Eine weitere Verschärfung des EU-Iran-Embargos ist mit der VO 1263/2012 am 22.12.2012 in Kraft getreten. Welche Metallprodukte sind tatsächlich vom neuen Anhang VII b erfasst? Wegen der Verschärfung der Personenlisten zum Iran-Embargo (vgl. VO 1264/ 2012) treten zunehmend auch zivilrechtliche Fragen in den Vordergrund: Ist ein Vertrag, mit dem ein gelisteter Kunde beliefert ­werden soll, nichtig oder schwebend unwirksam?

VVon PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt und Dirk Hagemann, angestellter Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Ausgangsfall

Das deutsche Unternehmen D und der Iraner I schließen am 01.05.2012 einen Kaufvertrag über Aluminiumdraht (HS Code 7605). D soll den Aluminiumdraht im Januar 2013 gegen Vorauskasse an den I im Iran liefern. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand weder ein güter- noch ein personenbezogenes Lieferverbot: Aluminiumdraht und Kunde I waren nicht gelistet. I zahlt vereinbarungsgemäß am 01.07.2012 den Kaufpreis. Ende Dezember 2012 beginnt D mit den Vorbereitungen für die Lieferung an I. Frage: Ist diese Lieferung noch Anfang Januar 2013 erlaubt?

Abwandlung

Bevor D Anfang Januar liefern möchte, wird I am 21.12.2012 auf Anhang IX (durch VO 1264/2012) gelistet. Gegen diese Listung wehrt er sich mit einer Klage vor dem Europäischen Gericht erster Instanz (EuG). Frage: Hat I weiterhin einen Anspruch auf Lieferung?

Zur neuen Verordnung 1263/2012

In Umsetzung des GASP-Beschlusses 2012/635 hat der EU-Gesetzgeber durch die VO 1263/2012 am 21.12.2012 für zahlreiche weitere Güter Iran-Lieferverbote ausgesprochen; zusätzlich ist das Bereitstellen von technischer Hilfe und Finanzmitteln hierfür verboten. Bisher betrafen die Iran-Exportverbote folgende Güter: Rüstungs- und Repressionsgüter, sämtliche gelisteten Dual-Use-Güter (mit wenigen Ausnahmen, Anhang I), einige nuklear-relevante Güter, die nicht auf der AL gelistet sind (Anhang II), Schlüsselausrüstung für Erdöl-/Erdgasgeschäft und Petrochemie (Anhang VI) sowie Gold/Edelsteine (Anhang VII). Diese werden durch die VO 1263/2012 um folgende Güter ergänzt: weitere Schlüsselausrüstung für Erdöl-/Erdgasgeschäft und Petrochemie (Anhang VI a), Marine-Schlüsselausrüstung (Anhang VI b), Software für die Integration industrieller Prozesse (Anhang VII a), bestimmte Rohmetalle, Metallhalb­erzeugnisse und Grafite (Anhang VII b) sowie Schiffe für die Beförderung von Öl/petrochemischen Erzeugnissen (Art. 37b). Die Verbote der Einfuhr aus dem Iran (sowie das Bereitstellen von technischer Hilfe und Finanzmitteln hierfür) betrafen bisher: Rohöl/Erdölerzeugnisse (Anhang IV) und petrochemische Erzeugnisse (Anhang V); neu hinzugekommen ist Erdgas (Anhang IV a).

Lösung des Ausgangsfalls

Anfang Januar ist das Iran-Embargo in der Fassung der VO 1263/2012 zu beachten. Hiernach ist der Export von bestimmten Rohmetallen, Metallhalberzeugnissen und Grafiten (Anhang VII b) in den Iran verboten. Zu den betroffenen Metallhalb­erzeugnissen gehören Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, unedle Metalle und Waren daraus, sofern diese dort explizit erfasst sind. Nur bestimmte Aluminiumprodukte sind betroffen, u.a. Aluminiumdraht (HS 7605). Demnach trifft D seit dem 22.12.2012 grundsätzlich ein Lieferverbot. Hier greift allerdings eine Altvertragsregelung: Da der Liefervertrag vor dem 22.12.2012 geschlossen wurde, darf D nach Art.15c noch bis zum 15.04.2013 den Aluminiumdraht liefern.

Lösung der Abwandlung

Sofern ein güter- oder personenbezogenes Lieferverbot bei Vertragsschluss bestanden hätte, wäre der Vertrag nichtig (§ 134 BGB). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Leistungshindernis erst am 22.12.2012 durch die neuen Personen-Listungen (VO 1264/2012) eingetreten ist. Demnach ist der Vertrag wirksam zustande gekommen. Allerdings könnte der Lieferanspruch des I durch Is Listung auf Anhang IX untergegangen sein, weil nun das Bereitstellungsverbot besteht, an I wirtschaftliche Ressourcen (u.a. Güter) zu liefern. Da es für dieses personenbezogene Verbot weder eine Altvertragsklausel gibt noch eine Ausnahme nach den Art. 24 ff greift, bleibt es bei diesem Lieferverbot an I. Es stellt sich die Frage, ob durch dieses Lieferhindernis der Lieferanspruch des Is endgültig untergegangen ist oder ob er weiter besteht und bei Beseitigung dieses Hindernisses wieder erfüllbar ist. In der Regel sollten solche Leistungshindernisse als vorübergehende Leistungshindernisse in der Form der objektiven rechtlichen Unmöglichkeit angesehen werden. Zwar gibt es auch Fallkonstellationen, in denen die vorübergehende der dauerhaften rechtlichen Unmöglichkeit gleich- gesetzt wird. Dies sind vor allem Fälle, bei denen einer der Parteien ein weiteres Zuwarten auf die Erfüllung der wechselseitigen Ansprüche nicht zugemutet werden kann oder eine Partei auf Schadensersatz mangels Erfüllung der Ansprüche klagt. Die Frage ist, wie ein Richter hier die Lage beurteilen würde. Hier hat I Klage gegen seine Listung vor dem EuG eingereicht. Von daher bestehen durchaus Chancen, dass seine De-Listung binnen ein bis zwei Jahren erreicht werden kann, wie jetzt das Beispiel des EuG-Urteils vom 29.01.2013 bzgl. der Bank Mellat zeigt. Solange keine Anhaltspunkte für einen Dissens der Parteien bestehen, wird das Gericht im Zweifel nur eine vorübergehende rechtliche Unmöglichkeit annehmen.

Eine praktische Schwierigkeit kann allerdings daraus entstehen, dass die Altvertragsregelungen durch die VO 1263/2012 dahingehend abgeändert worden ist, dass nur noch bis zum 15.04.2013 geliefert werden darf. Im Zweifel kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das gleichzeitige Bestehen von güterbezogenem Lieferverbot (Gut wird erfasst von Anhang VII b) und personenbezogenem Lieferverbot (Kunde I ist inzwischen gelistet worden) nicht bedacht hat, denn sonst würde dies dazu führen, dass die güterbezogene Altvertragsklausel nicht mehr realisiert werden kann (es dürfte an und für sich noch bis 15.04.2013 geliefert werden, dies geht aber nicht, da bis zu diesem Zeitpunkt noch das personenbezogene Bereitstellungsverbot besteht). Dann kann angenommen werden, dass Hemmungsvorschriften analog angewendet werden können. D müsste dann nach erfolgreicher Klage des Is gegen seine Listung noch eine dreimonatige Liefermöglichkeit eingeräumt werden.

Resümee

Durch die VO 1263/2012 ist es zu einer Vielzahl von güterbezogenen Lieferverboten gekommen, während die VO 1264/2012 den Trend zu immer weiteren Personen-Listungen bestärkt. Gerade durch den Güterkatalog des Anhangs VII b ist eine sehr große Anzahl von Gütern für Exporte in den Iran verboten worden, was nur zu einem kleinen Teil mit dem Anliegen des EU-Iran-Embargos (v.a. Bekämpfung der Nuklear- sowie der Militär- und Raketenrisiken) erklärt werden kann. Aus Art.15a Abs. 2 lässt sich entnehmen, dass es neben der Bekämpfung der Nuklear-, Militär- oder Raketenrisiken um die Kontrolle von Branchen unter der Aufsicht der Iranischen Revolutionären Garden (IRG) geht. Es ist aber offenkundig, dass die Bekämpfung der Aktivitäten der IRG eine Aufgabe ist, die als solche nicht vom UNO-Mandat bzgl. des Iran-Embargos gedeckt ist. Soweit es um Güter gehen sollte, die allein durch die Kontrolle der IRG erklärt werden können, ist dies ein Verstoß gegen WTO-Recht und höherrangiges EU-Recht. Dieser Punkt sollte bei entsprechenden Klagen gegen diese Verordnung vor dem EuGH thematisiert werden; solche Klagen sind nur noch bis Ende Februar 2013 zulässig. Bezüglich des Trends zu immer weiteren Personen-Listungen kann festgestellt werden, dass diese eine Prozesslawine der betroffenen Personen/Unternehmen gegen ihre Listung ausgelöst haben, wobei viele dieser Klagen inzwischen erfolgreich sind. Bezüglich des mittelbaren Bereitstellungsverbots gibt es inzwischen eine Debatte zwischen den EU-Mitgliedern. So hat sich vor allem Österreich auf den Standpunkt gestellt, nicht gelistete Kunden, die möglicherweise unter der Kontrolle eines gelisteten Konzerns stehen, dürften nur dann nicht beliefert werden, wenn auch diese Kunden im Anhang IX gelistet werden oder wenn ihre Listung unmittelbar bevorsteht. Es bleibt abzuwarten, ob es hierzu zu einem Konsens in der EU kommen wird.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

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