Am 05.06.2012 hat das BAFA zwei neue Allgemeingenehmigungen für Rüstungsgüter veröffentlicht, zum einen die AG 26 (für Streitkräfte) und zum anderen die AG 27 (für zertifizierte Empfänger). Damit werden Lieferungen an die qualifizierten Empfängergruppen liberalisiert. Welche praktische Bedeutung haben die jüngsten Allgemeingenehmigungen für ­Rüstungs­hersteller oder Rüstungshändler?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Die deutsche Firma D handelt mit Rüstungsgütern sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittstaaten. Sie ist besorgt über Handelshemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rüstungsgütern. Was kann sie unternehmen, um den Rüstungshandel innerhalb der EU erheblich zu vereinfachen?

Nach § 5 AWV ist der Handel mit Rüstungsgütern genehmigungspflichtig, sowohl bei Exporten in Drittstaaten als auch bei Verbringungen in andere EU-Mitgliedsländer. Somit sind auch für den Rüstungshandel mit anderen EU-Staaten immer Verbringungsgenehmigungen beim BAFA einzuholen.

Durch die sog. ICT-Richtlinie 2009/43 über den innergemeinschaftlichen Handel mit ­Rüstungsgütern soll dieser Ge­nehmigungsgrundsatz zumindest teilweise liberalisiert werden, indem zwar die Genehmigungspflicht beibehalten, aber die Möglichkeiten für nationale ­Allgemeingenehmigungen ausgebaut werden.

Nach ihrem Art. 5 sollen die Mitgliedsstaaten nationale Allgemeingenehmigungen vor allem für folgende Situationen vor­sehen:

  • Möglichkeit 1: Der Empfänger gehört den Streitkräften eines Mitgliedsstaates an oder handelt als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung.
  • Möglichkeit 2: Der Empfänger ist ein Unternehmen, das gemäß Art. 9 zertifiziert wurde.
  • Möglichkeit 3: Die Güter werden zum Zwecke von Vorführungen, Gutachten oder Ausstellungen verbracht.
  • Möglichkeit 4: Die Güter werden für Wartungs- und Reparaturzwecke verbracht.

Nachdem diese ICT-Richtlinie am 4. August 2011 in deutsches Recht umgesetzt worden war, begann das BAFA ­sukzessive mit dem Veröffentlichen entsprechender neuer Allgemeingenehmigungen, nämlich wie folgt:

  • Möglichkeit 1 wird umgesetzt durch die AG 26 vom 05.06.2012,
  • Möglichkeit 2 wird umgesetzt durch die AG 27 vom 05.06.2012,
  • Möglichkeiten 3 und 4 werden v.a. umgesetzt durch die AG 24 vom 19.03.2012.

D sollte nach § 2a AWG und § 2a AWV ein Zertifikat als zuverlässiges Rüstungs­unternehmen beim BAFA beantragen. Hierfür muss D v.a. umfassende Erfahrung im Bereich Rüstungsgüter und ihrer Exportkontrolle sowie eine einschlägige industrielle Tätigkeit bzgl. Rüstungs­gütern nachweisen, er muss den Aus­fuhrverantwortlichen zum Verantwort­lichen für Rüstungsverbringungen (VfR) ernennen, D und der VfR müssen sich schriftlich verpflichten, Endverwendungskontrollen zu beachten, D muss – unterstützt von einem Exportanwalt – ein umfassendes Internal Compliance Program erstellen und einen Selbstbewertungsbogen mit Antworten zu 56 Fragen zur bisherigen und künftigen Compliance einreichen.

Vor allem die Anforderungen an Endverwenderkontrollen, an Empfängerhinweise für Beschränkungen und an Buchführungspflichten werden ausgedehnt. Wenn D diese Zertifizierung beim BAFA erreicht hat, kann er die neue AG 27 wahrnehmen. D sollte sich hierzu über ELAN-K2 vor der ersten Verbringung für die Nutzung der AG 27 registrieren und seinen halbjährlichen Meldepflichten nachkommen.

