In letzter Zeit häufen sich in der Beratungspraxis die Fälle, bei denen es um die Auslegung des US-Iran-Embargos geht. Ganz häufig geht es dabei um die Auslegung der beiden Vorschriften § 560.205 und § 560.204 ITSR, welche sich mit dem Reexport von Gütern in den Iran befassen. Welche Auswirkungen haben diese zwei zentralen Vorschriften des US-Iran-Embargos für die Exporteure Deutschlands?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall

Firma D in Deutschland ist Hersteller von Batterien für Pkw und Lkw. Diese verkauft D weltweit an Händler, u.a. an I im Iran. Hierfür wird er von der Firma A aus den USA mit Batteriedeckeln und Batteriepolen beliefert. Der US-Wertanteil der Batterien beträgt 8%. D bestellt diese Teile monatlich und baut sie in seine Batterien ein; die Güter für den Iran werden auf ein spezielles Iran-Lager gelegt. Als A gerüchteweise hört, dass D auch in den Iran liefern will, verbietet A ihm die Iran-Lieferung. Zu Recht?

Abwandlung

Was ändert sich, wenn D hierbei von der A-D, der deutschen Tochtergesellschaft von A, beliefert wird?

Ausgangspunkt 1 § 560.205 ITSR 560.205 ITSR (Iran Transaction and Sanctions Regulations) ist diejenige Vorschrift, die sich an Nicht-US-Personen richtet. Da D seinen Sitz in Deutschland hat und nicht nach US-Recht organisiert ist, ist D keine US-Person. Nach dieser Norm wäre der Reexport in den Iran durch eine Nicht-US-Person ohne US-Genehmigung verboten, wenn die gelieferten Batterien gelistet sind und US-Komponenten mit einem Wertanteil von mindestens 10% beinhalten. Hier beträgt der Wertanteil der US-Komponenten 8%. Für Güter, die von 1995 bis heute nicht gelistet sind, greift diese Norm nicht ein, es sei denn, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass eine Genehmigungspflicht aufgrund der Catch-all-Regelung (wegen sensitiver Verwendung im Kontext mit ABC-Waffen/-Trägern etc.) eingreift. Hier bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche sensitive Verwendung. Letztlich kommt es somit auf die Frage, ob die Batterien gelistet sind, für die Auslegung des § 560.205 ITSR nicht mehr an: Da der Mindestschwellenwert von 10% hier unterschritten wird, greift die Genehmigungspflicht nach dieser US-Regelung nicht ein.

Ausgangspunkt 2 § 560.204 ITSR

Weil hier eine US-Person D beliefert, kommt auch diese US-Vorschrift ins Spiel. Nach dieser Norm ist jeder Export durch eine US-Person – auch über Dritte in anderen Ländern – in den Iran ohne US-Genehmigung verboten, falls bei der Lieferung der Güter auf Seiten der US-Person (1) Kenntnis besteht, dass diese Güter für den Iran bestimmt sind (oder bestimmt sein können), oder (2) Kenntnis darüber besteht, dass die Güter für den Einbau in andere Güter bestimmt sind, welche „exklusiv oder überwiegend“ im Iran gebraucht werden sollen.

Sollte also A Kenntnis davon haben, dass D diese Batterien mit seinen US-Komponenten von Deutschland in den Iran liefern will, muss er nach dieser Norm D diesen Iran-Export verbieten. Es ist unklar, ob A die notwendige Kenntnis hat, weil er hiervon nur gerüchteweise erfahren hat. Möglicherweise reicht dies aus.

Falls nicht, kommt es auf die Frage an, ob A Anhaltspunkte dafür hat, dass die Güter für die Herstellung von Waren benötigt werden, welche „exklusiv oder überwiegend“ im Iran gebraucht werden sollen. Hierfür ist die General Inventory Exception zu berücksichtigen. Nach dieser Auslegungsregel ist entscheidend, ob die Güter auf ein Lager mit der Zielrichtung „noch unbekannt“ gelegt wurden oder nicht. Falls ja, wird ein „überwiegender“ Gebrauch im Iran von der Praxis dann angenommen, wenn ein beträchtlicher Teil dieses Lagers in US-Embargoländer (wie den Iran) gehen soll. Hier ist die Sachlage insofern anders, als die Güter allein auf ein Iran-Lager gelegt wurden; dies gilt zumindest, wenn A Anhaltspunkte dafür hatte. Daher sind diese Güter „exklusiv“ – nämlich zu 100% – für den Iran bestimmt.

