Bei der Beratung zum Russland-Embargo zeigt sich, dass die meisten Umsetzungsprobleme daraus resultieren, dass der Exporteur nicht klar belegen kann, ob ein militärischer Nutzen eindeutig ausgeschlossen werden kann. Viele russische Kunden bieten zivile und militärische Güter an. Bisweilen muss ein hoher Aufwand betrieben werden, um den Nachweis der zivilen Verwendung zu führen. Wie sollte sich der Exporteur in einem solchen Fall verhalten?
Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte
Ausgangsfall
Die Firma D in Deutschland ist Hersteller von nicht gelisteten Filtern für Lkws. Diese möchte sie an den nicht gelisteten R in Russland liefern. Da R in seinem Portfolio gleichermaßen zivile und militärische Fahrzeuge hat, beantragt D vorsichtshalber eine Auskunft zum Außenwirtschaftsverkehr (AzA) beim BAFA. Zu seiner Überraschung sieht das BAFA Schwierigkeiten, D die AzA zu erteilen; daher teilt es D mit, dass für diesen Russland-Export rechtliche Bedenken gesehen werden. D solle daher einen Genehmigungsantrag stellen. Wie kann D beweisen, dass es hier allein um zivile Verwendungen geht?
Die zentralen Bestimmungen des EU-Russland-Embargos
Dieses Embargo enthält überwiegend Bestimmungen über gelistete Güter: Wenn das Gut ein gelistetes Rüstungsgut ist, besteht aufgrund des Waffenembargos ein Exportverbot. Wenn es ein gelistetes Dual-Use-Gut ist, besteht zunächst nur eine Genehmigungspflicht; sofern das Gut aber für militärische Zwecke genutzt werden kann oder der Kunde ein militärischer Endnutzer ist, wandelt sich diese Genehmigungspflicht um in ein Exportverbot (Art. 2 Abs. 1 VO 833/2014) – vor allem um dieses Verbot geht es in diesem Beitrag. Ein Exportverbot gilt ebenfalls, wenn der Kunde/Endverwender auf Anhang IV gelistet ist.
Wenn das Gut auf Anhang II (Güter für die Ölexploration) gelistet ist, besteht zunächst nur eine Genehmigungspflicht; sofern aber davon ausgegangen wird, dass diese Güter tatsächlich für die Ölexploration in der Arktis/Tiefsee verwendet werden, wandelt sich diese Genehmigungspflicht in ein Lieferverbot um. Zusätzlich gibt es einige Lieferverbote (v. a. für Infrastrukturprojekte), wenn das Gut im Gebiet der Krim bzw. von Sewastopol verwendet werden könnte (deswegen sollte in einigen Fällen das spezielle Russland-EUC des BAFA verwendet werden).
Weiterhin müssen die Personen und die Finanzierung überprüft werden. Die Überprüfung der Finanzierung ist dann erforderlich, wenn diese aus Wertpapieren oder Krediten mit einer Laufzeit von mindestens 30 bzw. 90 Tagen besteht. Verboten wäre dies, wenn die Finanzierung von einer Bank nach Anhang III, einer militärisch aktiven Firma nach Anhang V oder einer im Ölgeschäft aktiven Firma nach Anhang VI stammt bzw. von einer Firma, die zu mindestens 50% im Eigentum oder unter Kontrolle eines Gelisteten steht. Ein Akkreditiv kann u.U. auch mit einer Kreditfunktion verbunden sein. Bei der Personenprüfung ist darauf zu achten, dass keine der ins Geschäft involvierten Personen auf Terrorlisten, auf Anhang IV oder auf den Ukraine-Personenlisten steht. Und wegen des mittelbaren Bereitstellungsverbots muss auch geprüft werden, ob die Geschäftsführer bzw. Anteilseigner des Kunden, Endverwenders, Dienstleisters in Russland dort gelistet sind.
Für nicht gelistete Güter bleiben die Bestimmungen des EU-Russland-Embargos (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO 833/2014) etwas nebulös. Entweder soll hier nur auf die Catch-all-Klausel der Dual-Use-VO verwiesen werden (sie verlangt eine Genehmigung bei bestimmten sensitiven Verwendungen), oder es liegt eine Verschärfung gegenüber der Dual-Use-VO vor. Das BAFA scheint die Regeln über die gelisteten Güter entsprechend anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das nicht gelistete Gut militärisch verwendet werden könnte oder der Empfänger ein militärischer Nutzer bzw. die Armee ist: In diesen Fällen würde sich die Genehmigungspflicht in ein Lieferverbot verwandeln.
Lösung Ausgangsfall
D sollte zunächst mittels eines Firmenprofils versuchen nachzuweisen, dass der Anteil der rein zivilen Güter bei R bedeutend höher ist als der der militärischen Güter. Durch eine Projektbeschreibung und technische Unterlagen bzgl. der Lkws, für welche die Güter benutzt werden sollen, muss D detailliert darlegen, für welche Typen von Lkws genau dieses Gut genutzt werden soll und dass dies rein zivil nutzbare Lkws sind.
Gut wäre, wenn D nachweisen könnte, dass die technischen Standards seines Gutes eher für zivil nutzbare Lkws passen. Hilfreich wäre, wenn D die Möglichkeit hätte zu überprüfen, ob seine Güter tatsächlich allein zivil genutzt werden. Gut ist auch, wenn entsprechende vertragliche Verpflichtungen des russischen Kunden vorliegen, welche die rein zivile Nutzung unterstreichen. Angesichts der hohen Risiken empfiehlt sich hierfür die Einschaltung eines Exportanwalts.
Resümee
Die Beratungen zeigen sehr deutlich, dass Belieferungen eines der russischen Mischkonzerne (wie etwa KAMAZ, Russian Helicopters etc.) sehr hohen Hürden im Exportgeschäft ausgesetzt sein können. In mehreren Fällen ist der Export zunächst untersagt worden, so dass versucht werden musste, dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wieder zu reparieren. Bisher ist es in allen Fällen gelungen, das BAFA davon zu überzeugen, dass es hier um eine rein zivile Nutzung geht. Allerdings muss zuweilen ein hoher Aufwand betrieben werden, um diesen Erfolg zu erreichen. Zunächst ist es wichtig, zuzuhören, aus welchen Gründen das BAFA bzw. BMWi oder AA befürchten, dass eine militärische Verwendung der Güter droht. Dann gilt es, für genau diese Risiken eine maßgeschneiderte Lösung zu finden, die so beschaffen ist, dass alle Beteiligten darin übereinstimmen, dass nun das Risiko einer militärischen Verwendung derart herabgesetzt ist, dass dieses Risiko vernachlässigt werden kann. Hierfür sind sehr gute Kontakte zu den Genehmigungsbehörden wichtig sowie die Bereitschaft, auch unkonventionelle Lösungen vorzuschlagen und umzusetzen, um die Risiken zu minimieren.
Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com