Zu beachten ist allerdings, dass die AG 27 nicht für sämtliche Rüstungsgüter nach Teil I A der Ausfuhrliste gilt, sondern nur für bestimmte, vor allem für die Kategorien 0003, 0006, 0009, 0010, 0013 und 0016. Es ist wenig nachvollziehbar, warum für die übrigen Listenpositionen von Teil I A der Ausfuhrliste diese Liberalisierung entfällt.

Wenn D immer wieder Streitkräfte beliefert, kann er auch die neue AG 26 nutzen, sofern er sich hierfür über ELAN K2 regis­triert und seine halbjährlichen Meldungen erfüllt. Sie berechtigt zu Rüstungsverbringungen an Empfänger, die den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates angehören, und an Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich Verteidigung handeln und für die Vergabe an Armeen zuständig sind. Allerdings ist der Kreis der hierbei ausgeschlossenen Rüstungsgüter ziemlich umfangreich.

Wenn es bei D immer wieder zu kurzfristigen Rüstungsverbringungen (für Wartungen etc.) kommt, kann er auch v.a. die AG 24 nutzen. Sie berechtigt zu Verbringungen von max. sechs oder zwölf Monaten für Ausstellungen/Vorführungen, Tests/Erprobungen, Montage/Inbetriebnahme oder für Wartungen, Reparaturen, Kalibrierung etc.

Auch hierfür muss sich D vorher über ELAN K 2 beim BAFA registrieren, während auf halbjährliche Meldungen verzichtet wird; u.U. muss aber die fristgemäße Rückführung der Güter durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Hier sind zahlreiche Nebenbestimmungen zu beachten; auch das Verhältnis zu AG 23 und 25 könnte klarer sein.

Insgesamt tendiert das Rüstungsexportrecht der EU zu harten Anforderungen an Exporte in Drittländer; es muss umfassend nachgewiesen werden, dass die zehn Ethikprinzipien des GASP-Standpunkts 2008/944 eingehalten werden. Gleichzeitig tendiert das Rüstungsexportrecht zu einer zunehmenden Liberalisierung der Rüstungsverbringungen in EU-Länder, weil seit der Umsetzung der ICT-Richtlinie der EU in Deutschland und anderen EU-Mitgliedern neue Allgemeingenehmigungen geschaffen wurden.

Die umfassendste Liberalisierung ist vor allem für solche Unternehmen möglich, die sich als zuverlässiges Rüstungsunternehmen zertifizieren lassen und dafür die neue AG 27 nutzen können. Auch die neue AG 26 führt zu Liberalisierungen bei Rüstungsverbringungen, wenn Armeen beliefert werden, wenngleich die hohe Einschränkung bei den zugelassenen Rüstungsgütern bedauerlich ist. Die AG 26 und 27 sind ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn im Rahmen der jährlichen Überarbeitungen der Güterkreis ausgebaut werden sollte.

Textkasten: Allgemeingenehmigungen im ExportManager

Bereits in der Dezember-Ausgabe des ExportManagers (www.exportmanager-online.de/archiv/208/neue-allgemeingenehmigungen-fuer-dual-use-gueter) haben wir fünf neue Allgemeingenehmigungen der EU vorgestellt, die am 7. Januar 2012 in Kraft traten.

Für Dual-Use-Güter gibt es neben diesen EU001 bis EU006 noch folgende deutsche Allgemeingenehmigungen: AG9, 10, 12, 13 und 16 für Graphite, PC u.ä. , für Güter mit geringem Wert, für bestimmte Fallgruppen und für Telekommunikation/Informationssicherheit. Für Rüstungsgüter gelten die folgenden deutschen AG: Nr. 18 bis Nr. 27 für Signaturkleidung, geländegängige Fahrzeuge, Vermittlungsgeschäfte, Schutzausrüstung, Sprengstoffe, ­verschiedene vorübergehende Ausfuhren, Streitkräfte und zertifizierte Empfänger.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

17 replies on “Neue Allgemeingenehmigung für Rüstungsgüter”

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