Am 23. Dezember 2020 hat das US-amerikanische BIS (Bureau of Industry and Security) eine neue Sanktionsliste „Military End-User (MEU) List“ veröffentlicht. Die MEU-Sanktionen führen dazu, dass Unternehmen bei Exporten in vier Länder (Birma, China, Russland und Venezuela) umfassende Prüfungen vornehmen müssen, ob ihr Kunde ein MEU ist. Was bedeutet das?

Beitrag in der Gesamtausgabe (PDF)

Ausgangsfall: Die Firma D in Deutschland möchte ein Flugzeuggetriebe an die Shenyang Aircraft Corporation (nachfolgend S) in China exportieren. Das Flugzeuggetriebe enthält je nach Ausführung US-Komponenten mit einem US-Wertanteil von 10% oder 30%, die auf der Position 9A991 gelistet sind. Was muss D nach US-Exportrecht beachten?

Abwandlung: D möchte das gleiche Gut an die Firma C in China exportieren. Durch Zufall erfährt D davon, dass C Güter in Rüstungsgüter einbaut. Was muss D hier nach US-Exportrecht beachten?

Die MEU-Sanktionen

Militärische Endverwender (MEU) aus den vier Ländern Birma, China, Russland und Venezuela sind auf der MEU-Liste (Suppl. 7 zu Teil 744 EAR) eingetragen. Es geht nicht um ein generelles Bereitstellungsverbot von Geldern bzw. Wirtschaftsressourcen an die Gelisteten. Vielmehr wird hierdurch allein der Erwerb von Gütern, die mit ihren Listenpositionen auf der MEU-Güterliste (Suppl. 2 zu Teil 744 EAR) genannt sind, abhängig von einer US-Genehmigung gemacht, falls die weiteren Voraussetzungen dort eingehalten sind. Der „US-Türöffner“ dafür, dass die MEU-Sanktionen eingreifen, besteht dann, wenn die Güter „Gegenstand der EAR-Jurisdiktion“ sind, also vor allem, wenn sie in Verbindung stehen zu:

  • US-Territorium,
  • US-Personen (nur in bestimmten Konstellationen),
  • US-Gütern (Gütern made in the USA),
  • direkten Produkten aus US-Technologie oder
  • „ausländischen“ (z.B. deutschen)Gütern, die „kontrollierte“ US-Komponenten über der De-Minimis-Grenze beinhalten.

Allerdings ist die MEU-Liste nicht abschließend. Wie sich aus § 744.21 EAR ergibt, müssen Exporteure auch dann, wenn sie mit keiner in der MEU-Liste aufgeführten Firma handeln, prüfen, ob es sich bei ihrem Kunden um einen MEU handelt oder ob es bei dieser Aktivität um eine „militärische Endverwendung“ geht. Das kann beim Handel mit diesen vier Ländern zu umfassenden Due-Diligence-Risikoanalysen (bzgl. der Güter und vor allem der Endverwender) führen; die Prüfung KYC („Know your customer“) rückt hierbei in den Fokus.

Lösung Ausgangsfall

Im Ausgangsfall ist S auf der MEU-Liste gelistet. Von daher braucht hier nicht mehr geprüft zu werden, ob D hier Kenntnis hat, dass das Gut von einem MEU gebraucht werden soll. D hat diese Kenntnis.

Es müssen dann zwei Voraussetzungen geprüft werden. Erstens: Ist das Gut auf der MEU-Güterliste gelistet? Zweitens: Ist das Gut hier „Gegenstand der EAR-Jurisdiktion“? Die erste Voraussetzung ist gegeben, da die Listenposition 9A991 von Suppl. 2 zu Teil 744 gelistet ist.

Aufwendiger ist hier die Prüfung der zweiten Voraussetzung. Es geht dabei darum, dass US-Komponenten in diesem Gut „Made in Germany“ enthalten sind. Zum „Gegenstand der EAR-Jurisdiktion“ wird dies nur dann, wenn es um „kontrollierte“ US-Komponenten geht, also um solche, die gelistet sind, wobei der Kontrollzweck hinter der Güterlistung für das Endverwendungsland sensitiv ist, und wenn dabei die De-Minimis-Grenze überschritten wird. Zwar wird mit dem US-Wertanteil von 30% die De-Minimis-Grenze für China (25%) überschritten. Dennoch liegen diese Voraussetzungen im Ausgangsfall nicht vor, weil der Kontrollzweck AT (Anti-Terrorism) hinter der Güterlistung 9A991 nicht für China sensitiv ist. Es liegt hier somit kein „Controlled US-Content“ vor, sodass diese US-Komponenten nicht in die De-Minimis-Berechnung einbezogen werden. Daher ist in beiden Varianten (10% und 30% US-Wertanteil) keine US-Genehmigung für die Belieferung von S mit diesem Gut erforderlich.

Lösung Abwandlung

Hier ist C nicht auf der MEU-Liste gelistet. D hat jedoch durch Zufall erfahren, dass C Güter in Rüstungsgüter einbaut. Dies ist ein eindeutiger Fall, der unter eine „militärische Endverwendung“ (§ 744.21 f EAR) fällt. Ansonsten ist diese Definition relativ vage, weil darunter auch Folgendes fällt: „jedes Gut, das zum Betrieb, Aufbau, zur Wartung, Reparatur, Überprüfung, Modernisierung, Entwicklung oder Produktion von Rüstungsgütern beiträgt oder diese unterstützt“.

Variante: Angenommen, D hätte erfahren, dass C die chinesische Armee bei Truppenübungen unterstützt, könnte C selbst ein MEU sein. Denn nach der Definition in § 744.21 g EAR gehört zu den MEU nicht nur die Armee eines Landes, sondern auch jede Person, die „militärische Endverwendungen“ unterstützt. Zumindest bei einer weiten Auslegung des Begriffes „militärischer Endverwendungen“ könnte auch dieser Fall hier erfasst sein.

Zurück zum Abwandlungsfall: D hat hier Kenntnis von einer „militärischen Endverwendung“. Die US-Komponente in diesem Gut mit der Position 9A991 ist in der MEU-Güterliste gelistet. Allerdings fehlt hier wieder – wie im Ausgangsfall – die weitere Voraussetzung, dass dieses Gut „Gegenstand der EAR-Jurisdiktion“ ist, weil der Kontrollzweck hinter der Güterlistung 9A991 für China nicht sensitiv ist. Auch im Abwandlungsfall kann D an C ohne eine US-Genehmigung liefern, weil das Gut kein „Gegenstand der EAR-Jurisdiktion“ ist.

Variante: Dies wäre anders, wenn es um ein Gut der MEU-Güterliste ginge, hinter dessen Listung z.B. der Kontrollzweck NS (National Security) stünde, der für China sensitiv ist; dann wäre nur noch das Überschreiten der De-Minimis-Grenze entscheidend. Nur dann wäre eine US-Genehmigung für die Belieferung von C erforderlich.

Resümee

Gerade der Abwandlungsfall zeigt die Brisanz der MEU-Sanktionen, weil D nur durch Zufall von einer „militärischen Endverwendung“ erfährt. Es sollten aber reine Zufallsfeststellungen, die zur Notwendigkeit einer US-Genehmigung führen können, vermieden werden. Für den Handel mit den vier Ländern Birma, China, Russland und Venezuela wird den deutschen Exporteuren empfohlen, Fragebögen zu verwenden, die vor allem Fragen zum Endverwender und zum Gebrauch (und evtl. zur Eigentümerstruktur) stellen. Hierdurch oder durch vergleichbare Maßnahmen zur Risikominimierung kann im Zweifel vermieden werden, dass deutsche Exporteure gegen das US-Exportrecht verstoßen, weil sie übersehen haben, für eine MEU-Situation eine US-Genehmigung zu beantragen.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Export-recht vgl. HIER und wegen Hinweisen zum Handel mit China vgl. HIER.

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