Damit sind die Voraussetzungen der Genehmigungspflicht nach § 560.204 ITSR erfüllt. D darf daher diese Güter nicht in den Iran liefern, solange D keine US-Genehmigung dafür hat: Ohne die Einholung einer US-Genehmigung muss A also darauf bestehen, dass D die Iran-Lieferung unterlässt. Sonst besteht das Risiko, dass beide Parteien einen Verstoß gegen das US-Exportrecht begehen, was zu hohen Sanktionen gegen beide Parteien führen kann.

Lösung des Abwandlungsfalls

Wenn die deutsche Tochtergesellschaft von A – A-D – die US-Komponenten (statt A) geliefert hat, ist statt des § 560.204 ITSR die Vorschrift des § 560.215 ITSR zu berücksichtigen. Als deutsche Tochter von A ist A-D eine „ausländische Gesellschaft, die im Eigentum oder unter Kon-trolle einer US-Person steht“. Nach dieser Norm sind den ausländischen (z.B. deutschen) Tochtergesellschaften von US-Müttern Iran-Transaktionen ohne US-Genehmigung verboten, falls diese Iran-Transaktionen US-Personen verboten wären. Wie bei der Lösung des Ausgangsfalls gezeigt, ist hier der US-Person A die Lieferung in den Iran verboten, so dass dies auch für A-D verboten ist.

Allerdings gibt es in dieser Situation seit dem 16. Januar 2016 eine Erleichterung in Form einer Allgemeingenehmigung: Wenn die Voraussetzungen der Allgemeingenehmigung H erfüllt werden, dürfte A-D D beliefern. Hierfür sind acht Voraussetzungen zu prüfen, außerdem darf kein Fall des § 560.205 ITSR vorliegen. Letzteres liegt nicht vor. Zu den acht Voraussetzungen gehören u.a., dass nicht vom Territorium der USA geliefert wird, dass keine US-Banken involviert sind, dass keine gelisteten Personen beliefert werden. Sofern D nachweisen kann, dass D und A-D diese Voraussetzungen alle erfüllen, darf A-D D auch mit der Zielrichtung Iran beliefern.

Resümee

Bei den meisten deutschen Exporteuren ist nur die erstgenannte Vorschrift § 560.205 ITSR bekannt. Es herrscht die irrige Annahme vor, dass nach dem US-Exportrecht allein geprüft werden müsse, ob der Wertanteil der US-Komponenten deutlich unter 10% liegt oder nicht. Tatsächlich muss wegen der Lieferung der US-Komponenten durch eine US-Person auch die zweite zentrale Vorschrift (§ 560.204 ITSR) berücksichtigt werden, weil sonst ein Verstoß gemäß § 560.203 ITSR veranlasst würde. Diese führt für D (ohne US-Genehmigung) zu einem Verbot von Lieferungen in den Iran, falls A entweder Kenntnis (oder mögliche Kenntnis) von der Iran-Lieferung von D hat oder Anhaltspunkte dafür, dass die Güter für die Herstellung von Waren bestimmt sind, die „exklusiv oder überwiegend“ im Iran verwendet werden sollen. Also müssen die deutschen Exporteure zusätzlich prüfen, ob die US-Komponenten auf einem Iran-Lager lagen.

Falls sie hingegen auf einem allgemeinen Lager (mit Zielrichtung unbekannt) lagen, kommt es darauf an, ob ein beträchtlicher Teil des Lagers in US-Embargoländern (wie dem Iran) gebraucht werden soll. Es ist sehr wichtig, dass sich deutsche Exporteure dies klarmachen. Denn die Norm des § 560.204 ITSR ist zwar den meisten deutschen Exporteuren völlig unbekannt, es ist jedoch eine Norm, die für sie sehr häufig zu hohen Bußgeldzahlungen an die USA führt.

Ich danke dem Kollegen RA Serkan Deniz (in unserer Kanzlei) für Diskussionen zu ­diesem Fall.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Exportrecht vgl. auch HIER.

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

 

 

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