Am 24. November 2013 kam es in Genf zum Abschluss eines Aktionsplans zwischen den EU-3+3, also drei EU-Staaten (Großbritannien, Frankreich, Deutschland) und drei weiteren Staaten (USA, Russland und China), mit dem Iran. Dieser Aktionsplan ist wichtig, weil er einen ersten Durchbruch bei den diplomatischen Bemühungen um das Ende der Iran-Krise darstellt und langfristig zum Ende des Iran­-Embargos führen könnte. Was bedeutet er kurzfristig für die Exportwirtschaft?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Kurzfristig will der Iran mehrere freiwillige Maßnahmen ergreifen, um zu unterstreichen, dass er nicht am Erwerb bzw. an der Entwicklung einer Atombombe, sondern nur an der zivilen Nutzung der Atomkraft interessiert ist. So will er auf die Urananreicherung über 5% (für die nächsten sechs Monate, inklusive Halbierung der Menge des jetzigen 20%-Urans), weitere Aktivitäten bei IR-40 (Anreicherungsanlagen Natanz und Fordow sowie Reaktor Arak) und neue Anreicherungsanlagen verzichten. Angeboten werden auch ein erweitertes Monitoring mit spezifischen Informationen über die Nuklearanlagen des Irans an die IAEA (Internationale Atomenergiebehörde), Übergabe eines Designberichtes für Arak/IR-40 an die IAEA, baldiger Abschluss von Safeguard-Measures für Arak, ein tägliches Zutrittsrecht von IAEA-Inspektoren zur Designüberprüfung in Fordow und Nantaz, Zugang für IAEA-Inspektoren zu Zentrifugenworkshops, Zentrifugenherstellung und Uranminen.

Zur Umsetzung der kurz- und langfristigen Ziele soll eine Gemeinsame Kommission der EU-3+3 und des Irans eingesetzt werden. Mittelfristig – binnen eines Jahres – soll ein Abkommen geschlossen werden: Die Rechte und Pflichten nach dem NPT (Nuclear Proliferation Treaty, Nichtverbreitungsvertrag) und den IAEA-Safe-guards-Agreements (Recht zu ständigen Inspektionen der IAEA, um zu prüfen, ob sich der Iran an die Ziele des NPT hält) werden hierfür betont, das Iran-Embargo soll Schritt für Schritt aufgehoben werden, Grenzen für das Anreicherungsprogramm sollen festgesetzt werden, die Bedenken bzgl. des Reaktors in Arak sollen beseitigt, die nötige Transparenz und Überprüfung nach dem IAEA-Zusatzprotokoll hergestellt und die internationale Zusammenarbeit zur zivilen nuklearen Nutzung gefördert werden.

Im Gegenzug wollen die EU-3+3 die folgenden freiwilligen Maßnahmen ergreifen: Aussetzung (Stopp) für das EU-/US-Verbot bzgl. der Exporte von petrochemischen Produkten des Irans und wohl auch iranischen Rohöls, Aussetzung (Stopp) bzgl. des Handels mit Gold/Edelsteinen und Ersatzteilen für Flugzeuge des Irans, Aussetzung (Stopp) der US-Sanktionen bzgl. des iranischen Automobilsektors, keine neuen UN-, US- und EU-Sanktionen bzgl. nuklearer Risiken, Erleichterung beim Export humanitärer Güter (v.a. Lebensmittel und Medizin) in den Iran und seiner Finanzierung (durch Einrichtung eines humanitären Finanzkanals), Anheben der Schwellenwerte für den Iranhandel: nach überwiegender Auffassung geht es dabei um die Schwellenwerte für die Bundesbankgenehmigungen für Finanztransfers, die den Iran betreffen (vom Wortlaut her könnte dies auch die Erheblichkeitsgrenzen meinen, ab denen das BAFA Genehmigungsanträge an das BMWi/AA weiterleiten soll).

