Importe in die USA unterliegen ebenso wie Importe in die EU einem komplexen Regelwerk von Zollvorschriften wie auch Vorschriften weiterer Behörden, die es zu beachten gilt. Vielfach ist es sinnvoll bis notwendig, dass deutsche Exporteure ihre US-Kunden als US-Importeure bei der Erfüllung dieser Vorschriften unterstützen. Dafür sind Kenntnisse der Grundzüge dieser Regeln nützlich, wie auch eine gewisse Sensibilität für Besonderheiten und Entwicklungen, die im nachfolgenden Beitrag in Auszügen dargelegt werden.

Beitrag in der Gesamtausgabe

Der US-Zolltarif („HTS US“)

Gut zu wissen ist, dass auch das US-Zollrecht auf diversen internationalen Abkommen beruht, die von den USA in nationales Recht umgesetzt wurden. Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang das Harmonisierte System der World Customs Organization (WCO) und der GATT-Zollwertkodex der World Trade Organization (WTO). Die Umsetzung des Harmonisierten Systems erfolgt im US-Zolltarif, dem sogenannten „Harmonized Tariff Schedule US“ (HTS US http://hts.usitc.gov/). Damit sollten die ersten sechs Ziffern der statistischen Warennummer in der deutschen Ausfuhranmeldung mit den ersten sechs Ziffern der US-amerikanischen Zolltarifnummer in der Zollimportanmeldung identisch sein. Abweichungen dürften daher erst nach der sechsten Stelle auftreten.

Verbindliche Auskünfte („Rulings“)

Auf Antrag des Importeurs erstellt der US-Zoll eine verbindliche Auskunft („Ruling“) über die richtige Zolltarifierung der Waren. Solche Rulings können daneben auch zu Zollwert-, Ursprungs-, Markierungs- und vielen anderen Zwecken beantragt werden. Unter http://rulings.cbp.gov können vorhandene Rulings recheriert werden, um den eigenen Standpunkt ggf. zu überprüfen.

Der Zollwert („Customs-Value“)

Auch die Bemessungsgrundlage für den Zoll, der Zollwert, wird in den USA nach denselben Methoden wie in der EU ermittelt. Die US-Amerikaner beziehen aber –anders als die EU – die internationalen Transport- und Versicherungskosten nicht mit in den Zollwert ein.

Der US-Zoll kennt keine spezielle Zollwertanmeldung, mit der alle zollwertrelevanten Felder vom Importeuer abgefragt werden. Daher legt der US-Zoll besonderen Wert auf den Inhalt von Rechnungen, in welchen dann grundsätzlich alle erforderlichen zollwertrelevanten Informationen enthalten sein sollten, um zu einer richtigen Bewertung der Waren zu gelangen.

Einfuhrabgaben („Customs-Duties and User-Fees“)

Neben einem möglichen Einfuhrzoll erheben die USA keine Einfuhrumsatzsteuer, da ihr System der Sales and Use Tax erst auf der Stufe des Verkaufs an Endkunden aufsetzt. Für bestimmte Produkte können jedoch besondere Verbrauchsteuern bei ihrer Einfuhr anfallen (z.B. für Tabak, Mineralöl, Alkohol).
Bei jedem US-Import entsteht eine „Merchandise-Processing-Fee“ in Höhe von 0,3464% auf den Zollwert als Zollabfertigungsgebühr. Bei der Einfuhr über Seehäfen entsteht zusätzlich eine „Harbour-Maintenance-Fee“ von 0,125% auf den Zollwert.

Einfuhrverfahren („Entry-Process“)

Waren im Wert von über 2.500 USD bedürfen stets einer formalen Zollanmeldung in elektronischer oder papiermäßiger Form beim zuständigen Zollamt („Port of Entry“). In einem zweistufigen Verfahren gelangen die Waren durch den Zoll. Zunächst erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach der Einfuhr mit dem „Entry-Manifest“ die Gestellungsanzeige. Dafür müssen eine Handelsrechnung oder Pro-Forma-Rechnung mit vorgelegt werden, eine Packliste, ein auf den Zollanmelder („Importer of Record“) ausgestelltes Frachtpapier und ggf. weitere, für eine Zollfreigabe erforderliche Unterlagen. Daneben verlangt der US-Zoll für jede Wareneinfuhr die Vorlage einer Sicherheit in Höhe des Warenwertes und der Einfuhrabgaben. Mit der Zollabfertigung werden in den USA regelmäßig sogenannte „Customs-Broker“ von den Importeuren beauftragt, was aber keine Pflicht ist. Allerdings dürfen nur staatlich lizenzierte Customs-Broker die Vertretung in Zollangelegenheiten übernehmen.

Der US-Zoll prüft anhand der Unterlagen und gibt die Waren frei bzw. ordnet eine Zollbeschau an. Auf eine sehr genaue Packliste hat der US-Zoll ein besonderes Augenmerk. Nach der Freigabe der Waren müssen innerhalb von zehn Tagen die „Entry-Summary“-Erklärung und die Zahlung aller selbstberechneten Einfuhrabgaben erfolgen, ggf. ist diese Erklärung um zusätzliche Unterlagen für die Zollwertbestimmung zu ergänzen. Mit der „Liquidation“ dieser Erklärung erfolgt die finale Zollabfertigung durch den US-Zoll. Gegen die Liquidation kann innerhalb von 180 Tagen Einspruch eingelegt werden.

Herkunftslandmarkierung („Marking“)

In die USA darf grundsätzlich keine Ware importiert werden, die nicht zuvor entsprechend mit ihrem Herkunftsland markiert wurde. Dabei geht es um den Schutz des letztendlichen Käufers der Ware. Die Marking-Rules sind detailreich und Verstöße dagegen sanktioniert. Ex- und Importeure tun gut daran, sich vor einem Versand der Ware genauestens über die Erfüllung der Marking-Anforderungen auszutauschen.

Erhöhte Sicherheitsbedürfnisse

Die Anschläge vom 11. September 2001 haben bis heute enorme Auswirkungen auf die Aufbau- und Ablauforganisation des damaligen US-Customs-Service unter dem US-Finanzministerium. 2003 wurde der US-Customs-Service unter das neugegründete, drittgrößte Ministerium der USA, das „Department of Homeland Security“ (DHS), gestellt und so mit diversen anderen Behörden unter demselben Ziel verschmolzen: „Terroristen und ihre Waffen aus den USA fernzuhalten“. Aus dem US-Customs-Service wurde damit die „Customs and Border Protection“ (CBP). Die ursprüngliche primäre Aufgabe, nämlich die Überwachung der Einhaltung Hunderter Gesetze und Vorschriften, insbesondere auch Zölle, Steuern und Gebühren zu erheben, steht seitdem nur noch an dritter Stelle der CBP-„Mission“.

In der Ablauforganisation hat sich seit dem 11. September 2001 vieles in Bezug auf eine Erhöhung der Sicherheit der internationalen Lieferkette verändert. Die Container-Security-Initiative (CSI), die „24-Hour-Rule“ wie auch die sogenannte „10+2 Rule“ verlangen die elektronische Übermittlung bestimmter Informationen an die US-Behörden über die Seefracht 24 Stunden vor deren Verladung, um damit ein Risikoscreening vornehmen zu können. US-Zöllner arbeiten weltweit in den größten Seehäfen direkt mit ihren ausländischen Zollkollegen zusammen, um US-Exporte zu überprüfen. Die Zertifizierung und Prüfung von US-Importeuren unter dem Programm „Customs and Trade Partnership against Terrorism“ sowie die Anerkennung von gleichwertigen ausländischen Programmen (wie dem AEO-S und -F in der EU) haben weitere Beiträge zur Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette geleistet. Noch nicht vom Tisch ist die Forderung des US-Kongresses nach einem 100%-Scanning aller für die USA bestimmten Containersendungen im Ausland, was für ganz erhebliche zusätzliche Kosten und Verzögerungen der Supply-Chain sorgen würde. Die zum 1. Juli 2014 ablaufende Frist für deren Umsetzung wurde erneut um zwei Jahre verlängert.

Fazit

Der Weg durch den US-Zoll beginnt praktisch bereits in Deutschland. Eine gute Vorbereitung und Abstimmung zwischen deutschem Exporteur und US-Importeur über alle zu erfüllenden Anforderungen von Zoll- und weiteren US-Behörden sind ratsam und gut investierte Zeit. Das Thema Sicherheit der Lieferkette ist und bleibt anhand der geopolitischen Lage von nicht nachlassender hoher Wichtigkeit. Mit zukünftig noch höheren Anforderungen an die externen Kontrollen im Ausland sowie auch an die „Internal ­Controls“ von Unternehmen ist daher zu ­rechnen.

Kontakt: A.Krause[at]gvw.com

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