In der internationalen Exportpraxis spielen die Incoterms® eine erhebliche Rolle für den Übergang des Risikos bei Lieferungen, die Pflichten hinsichtlich der Verzollung oder den Abschluss von Transportverträgen etc. Die International Chamber of Commerce (ICC) hat Ende September 2010 in Paris die Incoterms® 2010 vorgestellt, die ab dem 1. Januar 2011 in Kraft treten. Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit dem Fachmedium Deutscher AnwaltSpiegel (www.deutscheranwaltspiegel.de).

Von Dr. Martin Rothermel, Rechtsanwalt, Partner, und Dr. Jan Brinkmann, Senior Associate, Taylor Wessing

Nach jahrelangen Arbeiten hat die ICC jüngst die Incoterms® 2010 veröffentlicht. Auch wenn diese erst ab dem 1. Januar 2011 „Gültigkeit“ erhalten, können sie selbstverständlich bereits jetzt zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, damit die Verträge an die novellierten Regelungen angepasst sind. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass im Vertrag ein eindeutiger Hinweis auf die „Incoterms® 2010“ erfolgt. Den Vertragspartnern bleibt es jedoch auch unbenommen, die Geltung der Incoterms® gemäß einer der vorangegangenen Fassungen zu vereinbaren – auch dann sollte man aber die konkrete Jahreszahl (etwa „2000“) angeben.

Die Incoterms® gehören zu den ganz wenigen Handelsklauseln, die weltweit Geltung und praktische Bedeutung beanspruchen können. Nach der Intention der ICC sollen die Incoterms® vor allem praktischen Bedürfnissen gerecht werden und einfach in der Handhabung sein. Es hatte sich jedoch die Auffassung verbreitet, dass dies bei den Incoterms® 2000 nicht mehr zu 100% gewährleistet war – insbesondere aufgrund der fortschreitenden Containerisierung im internationalen Wirtschaftsverkehr. Bei den Arbeiten an der neuen Fassung wurden Tausende von Anregungen und Fragen aus den nationalen Organisationen der ICC, also im Ergebnis aus der Praxis, berücksichtigt.

Eine höhere Benutzerfreundlichkeit soll bei den Incoterms® 2010 u.a. dadurch erreicht werden, dass die Klauseln klarer gegliedert sind: Die Gliederung erfolgt nicht mehr nach „Gruppen“, sondern danach, ob die Klauseln auf alle Transport-arten anwendbar sind oder nur für den reinen Seeverkehr („blaue Klauseln“).

  • Klauseln für alle Transportmittel: EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP
  • „Blaue“ Klauseln für reine Schiffs-transporte: FAS, FOB, CFR, CIF

Darüber hinaus sind jeder Klausel eine grafische Darstellung und eine sogenannte „Guidance Note“ vorangestellt, was der besseren Verständlichkeit dienen soll. Weiterhin finden sich in der Einleitung zur Klarstellung Definitionen für bestimmte Begriffe, z.B. für „Verpackung“.

Insgesamt wurden vier Klauseln gestrichen (DAF, DES, DEQ, DDU) und durch zwei neue Klauseln ersetzt (DAP und DAT). Es gibt also nunmehr elf statt vorher 13 Klauseln. Die Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DAT, DDP sollen auf alle Arten von Transporten anwendbar sein, die sog. „blauen Klauseln“ FAS, FOB, CFR, CIF nur für Schiffstransporte von Hafen zu Hafen.

Die neue Klausel DAP (Delivered at Place) ersetzt die alten Klauseln DAF, DES, DDU und soll alle Situationen abdecken, in denen der Verkäufer die Güter nicht beim Käufer abgeladen liefert, sondern sie ihm auf dem jeweiligen Transportmittel zur Verfügung stellen muss („ready for unloading“). Der Verkäufer hat dabei nicht für die Einfuhr Sorge zu tragen. Die neue Klausel DAT (Delivered at Terminal) orientiert sich an der Situation der alten DEQ-Klausel und führt dazu, dass der Verkäufer die Güter abgeladen im benannten Hafen (am geeigneten Terminal) oder am benannten Terminal zur Verfügung stellen muss. Auch hier hat der Verkäufer nicht die Einfuhr zu besorgen. In beiden Fällen muss der Verkäufer aber die Ware für die Ausfuhr freimachen.

Die Klauseln FOB, CFR und CIF wurden angepasst bzw. mit weiteren Erläuterungen versehen. Konkret geht es z.B. darum, dass bei FOB (Free On Board) früher der Gefahrübergang stattgefunden hat, wenn die Ware „die Lotrechte der Reeling“ überschritten hatte; gleichermaßen ist es für CFR (Cost and Freight) und CIF (Cost Insurance Freight) der Fall gewesen. Nunmehr wird geregelt, dass der Gefahrübergang erst dann erfolgt, wenn die Ware auf dem Schiff abgesetzt worden ist. Das Risiko hat sich also insoweit weiter auf den Lieferanten verlagert.

Ferner enthalten die neuen Klauseln nun den Hinweis darauf, dass im modernen Containerverkehr CFR- und CIF-Klauseln kaum sinnvoll seien, weil die Verhältnisse in den Containerhäfen einer Bestimmung des Gefahrübergangs anhand der konkreten Beladung des Schiffs (jetzt Absetzen auf dem Schiffsdeck) nicht mehr gerecht würden. Es wird empfohlen, dass man im Containerverkehr CPT, CIP, FCA oder DAT verwendet.

Weiterhin ist wichtig, dass bei den Klauseln CPT, CIP, CFR, CIF, DAT, DAP und DDP nunmehr in A6/B6 eine klare Verteilung der sog. „Terminal Handling Charges“ erfolgt, ein Punkt, an dem sich in der Praxis häufig Probleme ergeben haben.

Die Incoterms® 2010 enthalten die Klarstellung, dass sie auch bei Inlandsgeschäften zur Anwendung kommen können. Damit soll insbesondere eine weitere Akzeptanz für Binnengeschäfte in den USA erreicht werden. Hinsichtlich der Klausel EXW wird sogar die Empfehlung ausgesprochen, diese nicht auf internationale Verträge, sondern nur auf Inlandsgeschäfte anzuwenden (für internationale Geschäfte wird seitens der ICC die Anwendung von FCA empfohlen).

Die Incoterms® 2010 enthalten als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 und die in diesem Zusammenhang erlassenen Sicherheitsvorschriften an verschiedenen Stellen Berücksichtigungen der „Supply Chain Security“. Denn hier bestehen zahlreiche Verpflichtungen, die einzuhalten sind; ein Verstoß kann weitreichende Konsequenzen haben, man denke beispielsweise an die Verweigerung der Einfuhr von Maschinenteilen, die für die rechtzeitige Fertigstellung einer Anlage erforderlich sind. Die Incoterms® 2010 sehen dazu eine Verteilung der Verpflichtungen der Vertragspartner vor. Jede Klausel enthält in A2/B2 und in A10/B10 (neben den Mitwirkungspflichten an den bzw. der Besorgung der Bewilligungen und Genehmigungen) auch eine Regelung, wer die jeweils relevanten Informationen zur Verfügung stellen muss, damit die andere Seite u.a. auch den Sicherheitsvorschriften Genüge tun kann.

Kontakt: m.rothermel[at]taylorwessing.com ; j.brinkmann[at]taylorwessing.com

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