Der Grundsatz der Dokumentenstrenge erfordert bei einem Dokumentenakkreditiv die Einreichung akkreditivkonformer ­Dokumente. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darüber wird nicht selten – insbesondere bei geringfügigen Abweichungen – kräftig gestritten. In der Praxis werden dann die Gerichte bemüht, obwohl die Durchführung eines ICC-DOCDEX-Verfahrens oder die Einholung einer Opinion der ICC-Bankenkommission doch viel zweckmäßiger ist.

Von Klaus Vorpeil, Rechtsanwalt, Neusselmartin

Der englische High Court hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Akkreditivbank die Inanspruchnahme eines Akkreditivs zurückgewiesen hatte, weil der Begünstigte in der Handelsrechnung als „X & Co Limited“ und nicht als „X Co Limited“ bezeichnet wurde, weil also in den Firmennamen gegenüber den Angaben im Akkreditiv noch ein kaufmännisches Und eingefügt worden war. Ein Dokument mit einer nicht richtigen Namensangabe müsse – so der High Court – zurückgewiesen werden, es sei denn, aus der Natur der Sache ergebe sich, dass es sich zweifelsfrei um einen Schreibfehler handele und sich das Dokument bei sachgemäßer Betrachtungsweise nicht auf eine andere Person beziehen könne, die nicht mit derjenigen identisch sei, die in dem Akkreditiv angegeben werde. Um dies zu beurteilen, müsse sich die Bank nur den Kontext anschauen, in welchem der Name in dem Dokument erscheine, nicht jedoch den Sachverhalt der zugrundeliegenden Transaktion bewerten. Hier liege eine Abweichung vor, die keinen offensichtlichen Tippfehler darstelle. Bei einer falschen Schreibweise des Namens des Begünstigten könne sich eine Bank nur durch Einsicht in das betreffende Gesellschaftsregister Klarheit verschaffen. Dies gehe jedoch über das hinaus, was von einer Akkreditivbank verlangt werde.

Es ist kaum erwähnenswert, dass mit diesem Ausgang des Rechtsstreits zu rechnen war. Diese Entscheidung macht wieder einmal deutlich, wie wichtig es für Händler ist, sicherzustellen, dass die unter einem Akkreditiv eingereichten Dokumente genau den darin festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Grundsatz der Dokumentenstrenge verlangt bekanntlich, dass Akkreditivbanken die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen müssen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren Aufmachung nach einer konformen Dokumentenvorlage zu entsprechen scheinen. Diese Prüfung beschränkt sich auf die rein formelle Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbedingungen. Die Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Inanspruchnahme des Akkreditivs muss allein auf der Grundlage der Dokumente erfolgen.

Selbst kleine Abweichungen, die dem Akkreditivbegünstigten trivial oder unwesentlich erscheinen mögen, können dazu führen, dass er keine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreisanspruchs hat. Gerade bei internationalen Transaktionen kann es dann sehr schwierig werden, seine Ansprüche erfolgreich im Ausland durchzusetzen. Eine „konforme Dokumentenvorlage“ wird in den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkredtive (ERA) der Internationalen Handelskammer (ICC) definiert als eine Dokumentenvorlage in Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen, den anwendbaren Bestimmungen der ERA und dem Standard internationaler Bankpraxis.

Dieser wird in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden neuen Fassung der Interna-tional Standard Banking Practice for the Examination of Documents (ISBP) festgehalten. Die richtige Auslegung der ERA unter Berücksichtigung des Standards internationaler Bankpraxis, wie er in der ISBP widergespiegelt wird, ist für die Akkreditivpraxis von großer Bedeutung. Die ISBP erläutert die Praxis, auf der die ERA beruhen. In ihnen wird klargestellt, dass Rechtschreib- oder Tippfehler, die keine Auswirkung auf die Bedeutung eines Wortes oder eines Satzes haben, in dem sie sich befinden, keine Abweichung darstellen. In dem eingangs geschilderten Fall traf dies aber nicht zu, bzw. es ließ sich nicht mit Gewissheit beurteilen. Bei einem Akkreditiv muss der Name des Begünstigten genau angegeben werden. Die ISBP stellt ausdrücklich klar: „An invoice is to appear to have been issued by the beneficiary.“ Gerade bei Zusätzen in Firmennamen können grundsätzlich keine Ausnahmen zugelassen werden. Ein Blick auf den Konzernspiegel von größeren Unternehmensgruppen mit üblicher Struktur reicht als Begründung hierfür aus. So weit zu dem aktuellen Aufhänger, und jetzt zu der Frage: Hätte man dieses – doch recht offensichtliche – Ergebnis nicht leichter haben und unnötige Kosten vermeiden können?

Bei Streitigkeiten über die Frage der Relevanz einer Abweichung bei Dokumenten, die bei einem Dokumentenakkreditiv eingereicht werden, bietet sich die Einholung einer Opinion der ICC-Bankenkommission an, wenn es um überschaubare Streitpunkte geht. Von dieser Möglichkeit wird viel zu selten Gebrauch gemacht, obwohl diese Vorgehensweise sehr zweckmäßig ist. Sie verursacht keine Kosten, und die Streitparteien haben die Gewissheit darüber, dass kompetente Experten eine sachgerechte Meinung abgeben.

Die Einholung einer Opinion der ICC-Bankenkommission verlangt die Einhaltung eines speziell dafür vorgesehenen Verfahrens, dessen Voraussetzungen zwar seit dem 25. Oktober 2010 durch die Einführung neuer Regeln angehoben wurden, aber die dennoch weiterhin recht leicht zu erfüllen sind. Ein kleiner Nachteil bei der Einholung einer offiziellen Opinion der ICC-Bankenkommission besteht allerdings darin, dass eine solche für die Parteien nicht verbindlich ist; sie können jedoch vereinbaren, sie anzuerkennen. Leider ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die ICC-Bankenkommission nur zweimal im Jahr tagt.

Wenn kurzfristig eine zwischen den Parteien bindende Entscheidung durch die ICC-Bankenkommission getroffen werden soll oder der Streitpunkt relativ komplex ist, kann bei der ICC auch ein sog. DOCDEX-Verfahren nach den ICC Rules for Documentary Instruments Dispute Resolution Expertise durchgeführt werden. Dieses ist zwar mit Kosten verbunden, sie halten sich jedoch gegenüber Gerichtsverfahren in Grenzen. Sie sehen ein formalisiertes Verfahren vor. Die Entscheidung des Expertengremiums ist für die Parteien – wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist – nicht bindend; sie ergeht nicht in Form eines vollstreckbaren Titels. Falls die Parteien eine bindende Wirkung herbeiführen wollen, können sie aber eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Die Konfliktlösungssysteme der ICC in Form der Einholung einer Opinion der ICC-Bankenkommission und der Durchführung eines ICC-DOCDEX-Verfahrens sind bei streitigen Auseinandersetzungen bei Akkreditiven – und auch bei Garantien und Inkassi – aufwendigen, oftmals sehr langen und kostspieligen Gerichtsverfahren vorzuziehen. Eine bei Opinions der ICC-Bankenkommission kostenlose und bei DOCDEX-Verfahren relativ kostengünstige Entscheidung von kompetenten Fachleuten ist dabei gewährleistet.

Textkasten: Literaturhinweis
Die Internationale Handelskammer (ICC)gibt in bestimmten Abständen Sammlungen der offiziellen Opinions und DOCDEX-Decisions heraus. 2012 sind folgende Werke neu erschienen:

ICC Banking Commission, Opinions 2009–2011, Publ. Nr. 732 E

Die Publikationsreihe der ICC Banking Commission Opinions ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Praktiker weltweit und trägt zum besseren Verständnis und zur korrekten Anwendung von Richtlinien im Bereich der Handelsfinanzierung bei. Auch Richter, die sich mit Streitfällen im Zusammenhang mit ICC-Regelwerken aus dem Bankenbereich beschäftigen, nutzen das Handbuch. Dieser neueste Band enthält alle 69 offiziellen Auslegungen der ICC-Bankenkommission während der Jahre 2009–2011.

Collected DOCDEX, Decisions 2009–2012, Publ. Nr. 739 E

Das DOCDEX-Verfahren ist ein schneller und kosteneffizienter Weg, Dokumentenakkreditivstreitfälle durch Fachleute beizulegen. Das jeweilige Entscheidungsgremium besteht aus drei Experten, die das ICC Centre for Expertise beruft. Dies ist der dritte Band in der Serie zu DOCDEX-Entscheidungen. Er beschreibt 35 ausgewählte Streitfälle aus den Jahren 2009–2012 und gibt wertvolle Einblicke in die Entscheidungen der Experten.

Weitere Informationen zur ICC und ihren Pu­blikationen unter: www.iccwbo.org oder www.icc-deutschland.de.

Kontakt: k.vorpeil[at]neusselmartin.de

16 replies on “Akkreditivkonforme Dokumente?- Streitbeilegung”

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