Nach dem Iran-Embargo ist das Russland-Embargo dasjenige, das besonders beratungsintensiv ist. Hier kann es rasch zum ­Ablehnen einer Ausfuhrgenehmigung kommen, vor allem, falls das Risiko einer militärischen Verwendung besteht. Man muss besondere Vorsicht walten lassen, wenn die Gefahr einer Weiterleitung zum Zweck einer militärischen oder sonstigen sensitiven Endverwendung besteht. Was bedeutet das konkret?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall

Firma D in Deutschland möchte ein gelistetes Dual-Use-Gut (eine Anlage) an den nichtmilitärischen Endverwender R1 in Russland verkaufen und exportieren. In der gleichen Straße ist in unmittelbarer Nachbarschaft zu R1 das russische Unternehmen R2 ansässig; D befürchtet, dass R1 an R2 weiterliefern könnte. In der jüngsten Vergangenheit war D der Export einer fast gleichen gelisteten Anlage an R2 untersagt worden; Hintergrund hierfür war, dass das BAFA Anhaltspunkte für eine militärische bzw. eine B-Waffen-Anwendung bei R2 sah. D fragt sich, was jetzt zu beachten ist, um zu verhindern, dass die Anlage über R1 an R2 gelangt.

Abwandlung

Da D befürchtet, keine Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, fragt D sich, ob folgender Weg zulässig wäre: Statt D soll die Konzerntochter C in China die Anlage ­herstellen und dann an R1 in Russland verkaufen und exportieren. Ist dies zu­lässig?

Lösung der Abwandlung

Im Zweifel wäre die Abwicklung über C ein Handels- und Vermittlungsgeschäft von D. Denn darunter versteht man den Verkauf eines Dual-Use-Gutes, das sich in einem Drittland befindet, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland. Nach der Herstellung durch C würde sich das Gut in einem Drittland (in China) befinden, und es würde von dort in ein anderes Drittland (nach Russland) verkauft und verbracht. Es handelt sich um eine „Vermittlungstätigkeit“ (im Sinne der Dual-Use-VO) bzw. einen „Vermittlungsdienst“ im Sinne der Russland-Embargo-VO 833/2014.

Hierfür ist nach allgemeinem Exportrecht eine BAFA-Genehmigung erforderlich, wenn es sich um ein gelistetes Gut handelt und der Vermittler in Deutschland Grund zu der Annahme hat, dass das Gut für einen der sensitiven Zwecke im Sinne der Catch-all-Klausel (Art. 4 Dual-Use-VO) bestimmt ist oder bestimmt sein könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Es handelt sich um eine gelistete Anlage. D selber hat Anhaltspunkte dafür, dass R1 an R2 weiterliefern könnte, und bei R2 waren in der jüngsten Vergangenheit die Voraussetzungen der sensitiven Verwendung nach Art. 4 Dual-Use-VO (B-Waffen und militärisch) bejaht worden. Daher bedarf D für diese Vermittlung einer BAFA-Genehmigung.

Nach der spezielleren Embargoregelung VO 833/2014 wäre der Vermittlungsdienst sogar verboten, wenn es um eine militärische Verwendung gehen sollte. Geht es hingegen um die B-Waffen-Verwendung, bleibt es bei der Genehmigungspflicht, es sei denn, es geht um technische Hilfe unmittelbar für B-Waffen (dann Verbot).

Selbst wenn es nicht den Genehmigungstatbestand für Vermittlungen gäbe, wäre D verpflichtet, auf das Handeln ihrer Tochter einzuwirken, so dass diese nicht ohne eine deutsche Exportgenehmigung die Ausfuhr gelisteter Güter vornimmt. Denn als Muttergesellschaft ist D verpflichtet, auch ihre Töchter und Händler, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, so zu organisieren und zu überwachen, dass es nicht zu Verstößen gegen das deutsch-europäische Exportrecht kommt, um eine eigene Strafbarkeit wegen Beihilfe oder Mittäterschaft zu vermeiden.

Lösung des Ausgangsfalles

Ohne eine entsprechende Vermittlungsgenehmigung des BAFA wird D geraten, auf die Ausführung durch C zu verzichten und selber dieses Geschäft durchzuführen, sofern kein Verbot nach der VO 833/2014 (wegen militärischer Verwendung) eingreift.

Hierfür müsste D eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA beantragen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch, weil D eindeutige Nachweise vorlegen muss, dass es um eine nichtmilitärische Verwendung geht. Zu prüfen ist dann, ob hierfür vertragliche Nutzungsverbote reichen oder ob auch Vor-Ort-Kontrollen hinzukommen müssen.

Resümee

Das Russland-Geschäft erfordert einen hohen Prüfaufwand. Neben den Vorschriften des allgemeinen Exportrechts sind solche nach dem Russland-Embargo zu beachten. Hierfür sind spezielle Verbote (u.a. für Rüstungsgüter, bei militärischer Verwendung, bei Einsatz für Ölexploration und Listung des Gutes in Anhang II, in bestimmten Fällen einer Verwendung auf der Krim/in Sewastopol oder bei gelisteten Kunden, u.a. in Anhang IV), entsprechende Genehmigungspflichten und Finanzierungsprüfungen vorgesehen. Besonders relevant ist immer das Risiko einer militärischen Verwendung in Russland (vgl. ExportManager 7/2015). Während das Risiko der militärischen Verwendung zu einem Verbot des Verkaufs und der Lieferung nach Russland führt, bedeutet das Risiko einer sonstigen sensitiven Verwendung eine Genehmigungspflicht nach allgemeinem Exportrecht. Hier muss der Ausführer sehr dezidierte Nachweise für die nichtmilitärische Verwendung vorlegen. Eine Abwicklung über eine Tochter in einem Drittland ist ohne eine BAFA-Genehmigung ebenfalls verboten, weil dabei eine Vermittlungstätigkeit für ein gelistetes Gut, das sensitiv verwendet werden kann, ausgeübt würde. Eine solche – im Zweifel vorsätzliche – Umgehung des Russland-Embargos wäre eine Straftat. Daher: Augen auf beim Russland-Geschäft!

Wegen aktueller Hinweise zum Russland-Embargo vgl. auch HIER.

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

 

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