Die genaue Form der Umsetzung des Abkommens ist (angesichts des sehr vagen Wortlauts) nicht sehr klar, aber voraussichtlich wird es vor allem um die folgenden Aspekte des Iran-Embargos gehen:

  • Das Einfuhrverbot für petrochemische Erzeugnisse des Irans in der EU (Anhang V) und wohl auch für iranisches Erdöl (Anhang IV) dürfte bald ausgesetzt werden. Konsequent wäre dann, wenn auch das Exportverbot für Schlüsselausrüstung Erdöl/Petrochemie in den Iran (Anhänge VI, VI a) ausgesetzt würde (die iranischen Exporteure brauchen nämlich derzeit Ersatzteile für ihre Anlagen, um petrochemische Erzeugnisse liefern zu können) – aber es ist nicht sicher, ob dies auch intendiert ist. Entsprechendes gilt für das US-Embargo, was zu einer erheblichen Revision v.a. des CISADA führen dürfte.
  • Das Exportverbot für Gold und Edelsteine (Anhang VII) dürfte bald ausgesetzt werden. Entsprechendes gilt für den Export von Ersatzteilen für Flugzeuge (Art. 37 Abs. 2 Embargo-VO).
  • Das US-Verbot, erhebliche Investitionen in die Automobilwirtschaft des Irans zu tätigen (E.O. 13645, vgl. ExportManager 8/2013), dürfte bald ausgesetzt werden.
  • Der Stopp bzgl. neuer nuklearer Sanktionen dürfte güter- und personen­bezogen zu interpretieren sein: Er bedeutet nicht nur ein Einfrieren der Güteranhänge (in der EU v. a. Anhang II und z.T. Anhang I), sondern auch ein Einfrieren/Abbauen von Personenlistungen (zumindest wegen nuklearer Risiken) auf den Anhängen VIII und IX (EU-Embargo-VO) und auf den entsprechenden US-Listen. Konsequent wäre, wenn dann auch das Verbot der mittelbaren Bereitstellung abgeschafft würde, zumal es rechtsstaatlich fragwürdig ist.
  • Die Einrichtung eines humanitären Finanzkanals zur Finanzierung des Handels mit humanitären Gütern dürfte von der Umsetzung her neue kreative Lösungen fordern. Warum erhalten nicht Banken wie etwa EIH, Tejarat und Saderat eine Teilgenehmigung für diesen humanitären Handel? Dann müssten sie allerdings auch wieder für die SWIFT-Dienstleistungen zugelassen werden (vgl. Art. 23 Abs. 4). Es wäre schon vieles erreicht, wenn vergleichbar zum Recht der USA eine Allgemeingenehmigung geschaffen würde, die nicht nur den Handel mit diesen privilegierten Gütern in den Iran, sondern auch deren Transport, Finanzierung und Versicherung umfasste.
  • Die Anhebung der Schwellenwerte für die Bundesbankgenehmigungen für Finanztransfers, die den Iran betreffen (im Gespräch ist z. Z. eine Verzehn­fachung) ist einer der Indikatoren dafür, dass es bald zu einem Ansteigen des Iranhandels kommen dürfte, Entsprechende Letter of Intent o.Ä. mit Lieferanten und Kunden sollten bald abgeschlossen bzw. vertragliche Vereinbarungen vorbereitet werden. Konsequent wäre es, auch die Schwellenwerte anzuheben, ab denen das BAFA Genehmigungsanträge an das BMWi/AA weiterleiten soll.

Die EU-Änderungs-VO zur Umsetzung dieser Reformen wird für die zweite Januarhälfte erwartet. Es wird darum gehen, Schritt für Schritt Lockerungen des Iran-Embargos umzusetzen, sofern der Iran sich an seine Zusagen hält, Schritt für Schritt mehr Transparenz und IAEA-Überwachung bzgl. seiner Nuklearanlagen zu erreichen.

Kurz- und mittelfristig stehen zunächst die Randbereiche des Iran-Embargos im Fokus (Erdöl/Petrochemie, Gold/Edelsteine, Autos/Flugzeuge) sowie die Listung von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit dem Nuklearprogramm des Irans stehen, aber langfristig treten dann die zentralen Güteranhänge und die Personenlistungen in den Vordergrund. Dies wäre dann, wenn es so weit kommen sollte, ein Sieg der Diplomatie über ein Embargo, das zunehmend in Richtung eines Totalembargos ausgelegt wird.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

18 replies on “Chancen für eine Abschwächung des Iran- Embargos”

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner