Es gibt wieder Neuigkeiten im Iran-Geschäft: Am 16. August 2016 hat die EU-Kommission die neue Iran-Durchführungsverordnung (EU) 2016/1375 veröffentlicht. Diese ordnet drei Iran-Anhänge neu. Und am 20. September 2016 ist die Neufassung des Merkblatts Iran vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erschienen. Im Folgenden werden einige besonders wichtige Empfehlungen für das Iran-Geschäft anhand von Praxisbeispielen erläutert.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Beitrag als PDF (Download)

Empfehlung 1: Machen Sie keine Iran-Angebote ohne Vorbehaltsklausel!

Empfehlung 2: Machen Sie keine Iran-Geschäfte ohne exportrechtliche Güter- und Personenprüfung!

Fall 1: Drei Güter für den Iran

Firma D in Deutschland möchte folgende Güter an Kunde I im Iran exportieren:
1) Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen höher als 400 Grad Celsius, die mit kon­trollierter Atmosphäre betrieben werden, 2) auf 2B119 gelistete Auswuchtmaschinen und 3) Frequenzumwandler. Der Kunde I selbst ist nicht gelistet, aber D findet heraus, dass es sich um eine Tochtergesellschaft der SHIG handelt. Nachdem D ein entsprechendes Angebot geschickt hat, welches von I angenommen wurde, möchte D diese Güter in den Iran an I liefern. Was muss D hierbei beachten?

Lösung Fall 1: Angebotsklausel

Das Iran-Embargo ist das einzige EU-Embargo, welches bereits für den „Verkauf“ – und nicht nur für die „Ausfuhr“ – Iran-gelisteter genehmigungspflichtiger Güter (Anhänge I, II, VII A und VII B) eine „vorherige Genehmigung“ des BAFA verlangt. (Und der „Verkauf“ der auf Anhang III gelisteten Güter in den Iran ist in jedem Fall verboten, ohne die Möglichkeit einer Genehmigung). Sofern das Angebot vom iranischen Kunden angenommen wird, liegt ein Verkauf an ihn vor. Ein Verkauf dieser gelisteten genehmigungspflichtigen Güter ohne vorherige BAFA-Genehmigung würde somit einen strafbaren Embargoverstoß (mit hohen Sanktionen) darstellen. Streng genommen, würde dies voraussetzen, dass vor jedem Iran-Angebot, das ein möglicherweise genehmigungspflichtiges Gut betrifft, eine BAFA- Genehmigung eingeholt werden muss. Diese Auslegung wäre unpraktisch, wenn nur ein kleiner Teil der Angebote vom Kunden angenommen würde. Unnötige Güterprüfungen sollten möglichst vermieden werden!

Hier bietet sich an, beim ungeprüften Angebot mit einer Bedingung zu arbeiten, wobei dies aus strafrechtlichen Gründen eine aufschiebende Bedingung sein sollte. Denn die Rechtsfolge der voll wirksamen Angebotsabgabe darf erst eintreten, wenn vorher die Bedingung erfüllt ist. Bei einem ungeprüften Iran-Angebot besteht aufgrund der aufschiebenden Bedingung die rechtliche Bindungswirkung erst mit Bedingungseintritt: Das Risiko eines Embargoverstoßes kann somit abgewendet werden. Wie die weitere Prüfung dieses Falls zeigen wird, handelt es sich hier um gelistete genehmigungspflichtige bzw. verbotene Güter, so dass eine qualifizierte Iran-Exportklausel für D absolut zentral ist. Ohne eine solche Klausel hätte D sich bereits wegen eines versuchten oder vollendeten Embargoverstoßes strafbar gemacht!

Lösung Fall 1: Güterprüfung

Die Güterprüfung wird hier zu folgendem Ergebnis führen: Die Öfen, die mit kontrollierter Atmosphäre betrieben werden, sind ebenso wie die Frequenzumwandler genehmigungspflichtig (vgl. im Anhang II die Position II.A2.006 für die Öfen, und im Anhang I die Position 3.A.1 für die Frequenzumwandler). Die auf 2B219 gelisteten Auswuchtmaschinen sind für den Iran verboten (vgl. im Anhang III die Position 9.B.2). D muss daher erst eine BAFA- Genehmigung für die ersten zwei genannten Güter besorgen, während das dritte Gut weder verkauft noch ausgeführt werden darf.

Diese Güterprüfung war bisher sehr aufwendig für die Anhänge I (NSG = Nuclear Supplier Group und ihre Dual-Use-Güter) und III (MTCR = Missile Technology Control Regime und ihre Dual-Use-Güter), weil die Listung bisher ohne jegliche Bezugnahme auf Zolltarifnummern und Ausfuhrlistenpositionen erfolgte. Bisher konnte die Prüfung dieser beiden Anhänge nur manuell erfolgen, indem alle für die betroffenen Güter möglichen Stichworte und ihre Synonyma eingegeben wurden, was ein Verständnis der möglichen Funktionen und Verwendungen dieser Güter voraussetzte. Mit Wirkung zum 17. August 2016 hat sich dies insofern etwas gebessert, als die neue Durchführungs-VO 2016/1375 die Iran-Anhänge I, III und VII B neu bekanntgemacht hat.

Die Iran-Anhänge I und III erhalten hier erstmals Referenzen auf Ausfuhrlisten-positionen, so dass sie leichter geprüft werden können. Andererseits kann der vollständige Inhalt dieser beiden Anhänge nur erfasst werden, wenn hierfür die bisherigen Fassungen in der VO 2015/1861 berücksichtigt werden. Wenn es dann Auslegungsschwierigkeiten gibt, sollte zusätzlich in die Neufassung der Anhänge I und III durch VO 2016/1875 geschaut werden, um zu klären, ob ein Gut von diesen beiden Anhängen erfasst ist. Da hier noch Unsicherheiten bleiben, sollte zusätzlich eine manuelle Prüfung der Güter bzgl. der Iran-Anhänge I und III erfolgen. Iran-Anhang VII B ist durch die VO 2016/1375 etwas gekürzt worden.

Lösung Fall 1: Personenprüfung

Die Personenprüfung wird hier zu folgendem Ergebnis führen: Da I eine Tochtergesellschaft des gelisteten Unternehmens SHIG (Anhang VIII) ist, stellt sich die Frage, ob hier das mittelbare Bereitstellungsverbot nach Art. 23 Abs. 3 eingreift. Für solch einen Fall heißt es im BAFA-Merkblatt Iran: Wenn ein gelistetes Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 50% am Kunden I hat oder wenn das gelistete Unternehmen über gesellschaftsrechtliche Sonderrechte verfügt, die ihm einen beherrschenden Einfluss über I einräumen, wäre ein mittelbares Bereitstellungsverbot zu vermuten. Andererseits sei D nicht zu Sachverhaltsaufklärungen wie ein Detektiv verpflichtet, wenn D keine Anhaltspunkte für diese Beteiligungsverhältnisse hätte. Hier war D bekannt, dass I eine Tochter der gelisteten SHIG war; demnach würde das mittelbare Bereitstellungsverbot eingreifen.

Etwas anderes würde aber dann gelten, wenn D aufgrund einer Bewertung aller Einzelfallumstände geltend machen könnte, dass das gelieferte Gut der gelisteten Person nicht zugutekommen würde. Hierfür könnte D etwa geltend machen, dass der Geschäftsbereich von I ein ganz anderer als der der gelisteten SHIG sei. In einem beratenen Fall ging es um medizinische Güter, die an Unikrankenhäuser im Iran geliefert werden sollten, die im Eigentum einer gelisteten petrochemischen Firma standen. Hier konnte schnell deutlich gemacht werden, dass das Risiko einer Weiterlieferung von den Krankenhäusern an das Mutterunternehmen ausschied. Daher sah das BAFA darin keinen Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot.

Hätte D keine exportrechtliche Güter- und Personenprüfung vorgenommen – etwa weil er nach Lektüre der Zeitungen davon ausging, das Iran-Embargo sei abgeschafft worden –, hätte er einen Embargo-verstoß begangen. Es hilft also gar nichts, sich allein auf Fragen des Wirtschafts- und Steuerrechts des Iran einzulassen, um das Iran-Geschäft zu betreiben. Es muss zwingend die exportrechtliche Güter- und Personenprüfung vorgeschaltet werden, um hohe Sanktionen für einen Embargoverstoß zu vermeiden!

