Nach der Einigung im Atomstreit mit dem Iran zeichnet sich eine konkretere zeitliche Perspektive für die vereinbarten Sanktionserleichterungen ab. Bereits sechs Tage nach der Unterzeichnung des „Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplans“ (JCPOA) in Wien zwischen den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates sowie Deutschland und der EU einerseits (sog. E3+3) und dem Iran anderer-seits hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) am 20. Juli 2015 das Abkommen gebilligt und in eine Resolution überführt.

Von Dr. Lothar Harings, Rechtsanwalt und Partner, Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt, Graf von Westphalen

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BAFA: Erste Lockerungen möglicherweise bereits im 1. Quartal 2016

In Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolutionen hat die EU bereits erste, wirtschaftlich eher weniger bedeutsame Genehmigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des JCPOA bezüglich der iranischen Einrichtungen Fordow und Arak in die Iran-Embargo-Verordnung eingefügt [vgl. die neu eingefügten Art. 43b und 43c Verordnung (EG) Nr. 267/2012].

Vor allem ist mit den Sicherheitsratsresolutionen jedoch der Startschuss für den ersten im Wiener Abkommen vorgesehenen Schritt zur Aufhebung der Sanktionen („Adoption Day“) gefallen: Bis zum 20. Oktober 2015 muss der Iran mit der Umsetzung seiner Nuklearverpflichtungen beginnen. Zugleich müssen die EU und die USA die zur ersten Lockerung erforderlichen Rechtsakte vorbereiten.

Der JCPOA sieht vor, dass entsprechende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 267/2012 in dem Moment in Kraft gesetzt werden, in dem die IAEA bestätigt, dass der Iran seinen atomaren Verpflichtungen nachgekommen ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geht in einem aktuellen Merkblatt davon aus, dass dieser Zeitpunkt im 1. Quartal 2016 liegen könnte.

Auch wenn sich für die deutsche Wirtschaft kurzfristig gegenüber dem Status quo nicht viel ändert – das Abkommen von Wien stellt in den deutsch-iranischen Wirtschaftsbeziehungen einen Meilenstein dar. Welche Hoffnungen gerade die deutsche Wirtschaft in eine Normalisierung der Beziehungen setzt, wurde an der Reise von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel in Begleitung einer Wirtschaftsdelegation wenige Tage nach der Einigung erkennbar. Tatsächlich würde bereits mit der ersten Runde der Lockerungen ein erheblicher Teil der Wirtschaftssanktionen entfallen, die bislang dem Handel mit dem Iran entgegenstehen.

Wirtschaftssanktionen und Bereitstellungsverbot würden eingeschränkt

Auf EU-Ebene würden bei einer Umsetzung des JCPOA die Sanktionen gegen den iranischen Öl- und Gassektor sowie die petrochemische Industrie beendet, namentlich Ausfuhrverbote von Schlüsseltechnologie für diese Wirtschaftszweige sowie das Verbot, technische Hilfe hierfür zu leisten (Art. 8 bis 10 nebst Anhängen VI und VIa der Verordnung Nr. 267/2012), sowie Investitionsverbote in diesem Bereich [vgl. etwa Art. 17 Abs. 1, 2 lit. b) und c), 4 und 5 sowie Art. 20, 21 Verordnung Nr. 267/2012]. Aber auch Maßnahmen gegen andere Branchen wie den Schifffahrts- und Schiffbaubereich würden beendet werden (Art. 10a bis 10c, 37a und 37b sowie Anhang VIb der Verordnung Nr. 267/2012). Die Zahlungsverbote, für die schon jetzt deutlich erhöhte Schwellenwerte gelten (Art. 30 bis 31 Verordnung Nr. 267/2012), würden vollends außer Kraft gesetzt.

Außerdem würde eine große Zahl wichtiger iranischer Unternehmen von den EU-Sanktionslisten gestrichen werden, z.B. die National Iranian Oil Company (NIOC) oder die National Iranian Tanker Company (NITC). Gerade die Listung der großen iranischen Unternehmen ist gegenwärtig ein Investitionshemmnis. Sie führt nämlich nicht nur zu einem umfassenden Liefer- und Erfüllungsverbot betreffend die gelisteten Unternehmen selbst, sondern bezieht regelmäßig auch deren Tochtergesellschaften mit ein (sogenanntes „mittelbares Bereitstellungsverbot“), wobei hier im Einzelfall eine andere Bewertung möglich sein kann.

