Zum 24. Januar 2012 wurden im EU-Amtsblatt die Verordnungen 54/2012, 56/2012 und der GASP-Beschluss 2012/35 (EU-ABl. L 19/1 ff.) zur Verschärfung des EU-Iran-Embargos veröffentlicht. Durch diese Novelle werden neben neuen Personenlistungen (u. a. die ­iranische Zentralbank) vor allem ein Verbot iranischer Ölimporte, ein Exportverbot bezüglich Ausrüstungen für die petrochemische Industrie Irans sowie ein Exportverbot für Gold und Edelsteine eingeführt. Was bedeuten diese Regelungen für Exporteure in der EU?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Der Deutsche D möchte Erdöl aus dem Iran beziehen. Die finanzierende iranische Bank verlangt, dass D den Kaufpreis auf ein europäisches Konto der iranischen Zentralbank einzahlt. Ist diese Einfuhr mit dieser Finanzierung erlaubt? Zusätzlich möchte D sowohl Pumpen, die besonders zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen konstruiert sind, als auch eine petrochemische Anlage an V in den VAE (Dubai) liefern. Ist diese Ausfuhr erlaubt?

Nach dem novellierten Art. 3 a des GASP-Beschlusses 2010/413 ist es verboten, ­„iranisches Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen“; Gleiches gilt auch für petrochemische Erzeugnisse Irans (Art. 3 b). Allerdings gilt hierfür eine Übergangsfrist vor allem für Verträge, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen worden sind: Diese dürfen bis zum 30. Juni 2012 (im Fall der petrochemischen Erzeugnisse bis zum 30. April 2012) noch erfüllt werden.

Schwieriger ist die Frage, ob D den Kaufpreis auf ein europäisches Konto der iranischen Zentralbank einzahlen darf. Denn aufgrund der sofort gültigen Listung der iranischen Zentralbank auf Anhang VIII der EU-Iran-Embargo-VO (ergänzt durch VO 54/2012) ist das Bereitstellungsverbot nach Art. 16 Abs. 3 zu beachten: Dieser in Anhang VIII gelisteten Bank dürfen „weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden“. Da D EU-Angehöriger ist und es um eine Einzahlung auf ein europäisches Konto geht, ist auch der territoriale Anwendungsbereich der EU-Embargo-VO betroffen, so dass D gegen dieses Bereitstellungsverbot verstoßen würde.

Denkbar ist allerdings, dass eine solche Zahlung durch die Bundesbank genehmigt oder ihr gemeldet wird. Eine erste Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus Art. 20 der VO 961/2010, nämlich dann, wenn das auf dem Konto eingehende Geld ebenfalls eingefroren wird (nur Meldepflicht). Sollte dies nicht möglich sein, besteht noch die Genehmigungsmöglichkeit für Altverträge nach Art. 18 oder für Neufälle nach dem novellierten Art. 19 a: Wenn die Bundesbank festgestellt hat, dass die Zahlung im Endergebnis nicht an eine in den Anhängen VII oder VIII gelistete Person geht, kann sie diese Zahlung u. U. genehmigen (die Einzelheiten der Prüfungspunkte nach Art. 19 a sollen noch präzisiert werden).

Sofern die Pumpen eine Förderleistung von mindestens 50 m3/h haben, sind sie auf Anhang VI der EU-Iran-Embargo VO gelistet (Nr. 2.A.12). Dann ist es nach Art. 8 dieser VO verboten, diese in Anhang VI gelistete Schlüsselausrüstung „unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen oder zur Verwendung im Iran auszuführen“. Es fragt sich, ob V in den VAE (Dubai) eine solche „iranische Person“ ist. Zu den „iranischen Personen“ gehört auch jede juristische Person „innerhalb oder außer-halb Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle“ einer juristischen Person mit Sitz im Iran befinden. Wenn die iranische Gesellschaft I mindestens 50% Anteile an V halten würde, kann geschlussfolgert werden, dass V sich im Eigentum von I befindet. Hingegen ist unklar, unter welchen Voraussetzungen die Annahme begründet ist, dass V „unter der direkten oder indirekten Kontrolle“ von I steht. Hierfür wird in jedem Fall eine sehr intensive Einflussnahme von I auf die Geschäfte von V erforderlich sein. Der Begriff der „indirekten Kontrolle“ erscheint hingegen aus rechtsstaatlichen Gründen fragwürdig.

Nach dem novellierten Art. 4 a des GASP-Beschlusses 2010/413 ist der „Verkauf bzw. die Lieferung“ von wesentlichen Ausrüstungen/Technologien der petrochemischen Industrie durch EU-Staatsangehörige verboten, „wenn sie für die petrochemische Industrie in Iran oder für iranische Unternehmen bestimmt sind, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind“. Zunächst fällt auf, dass hier anstelle des Wortes „Ausfuhr“ das Wort „Lieferung“ verwendet wird, was im Zweifel dazu führen wird, dass auch rein innerdeutsche Lieferungen durch diesen Art. 4 a verboten sein können, falls der dort genannte Erfolg eintritt. Nach diesem Verbotstatbestand muss der Erfolg dieser Lieferung darin bestehen, dass entweder ein iranisches Unternehmen der Petrochemie im Iran oder ein außerhalb Irans ansässiges iranisches Unternehmen der Petrochemie Käufer oder Endverwender ist.