Empfehlung 3: Machen Sie keine Iran-Finanzierungen oder keine Iran-Verträge ohne Prüfung, ob eine vorherige BAFA-Genehmigung erforderlich ist!

Fall 2: Investitionsfall

D in Deutschland überlegt, entweder eine finanzielle Investition in das iranische Unternehmen I zu tätigen oder Anteile an I zu erwerben bzw. die Anteile an I auszubauen. I ist im Bereich der Petrochemie oder von Lasern tätig. Was muss D hierbei beachten?

Lösung Fall 2: Finanzprüfung

Nach Art. 2 a Abs. 1 lit. c VO 267/2012 (und hierzu parallelen Vorschriften) würde dies eine vorherige BAFA-Genehmigung erfordern, wenn es um Finanzmittel ginge für den Verkauf an iranische Personen bzw. zur Verwendung im Iran bzgl. Gütern, die in den Anhängen I, II, III, VII A oder VII B gelistet sind. Bei einem Petrochemie-hersteller/-händler ist es weniger wahrscheinlich, dass er solche gelisteten Güter hat. Allerdings haben unsere Beratungen gezeigt, dass auch hier der Randbereich seines Portfolios betroffen sein kann (z.T. haben wir auch hier einige gelistete Güter gefunden). Es würde sich dann die Frage stellen, ob es ausreicht, wenn durch die finanziellen Investitionen die gelisteten Güter im Randbereich des Geschäfts ge-fördert werden. Bei einem Laserhersteller/-händler ist es wahrscheinlicher, dass es um die Förderung des Verkaufs solcher gelisteten Güter geht. Denn ein auf 6A004 bzw. 6A205 gelisteter Laser ist auch auf Iran-Anhang I gelistet (vgl. Position 3.A.2). Dann ist leichter zu vermuten, dass durch diese Investition der Verkauf solcher gelisteten Güter gefördert wird.

Lösung Fall 2: Vertragsprüfung

Nach Art. 2a Abs. 1 lit. d VO 267/2012 (und hierzu parallelen Vorschriften) würde eine Vereinbarung mit einer iranischen Person eine vorherige BAFA-Genehmigung erfordern, wenn der iranischen Person die Beteiligung (oder Ausweitung der Beteiligung) an kommerziellen Aktivitäten ermöglicht wird, die mit den in den Anhängen I, II, III, VII A oder VII B gelisteten Gütern in engem Zusammenhang stehen. Wenn durch die Investition von D bzw. durch deren Beteiligung die Chancen von  I erhöht werden, mit solchen gelisteten Gütern Geschäfte zu betreiben, dann ist nicht ausgeschlossen, dass hierfür eine vorherige BAFA-Genehmigung erforderlich ist.

Bei jedem finanziell oder vertraglich relevanten Vorgang muss also geprüft werden, ob hierfür eine vorherige BAFA- Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Um einige Beispiele aus unserer Beratungspraxis zu nennen: Diese Prüfung ist erforderlich für eine Investition, einen Kredit, eine Gewinnausschüttung, für ein Franchisevorhaben, für ein Joint Venture, für eine Veränderung der Beteiligung, für einen Rückkauf der Anteile etc. Zusätzlich ist zu prüfen, ob bei einem Beteiligungs-erwerb eine exportrechtliche Zustimmung des Bundeswirtschaftsministeriums nach § 55 ff. AWV erforderlich ist. Zusätzlich sind kartellrechtliche Genehmigungspflichten zu prüfen. Wenn solche Prüfungen unterbleiben, droht der nächste Exportverstoß!

Der Beitrag wird in Ausgabe 9/2016 (November) des ExportManagers fortgesetzt. Aktuelle Hinweise zum Iran-Embargo finden Sie unter: http://hohmann-rechtsanwaelte.de/rechtstexte-iranembargo.html.

Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com

 

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner