anderen Importeur in die VAE liefern kann, da der alte Handelsvertreter/Eigenhändler die Schutzrechte des VAE-Handelsvertretergesetzes weiterhin genießt und solche Parallelimporte unterbinden kann.
Kann eine Probezeit vereinbart werden, um die beschriebenen Risiken zu minimieren?
Das VAE-Handelsvertretergesetz sieht eine Probezeit, wie sie z.B. im Arbeitsrecht möglich ist, nicht vor. Sobald der entsprechende Vertrag registriert ist, sind die Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes in vollem Umfang anwendbar. Eine indirekte Probezeit kann allerdings dadurch erreicht werden, dass der Vertrag registrierungsunfähig gehalten wird, indem – im gegenseitigen Einverständnis – für eine bestimmte Zeit die für eine Registrierung notwendigen Beglaubigungen und Legalisierungen der Unterschriften des Prinzipals nicht erbracht werden.
Es kann auch eine nicht beglaubigte Absichtserklärung unterzeichnet werden, dem der nicht unterzeichnete Vertrag als Anhang beigefügt wird, die vorsieht, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit – falls diese zufriedenstellend war – unterzeichnet und registriert werden kann oder eben beendet wird. In beiden Fällen kann sich der Handelsvertreter/Eigenhändler nicht auf die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes berufen.
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