Es fragt sich, ob auch V von diesem Tatbestand erfasst wird. V ist ein außerhalb Irans ansässiges Unternehmen der Petrochemie. Zur Frage, ob es sich um ein „iranisches Unternehmen“ handelt, wird man im Zweifel wieder die Kriterien für „im Eigentum“ (und auch für „unter der direkten/indirekten Kontrolle“) der iranischen Person heranziehen können. Sofern I mindestens 50% Anteile an V hält, wäre V ein außerhalb Irans ansässiges iranisches Unternehmen der Petrochemie.

Durch das Sinterofen-Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 (C-72/11) sind möglicherweise die Nachforschungspflichten verstärkt worden. Da in diesem Fall der nicht betriebsfertige Sinterofen nur an die nicht gelistete Firma Emen im Iran geliefert wurde, der deutsche Ausführer aber Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung im Iran hatte, hatte sich das OLG Düsseldorf gefragt, ob es hier auch wegen eines Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 16 Abs. 3 oder das Umgehungsverbot nach Art. 16 Abs. 4 verurteilen dürfe, weil die gelistete Firma SHIG die im Sinterofen hergestellten Raketenteile von Emen erhalten sollte. Im Ergebnis hat der EuGH hier eine sehr weite Auslegung des mittelbaren Bereitstellungsverbots nach Art. 16 Abs. 3 vorgenommen: Sofern „triftige Gründe“ dafür vorliegen, dass der iranische Käufer möglicherweise „im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung“ einer in den Anhängen VII oder VIII gelisteten Person handelt, kann selbst die Lieferung einer noch nicht betriebsfertigen Anlage an einen iranischen Käufer gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot verstoßen.

Wenn man dieses Urteil auf unseren Ausfuhrfall überträgt, fragt sich, ob D eine Nachforschungspflicht dafür hat, ob V in den VAE/Dubai „im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle“ eines iranischen Unternehmens steht. Man wird das EuGH-Urteil hierfür unterschiedlich auswerten können. Eine Auslegungsmöglichkeit ist, dass es hier um eine generelle Verschärfung der Nachforschungspflicht geht – dann sind Risikominimierungsmaßnahmen gegen Weiterlieferungen (v. a. an gelistete Personen) erforderlich. Eine andere Auslegung ist, die Entscheidung eher mit den Besonderheiten des Falles zu erklären, weil der deutsche Exporteur wohl von einer Raketenverwendung durch eine iranische Rüstungsfirma Kenntnis hatte.

Wegen der bestehenden Übergangsfrist darf D noch iranisches Erdöl einführen. Eine Zahlung auf europäische Konten der iranischen Zentralbank ist nur nach Genehmigung der Bundesbank (nach Art. 18 oder Art. 19 a) bzw. nach Art. 20 zulässig. Die Ausfuhr der Pumpen und der petrochemischen Anlage an V in Dubai ist ihm im Zweifel verboten, falls V im Eigentum oder unter der Kontrolle eines iranischen Unternehmens steht (Hinweis: Soweit es um Normen aus dem GASP-Beschluss gehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese derzeit nur für die Mitgliedstaaten – aber nicht für Personen/Firmen – rechtlich verbindlich sind).

Indem die Handelsverbote immer stärker auf Güter erstreckt werden, die keinen unmittelbaren Bezug mehr zur atomaren Bedrohung Irans haben, steigen die Anhaltspunkte für mögliche Legitimationsdefizite des EU-Iran-Embargos – abgesehen von dem möglichen Risiko, dass ein WTO-Mitglied ein WTO-Verfahren gegen die EU wegen eines unverhältnismäßigen Iran-Embargos, das nicht mehr von einer Sicherheitsratsresolution gedeckt ist, an-strengen könnte. Dies wird zu Implementationsdefiziten führen. Ein zweiter Grund ist, dass zunehmend Vorschriften des EU-Iran-Embargos zu weitgehend sind: Sie sind rechtsstaatlich bedenklich, weil kaum noch klar ist, was damit genau gemeint ist; hierzu gehören u. a. „mittel­bare Bereitstellung“, „mittelbare Kontrolle“, das Erfassen evtl. auch rein innerdeutscher Lieferungen etc. Auch der Umstand, dass immer mehr gelistete Unternehmen ihre Listung mit Klagen vor dem EuGH angreifen (ein Fall war kürzlich erfolgreich), weil sachliche Gründe oder Verfahrensfairness für die Listung fehlen, unterstreicht die z. T. fehlende Rechtsstaatlichkeit. Ist das EU-Iran-Embargo zu exzessiv geworden? Wäre dann ein universell abgestimmtes diplomatisches Vorgehen (etwa im Rahmen der IAEO) nicht vorteilhafter?

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

19 replies on “Neue Verschärfung des EU- Iran- Embargos”

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