Kern des JEFTA ist der Abbau von Zöllen. Mit vollständiger Umsetzung des Abkommens werden 99% der Zölle im gegenseitigen Warenverkehr entfallen. Dies entspricht einem jährlichen Zollaufwand europäischer Unternehmen von etwa 1 Mrd EUR.

Seit dem 1. Februar 2019 ist das JEFTA, kurz für Japan European Free Trade Agreement, in Kraft. Das Abkommen schafft den weltweit größten Freihandelsraum und weckt somit Hoffnungen für die deutsche Exportwirtschaft. Darüber hinaus geht das Abkommen neue Wege für Präferenznachweise.

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Das JEFTA ist das bislang bedeutendste Freihandelsabkommen der Europäischen Union. Es umfasst ein jährliches europäisches Exportvolumen von Waren und Dienstleistungen im Wert von 86 Mrd EUR. Deutschland alleine führt jedes Jahr Güter im Wert von über 20 Mrd EUR nach Japan aus.

Die Europäische Kommission prognostiziert, dass mit der Handelsliberalisierung europäische Unternehmen bis zu 24% mehr Waren und Dienstleistungen nach Japan exportieren werden. Insbesondere im Bereich der Agrarexporte erhofft sich die Europäische Kommission einen Anstieg um bis zu 180%. Darüber hinaus sollen vor allem Exporteure von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln von dem Abbau der Handelsschranken profitieren.

Das JEFTA im Einzelnen

Abbau von Zöllen

Kern des JEFTA ist der Abbau von Zöllen. Mit vollständiger Umsetzung des Abkommens werden 99% der Zölle im gegenseitigen Warenverkehr entfallen. Dies entspricht einem jährlichen Zollaufwand europäischer Unternehmen von etwa 1 Mrd EUR. Das verbleibende 1% betrifft vor allem die Landwirtschaft. Auch dort findet aber mit Hilfe von Kontingentierungen und Zollsenkungen eine teilweise Liberalisierung statt.

Bis zur vollständigen Umsetzung wird es jedoch noch 15 Jahre dauern. Während dieser Zeit werden die Zölle schrittweise abgebaut. So fallen z.B. die Zölle Japans auf gewisse europäische Rindfleischprodukte von aktuell 38,5% über einen Zeitraum von 15 Jahren auf 9% und europäische Zölle auf japanische Kraftfahrzeuge von bisher 10% innerhalb von sieben Jahren auf 0%. Immerhin 86% der japanischen Tarifpositionen wurden jedoch bereits mit Inkrafttreten des Abkommens für europäische Ausführer vollständig liberalisiert.

Abbau von nichttariflichen ­Handelshemmnissen

Darüber hinaus baut das JEFTA auch andere Schranken für den freien Handel ab. So entfallen durch das JEFTA gewisse Kennzeichnungs-, Prüf- und Zertifizierungspflichten. Ferner haben sich die EU und Japan darauf geeinigt, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards einander anzugleichen. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere für Industriegüter. Produkte müssen demnach lediglich einmal – in der EU oder in Japan – getestet werden und nicht abermals im Bestimmungsland. Dasselbe gilt für sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen.

Schutz geographischer Bezeichnungen und geistigen Eigentums

Neben dem Abbau von Handelshemmnissen profitiert die Wirtschaft auch von einer Anhebung des Schutzstandards sowohl durch die Anerkennung geographischer Bezeichnungen als auch durch den vereinheitlichten Schutz geistigen Eigentums. So erkennt Japan mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens 205 europäische geographische Bezeichnungen an. Hopfen aus der Hallertau, Nürnberger Bratwürste und Lebkuchen, Lübecker Marzipan und ähnliche tradierte europäische Erzeugnisse erfahren nunmehr den gleichen Schutz in Japan wie in der EU.

Öffnung öffentlicher Beschaffung

Schließlich erhalten europäische Unternehmen mit Inkrafttreten des Abkommens erleichterten Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Relevant ist dies vor allem für den Schienenverkehrssektor. Bislang war dieser Sektor der japanischen Wirtschaft für ausländische Anbieter kaum zugänglich – für europäische Anbieter hat sich dies mit Inkrafttreten des JEFTA geändert.

Investitionsschutz

Im Unterschied zu bisherigen Freihandelsabkommen der EU wurde das JEFTA ohne ein Kapitel zum Investitionsschutz abgeschlossen. Das JEFTA bedurfte daher keiner Zustimmung durch die Mitgliedstaaten und konnte am 1. Februar 2019 vollständig in Kraft treten. Die japanische Wirtschaft gilt jedoch als sicheres Investitionsumfeld. Nachteile sind durch den insoweit beschränkten Regelungsbereich daher nicht zu erwarten.

Neuerungen bei den Präferenzvorschriften

Gewissheit des Einführers

Bei den Präferenznachweisen geht die EU mit dem JEFTA neue Wege. Bereits in dem Abkommen mit Kanada (CETA) wurde auf förmliche Präferenznachweise verzichtet und nur mehr eine Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung oder auf einem Handelspapier als zulässiger Ursprungsnachweis anerkannt. Das JEFTA sieht ebenfalls keine förmlichen Nachweise vor, lässt aber neben der Erklärung des Ausführers die „Gewissheit des Einführers“ („Importer’s Knowledge“) über die Ursprungseigenschaft der eingeführten Erzeugnisse als Nachweis ausreichen.

Eine Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die EU ist damit erstmals ohne Beteiligung des Ausführers möglich. Freilich reicht insoweit keine subjektive Gewissheit. Der Einführer muss vielmehr über objektive Informationen verfügen, die die Ursprungseigenschaft der Ware belegen und die er nur vom Ausführer erhalten kann. Daher stellt diese Form des Ursprungsnachweises nur für solche EU-Unternehmen eine Erleichterung dar, die mit den ausführenden Unternehmen in Japan verbunden sind.

Absicherung der Ursprungseigenschaft

Da der förmliche Ursprungsnachweis wegfällt, spielen Aspekte des Vertrauensschutzes bei unrichtigen Nachweisen – wie schon unter CETA – keine Rolle mehr. Um mit falschen Auskünften verbundene Risiken zu vermeiden, sieht das JEFTA verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung vor. Sowohl der Ausführer als auch der Einführer können für Ausfuhrwaren eine verbindliche Auskunft darüber beantragen, ob die Waren für eine präferenzielle Behandlung bei der Einfuhr im Partnerland geeignet sind.

Nachprüfungsverfahren

Wird bei der Anmeldung als Ursprungsnachweis die Gewissheit des Einführers angegeben, ist auch keine Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit des Ursprungsnachweises im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen. Es findet vielmehr ein inländisches Nachprüfungsverfahren in zwei Schritten statt. Zunächst fordert das Hauptzollamt einen Satz von Informationen an, der im JEFTA spezifisch geregelt ist und Aufschluss über den Erwerb des Warenursprungs geben soll. Nur wenn die Informationen nach Ansicht des Hauptzollamts nicht ausreichend sind, um den Ursprung zu prüfen, darf dieses in einem zweiten Schritt weitere Informationen vom Einführer anfordern.

Auch bei der Überprüfung einer Erklärung des Ausführers ist zunächst vom Einführer der im JEFTA geregelte Satz von Informationen zu fordern. Erst in einem zweiten Schritt ist die Übersendung eines Ersuchens an die japanischen Behörden über die „Bundesstelle Ursprungsnachprüfung“ in Münster vorgesehen. Der Einführer kann somit auch bei der Anmeldung einer Erklärung über den Ursprung ein langwieriges Prüfungsverfahren im Drittland verhindern, wenn er sich rechtzeitig die erforderlichen Informationen vom Ausführer beschafft. Da es sich bei diesen Informationen regelmäßig um sensible Geschäftsinformationen handelt, kann der Ausführer die Informationen in diesen Fällen auch direkt an die Zollbehörden des Einfuhrstaates übermitteln.

Regeln für Ausführer

Ausführer in der EU können wertmäßig unbegrenzte Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben, wenn sie als registrierter Ausführer (REX) erfasst sind. Gleiches gilt für die Ausstellung von Ersatzursprungserklärungen. Eine weitere Erleichterung für Aus- und Einführer ist die Möglichkeit einer „Langzeit-Ursprungserklärung“, die sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken kann.

Fazit

Mit dem JEFTA ist der EU ein bedeutender Schritt zur Liberalisierung des Welthandels gelungen – und das in einer Zeit, die global eher von gegenteiligen Bestrebungen geprägt ist. Das Abkommen enthält innovative Neuerungen zugunsten der Wirtschaftsteilnehmer. Die neuen Instrumente, insbesondere der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die „Gewissheit des Einführers“, werfen zwar auch Fragen auf, die erst in der Praxis geklärt werden müssen, im Ergebnis erlauben sie aber eine eindeutig positive Prognose für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Japan.

h.henninger@gvw.com

c.keim@gvw.com

www.gvw.com

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