Die USA würden in der ersten Phase zunächst nur ihre „Secondary Sanctions“ lockern. US-Personen bzw. amerikanisch kontrollierte ausländische Unternehmen würden also auch weiter unter die Beschränkungen fallen. Lediglich nicht-amerikanische Personen würden von bestimmten wirtschaftsbezogenen Beschränkungen befreit, unter anderem in den Bereichen Energie und Schifffahrt bzw. Schiffbau. Für deutsche und europäische Unternehmen wären dies dennoch gute Nachrichten, haben sie doch bislang bei Verstößen gegen die zum Teil weiter als die europäischen Sanktionen reichenden US-Regelungen mit drakonischen Strafen zu rechnen.

In Kraft blieben zunächst hingegen die nuklear- und proliferationsbezogenen Sanktionen sowie das Waffenembargo gegen den Iran. Während das Waffenembargo fünf Jahre nach der Sicherheitsresolution auslaufen wird, ist die Beendigung der Nuklearsanktionen nach acht Jahren vorgesehen. Eine frühere Beendigung der Nuklearsanktionen ist aber möglich, wenn die IAEA förmlich feststellt, dass der Iran jegliches Nuklearmaterial ausschließlich zu friedlichen Zwecken verwendet. Ob und wann es hierzu kommt, bleibt für den Moment noch ungewiss.

Umsetzung im Iran und den USA bleibt der größte Stolperstein

Obwohl die Umsetzung des Wiener Abkommens gut begonnen hat, bleibt ungewiss, wann die Voraussetzungen für tatsächliche erste Sanktionserleichterungen erreicht werden können. Eine Voraussetzung ist nach dem JCPOA, dass der Iran seine atomaren Verpflichtungen nachweislich erfüllt, was angesichts der unterschiedlichen Standpunkte innerhalb der iranischen Führung nicht als „Selbstläufer“ angesehen werden kann.

Doch auch auf amerikanischer Seite ist unsicher, ob es Präsident Barack Obama gelingen wird, die dem Iran im Gegenzug zugesicherten Erleichterungen durchzusetzen. Der US-Kongress soll Mitte September 2015 über den JCPOA abstimmen. Finden sich genügend Abgeordnete, die gegen das Abkommen stimmen, könnte auch ein Veto des Präsidenten überstimmt werden. Falls dies geschieht, könnte der Präsident zwar kraft seiner Exekutivgewalt bestimmte, ohne Beteiligung des Kongresses erlassene Sanktionen aufheben, Personen von Sanktionslisten entfernen lassen und die Verwaltung anweisen, bestimmte Transaktionen zu genehmigen.

Dass sämtliche Verpflichtungen der USA aus dem JCPOA auf diese Weise erfüllt werden könnten, wird aber von vielen bezweifelt. Letztlich wäre in diesem Fall mit einem langwierigen Streit vor dem amerikanischen Obersten Gerichtshof zu rechnen – dann wäre fraglich, ob sich der Iran in der Zwischenzeit mit den Lockerungen der EU- und UN-Sanktionen begnügen oder sich seinerseits nicht eher nicht weiter an das Wiener Abkommen gebunden sehen würde.

Fazit

Auch wenn die Beilegung des Atomstreits und die schrittweise Aufhebung der Sanktionen noch nicht vollständig in trockenen Tüchern sind, ist das Wiener Abkommen bereits jetzt ein großer Erfolg. In den wenigen Wochen seit seiner Unterzeichnung hat es zu einer spürbaren Belebung der deutschen Wirtschaftsaktivitäten im Iran geführt. Bei Beachtung einiger Parameter können bereits jetzt Verträge für die Zeit nach dem Ende des Iran-Embargos bzw. bestimmter Sanktionen ge-schlossen werden. Der Abschluss des Abkommens von Wien öffnet die Tür zu einer vollständigen Wiederaufnahme der einstmals so guten Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und dem Iran.

Kontakt: l.harings@gvw.com, a.loets@gvw.com

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