1. Einfuhrbeschränkungen beachten
Nicht alle Waren können ohne weiteres nach China importiert werden. Das für den Außenhandel zuständige Handelsministerium der Volksrepublik (MOFCOM) veröffentlicht und überarbeitet regelmäßig eine Liste der unzulässigen und nur beschränkt zugelassenen Waren. Rohöl oder Düngemittel beispielsweise können ausschließlich über staatliche Unternehmen importiert werden. Daher ist es für Exporteure ratsam, im Vorfeld zu klären, unter welche Kategorie ihre Waren fallen und ob diese Lizenzierungs- oder Quotenbestimmungen unterliegen. Ferner muss sichergestellt sein, dass der chinesische Käufer befugt ist, die entsprechenden Waren zu importieren. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Waren nicht in das Land eingeführt werden dürfen oder von den chinesischen Zollbehörden beanstandet werden.
2. Vollmachtsregelung des chinesischen Handelspartners prüfen
Wie in jeder anderen Lieferbeziehung ist es auch im China-Geschäft wichtig, die Vollmachten des chinesischen Handelspartners vor der Transaktion zu prüfen. Um sicherzustellen, dass der Vertrag wirksam ausgefertigt werden kann, sollten vom chinesischen Abnehmerunternehmen u.a. Satzung, Gewerbeerlaubnis, Zertifikat über die Betriebserlaubnis und ein Vorstands- oder Aktionärsbeschluss über die Liefervereinbarung und den zuständigen Bevollmächtigen im Unternehmen eingeholt werden. Nach chinesischem Recht ist es grundsätzlich der gesetzliche Vertreter des Unternehmens, der die erforderlichen Schritte vornimmt und die Dokumente im Auftrag und Namen des Unternehmens unterzeichnet, sofern nicht die Satzung des Unternehmens hiervon Abweichendes vorsieht.
3. Richtlinien für Fremdwährungstransaktionen kennen
Exporteure sollten beachten, dass der gesamte Zahlungsverkehr in Fremdwährung bestimmten Anforderungen der chinesischen Devisenbehörde unterliegt. So muss ein Importeur grundsätz-lich Zahlungen melden, wenn der Wert der Waren und der vom chinesischen Importeur gezahlte Betrag bei einem einzelnen Vertrag um mehr als 10.000 USD voneinander abweichen. Obwohl es in der Verantwortung des chinesischen Importeurs liegt, die Gesetze für Fremdwährungstransaktionen einzuhalten, sollten sich ausländische Lieferanten der damit verbundenen Risiken bewusst sein. Denn diese können sich erheblich auf den Forderungseinzug auswirken. Manche Importeure dürfen beispielsweise keinerlei Vorauszahlungen leisten oder den Kaufpreis nicht durch ein Akkreditiv entrichten.
4. Chinesisches Wettbewerbsrecht beachten
Ungeachtet des geltenden Rechts, auf das sich die Geschäftspartner geeinigt haben und das dem Kaufvertrag zugrunde liegt, finden bei Lieferungen nach China die chinesischen Wettbewerbsgesetze Anwendung. Wie in den meisten anderen Ländern auch ist es den Wettbewerbern in China verboten, Vereinbarungen bezüglich der Festlegung von Preisen, der Einschränkung von Produktions- und Verkaufsvolumen, der Aufteilung von Märkten, der Einschränkung des Kaufs bzw. der Entwicklung neuer Technologien oder der Boykottierung von Lieferanten einzugehen. Bei vertikalen Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferanten und Käufern ist es den Parteien nicht gestattet, Fest- oder Mindestwiederverkaufspreise zu vereinbaren. Bei Außenhandelsaktivitäten dürfen sich die Unternehmen keinesfalls an unfairen Wettbewerbspraktiken beteiligen. Dazu zählen irreführende Werbung, Absprachen bei Bieterverfahren, Bestechung oder Verdrängungspreise. Ferner können die Behörden Antidumping- oder ausgleichende Maßnahmen ergreifen, um die inländische Industrie zu schützen.
5. Sicherheiten vereinbaren
Im Handel mit China ist es grundsätzlich ratsam, die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners zu prüfen, ehe ein Liefervertrag abgeschlossen wird. Wenn Zweifel bestehen, sollte der Exporteur eine Sicherheit zu Absicherung seiner Forderung erbitten. Zu den am häufigsten verwendeten Sicherheiten in China zählen Bürgschaften, Hypotheken und Pfändungen. Die Gewährung einer Sicherheit durch ein chinesisches Unternehmen gegenüber einem ausländischen Lieferanten kann in bestimmten Fällen eine sogenannte „ausländische Sicherheit“ (Foreign Security) darstellen, die nach Bestimmungen des Fremdwährungstransaktionsrechts der chinesischen Währungsbehörde SAFE gemeldet oder von dieser genehmigt werden muss. Soll eine Sicherheit vereinbart werden, ist der Lieferant gut beraten, schriftliche Nachweise einer entsprechenden Genehmigung der SAFE bzw. einer erfolgten Meldung bei der Behörde zu verlangen.
6. Geistiges Eigentum schützen
Obwohl China die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums und dessen Wahrung erheblich verstärkt hat, sind in der Praxis Verstöße gegen Schutzrechte nicht selten. Laut Marktanalysten sind etwa 20% aller Konsumgüter, die auf dem chinesischen Markt erhältlich sind, gefälscht. Da jede Warenlieferung nach China das Risiko einer illegalen Vervielfältigung in China birgt, sollten Lieferanten ihr geistiges Eigentum im Vorfeld der Lieferung vor Ort registrieren lassen. Sie genießen dann den Schutz der lokalen Gesetze, was die Chancen einer strafrechtlichen Verfolgung der Verletzung von Schutzrechten deutlich erhöht.
7. Zuständige Gerichtsbarkeit vertraglich festlegen
Die Festlegung des Landesrechts und des zuständigen Gerichts ist eine weitere wichtige Weichenstellung für erfolgreiche Geschäfte mit China. Jedoch ist dabei zu beachten, dass einige Vorschriften des chinesischen Rechts auch dann gelten, wenn im Kaufvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Zudem muss damit gerechnet werden, dass das chinesische Recht per se zur Anwendung kommt, weil das lokale Gericht eine ordnungsgemäße Prüfung des vereinbarten ausländischen Rechts aus Mangel an Erfahrung nicht vornehmen kann.
8. Einfuhrzölle prüfen
Die Zolltarife variieren je nach Produkt und Herkunftsland. Sie können sich auf bis zu 270% belaufen, was den Import von Waren ausländischer Lieferanten extrem teuer machen und aus diesem Grund ein „K.O.Kriterium“ für das Zustandekommen von Lieferungen nach China darstellen kann. In jedem Fall wird empfohlen, in die Lieferverträge entsprechende Bestimmungen in Bezug auf Steuer und Zollaufschläge aufzunehmen, um sicherzustellen, dass nicht am Ende der Exporteur auf diesen Gebühren sitzenbleibt.
9. Vorteile lokaler Präsenz prüfen
Der Aufbau einer Geschäftseinheit in der Volksrepubik China kann sinnvoll sein, um den Vertrieb der Waren direkt vor Ort zu steuern und in China zu expandieren. Die am häufigsten vertretenen Unternehmensformen ausländischer Lieferanten in China sind die 100%ige Tochtergesellschaft des ausländischen Unternehmens (Wholly Foreign-owned Enterprise – WFOE) oder zwei verschiedene Formen eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem chinesischen Partner (Equity Joint Venture – EJV oder Cooperative Joint Venture – CJV). Für immer mehr ausländische Unternehmen überwiegen trotz des zusätzlichen Verwaltungsaufwands die Vorteile einer lokalen Präsenz, wie u.a. der direkte Zugang zu chinesischen Kunden, die bessere Kontrolle der Vertriebskanäle und mehr Flexibilität durch lokale Wartungs- und Kundendienste im Gegensatz zur indirekten Abwicklung dieser Aufgaben aus dem Ausland oder über lokale Partner.
10. Vor Forderungsausfällen schützen
Exportierenden Unternehmen wird empfohlen, sich mit einer Kredit- bzw. Forderungsausfallversicherung abzusichern, um die potentiellen Risiken zu reduzieren, die sich auch durch eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld nicht gänzlich ausschließen lassen. Eine Kreditversicherung springt nicht nur ein, wenn der Abnehmer nicht zahlt, sondern sie gibt dem Lieferanten auch Gewissheit über Identität und Kreditwürdigkeit des potentiellen ausländischen Geschäftspartners. In einem großen Land wie China kann es schnell zur Verwechslung zweier gleich klingender Firmennamen kommen. Mit dieser effektiven Kombination aus Versicherungsschutz, Gewissheit und lokaler Expertise können es sich ausländische Unternehmen leisten, günstige Zahlungsbedingungen anzubieten, um den chinesischen Markt für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu erschließen.
Kontakt: wencke.mull[at]atradius.com
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